Rechtsprechung
BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung bei Eintritt einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht; Nachweis des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht als Voraussetzung für eine wirksame Kündigung; ...
- Judicialis
VVG § 178h Abs. 2 Satz 1; ; VVG § 178h Abs. 2 Satz 3; ; VVG § 178h Abs. 2; ; VVG § 178h; ; VVG § 178o; ; RVO § 173b Abs. 2; ; SGB V § 5 Abs. 9; ; MB/KK 76 § 13 Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 178h Abs. 2
Kündigung der privaten Krankenversicherung wegen eingetretener Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- NJ 2005, 123
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- LG Deggendorf, 26.05.1992 - S 30/92
Kündigung wegen Aufnahme einer pflichtversicherten Tätigkeit
Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03
Während ein Teil der Rechtsprechung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetzlichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lüneburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nachweise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmeinung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR 1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137). - BGH, 21.03.1962 - IV ZR 251/61
Höhe der Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eines verheirateten Erblassers
Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03
a) Dafür ist vorrangig der objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend, wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGHZ 37, 58, 60 m.w.N.): . - AG Lüneburg, 11.11.1991 - 10 C 452/91
Kündigung eines privaten Versicherungsvertrages bei Eintritt einer …
Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03
Während ein Teil der Rechtsprechung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetzlichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lüneburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nachweise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmeinung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR 1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137).
- EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
Vogel
Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03
Deshalb sei es nicht einzusehen und systemwidrig, daß das "schwächere" Kündigungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Voraussetzungen unterliegen solle als das "stärkere" Kündigungsrecht nach Satz 1 (so LG Kassel, Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffentlicht; ihm folgend LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S 627/01 - unveröffentlicht; AG Lebach, Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C 35/02 - unveröffentlicht). - AG Worms, 03.08.1992 - 2 C 180/92
Kündigung wegen Aufnahme einer pflichtversicherten Tätigkeit
Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03
Während ein Teil der Rechtsprechung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetzlichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lüneburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nachweise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmeinung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR 1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137). - AG Weiden/Oberpfalz, 22.07.1991 - 2 C 484/91
Kündigungsrecht bereits bei Eintritt der Sozialversicherungspflicht L
Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03
Während ein Teil der Rechtsprechung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetzlichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lüneburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nachweise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmeinung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR 1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137).
- BSG, 29.11.2006 - B 12 P 1/05 R
Private Pflegeversicherung - Eintritt von Versicherungspflicht - Kündigung - …
Unabhängig vom Verhältnis des § 27 SGB XI und des § 178h VVG im Übrigen setzen beide Vorschriften jedenfalls schon nach ihrem Wortlaut übereinstimmend und unabhängig von ansonsten zu beachtenden Modalitäten voraus, dass ein privater Pflegeversicherungsvertrag allein dann gekündigt werden kann, wenn die bereits privat versicherte Person zusätzlich von einer hinzutretenden gesetzlichen Versicherungspflicht erfasst wird (zu den übereinstimmenden Grundvoraussetzungen der Kündigungsmöglichkeiten nach § 178h Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VVG ebenso Bundesgerichtshof vom 3. November 2004, IV ZR 241/03, NJ 2005, 123).Zur entsprechenden Situation in der Krankenversicherung hat im Übrigen mittlerweile der BGH in Urteilen vom 3. November 2004 (IV ZR 214/03, VersR 2005, 66 = MDR 2005, 392 und IV ZR 241/03, NJ 2005, 123) Stellung genommen.