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   BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81   

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https://dejure.org/1981,804
BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81 (https://dejure.org/1981,804)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1981 - 5 StR 566/81 (https://dejure.org/1981,804)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1981 - 5 StR 566/81 (https://dejure.org/1981,804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls - Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes - Schöffenauswahl trotz Wohnsitzwechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 255
  • NJW 1982, 293
  • MDR 1982, 161
  • NStZ 1982, 125 (Ls.)
  • StV 1982, 6
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.06.1981 - 5 StR 175/81

    Widerruflichkeit der richterlichen Entscheidung über den Wegfall eines Schöffen -

    Auszug aus BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81
    Die Anordnung, daß ein Schöffe in der Schöffenliste zu streichen sei, wird mit ihrem Eingang bei der Schöffengeschäftsstelle unwiderruflich (BGH Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt NJW 1981, 2073 - MDR 1981, 278 = NStZ 1981, 399).
  • RG, 18.06.1931 - II 309/31

    In welcher Weise sind ausgeloste Schöffen, die für das ganze Geschäftsjahr oder

    Auszug aus BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81
    Dieser Wechsel trat mit dem Eingang des Beschlusses vom 15. Dezember 1980 bei der Schöffengeschäftsstelle kraft Gesetzes ein und war nicht von der Übertragung des bisherigen Hilfsschöffen in die Hauptschöffenliste abhängig (RGSt 65, 319, 321; Müller-Sax-Paulus KMR 7. Aufl. § 49 GVG Rn. 5).
  • RG, 07.12.1906 - IV 1312/06

    Liegt eine vorschriftswidrige Besetzung der Geschworenenbank vor, wenn Personen,

    Auszug aus BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81
    Der Verstoß macht weder die Wahl ungültig noch die Schöffin zu ihrem Amt unfähig (RGSt 39, 306; BGH GA 1961, 206).
  • BGH, 26.01.2011 - 2 StR 338/10

    Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu

    Zwar handelt es sich bei § 33 GVG um eine bloße Ordnungsvorschrift; aus einem Verstoß hiergegen ergibt sich nicht schon ohne Weiteres eine gesetzwidrige Besetzung (BGHSt 30, 255, 257; 33, 261, 269).
  • BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91

    Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste nach dem Zufallsprinzip

    Bedenken gegen das Verfahren bei der Aufstellung der Vorschlagsliste könnten schon deshalb bestehen, weil die Bezirksverordnetenversammlung Wedding dabei einer AV des Senats von Berlin gefolgt ist, der keine Befugnis hat, das Wahlverfahren zu beeinflussen (BGHSt 30, 255, 256 mit Anm. Katholnigg SV 1982, 7).
  • BGH, 19.06.1985 - 2 StR 98/85

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

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  • OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22

    Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur

    Denn die Unanfechtbarkeit der Streichung aus der Hauptschöffenliste gem. § 52 Abs. 4 GVG (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 122; siehe auch BGHSt 30, 255f.; RGSt 39, 306) führt zwar zu einer Änderung der Kammerbesetzung für noch bevorstehende Hauptverhandlungen, jedoch kann die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht auf eine Entscheidung über die Streichung gestützt werden (vgl. § 336 S. 2 StPO), wenn es sich nicht um einen Fall der Entziehung des gesetzlichen Richters handelt.
  • LSG Hessen, 20.06.1985 - L 10 Ar 119/85
    In seinem Urteil vom 3. November 1981 - 5 StR 566/81 (NJW 1982, 293 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Gültigkeit einer Schöffenwahl werde nicht dadurch berührt, daß die ihr zugrunde liegende Vorschlagsliste entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 2 GVG nicht alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen und damit nicht die gesamte Bevölkerung der Gemeinde bzw. des Verwaltungsbezirks repräsentierten.
  • BGH, 04.12.1984 - 5 StR 746/84

    Auslosung eines Schöffen durch den Landgerichtspräsidenten - Vorschriftsmäßige

    Welcher Hilfsschöffe an die Stelle des in der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen tritt, richtet sich allein danach, wann der Streichungsbeschluß bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht und welcher Hilfsschöffe zu diesem Zeitpunkt an nächster Stelle steht (BGHSt 30, 255, 258) [BGH 03.11.1981 - 5 StR 566/81].
  • BGH, 22.10.1985 - 5 StR 325/85

    Rolle der Berliner Bezirksverordnetenversammlungen bei der Vorbereitung von

    Daß in die Vorschlagslisten nur Personen mit den Anfangsbuchstaben L bis R aufgenommen wurden, widersprach der Sollvorschrift des § 36 Abs. 2 GVG, vermag aber die Revision nicht zu begründen (BGHSt 30, 255, 257).
  • LSG Hessen, 22.07.1985 - L 6 Ar 477/84

    Senat; Besetzung; Richter; Beschluß; Entscheidung; Beratung; Prüfung; Ehrenamt;

    In diesem Zusammenhang sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. April 1968 (1 StR 87/68 in NJW 1968, S. 1436), vom 14. Oktober 1975 (1 StR 108/75 in NJW 1976, S. 432) und vom 3. November 1981 (5 StR 566/81 in NJW 1982, S. 293) einzuordnen.
  • BGH, 04.10.1988 - 5 StR 374/88

    Begründung der Revision mit der Blindheit eines Schöffen

    § 33 Nr. 4 GVG ist nur eine Sollvorschrift (vgl. BGHSt 30, 255, 257; 33, 261, 269) [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85].
  • BGH, 19.03.1985 - 5 StR 210/84

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Vorschlagslisten für Schöffen

    Die Beschränkung der Vorschlagslisten für Schöffen auf Personen, deren Familienname mit den Buchstaben L bis R beginnt, stellt nur einen Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 36 Abs. 2 GVG dar und kann schon deshalb keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Schöffenwahl haben (BGHSt 30, 255, 257).
  • BGH, 04.10.1988 - 5 StR 373/88

    Blindheit eines Schöffen als Revisionsgrund

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