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   BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03   

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https://dejure.org/2004,2871
BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03 (https://dejure.org/2004,2871)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2004 - IV ZR 250/03 (https://dejure.org/2004,2871)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2004 - IV ZR 250/03 (https://dejure.org/2004,2871)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AVB f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung; III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1. 6; WaffG a. F. § 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstehen einer gesetzlichen Haftpflicht für Schäden durch ein Geschoss; Einordnung einer Pyro-Knallpatrone als Waffe im Sinne des Waffengesetzes; Anforderungen an ein Geschoss zur Einordnung als Munition; Eingreifen des Risikoausschlusses bei einem Verhalten mit Waffen ...

  • Judicialis

    AVB f. Haftpflichtversicherung; ; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung; ; III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; ; WaffG F. 08.03.1976 § 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. 1.6; WaffG § 2 a. F.
    Pyro-Knallpatrone für Schreckschusspistole fällt nicht unter den Risikoausschluss der Waffenklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Risikoausschlusses für Schusswaffen in der Privathaftpflichtversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Risikoausschluss für Munition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 11
  • NJW-RR 2005, 111
  • MDR 2005, 391
  • VersR 2005, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76

    Waffenklausel - Allgemeine Vertragsbedingung - Schußwaffe -

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03
    Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierunter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).

    b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von der Waffenklausel verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (öffentlich-rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes zu verstehen sind, wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Gesetzesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1 a).

    Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwieweit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffengesetzes im Rahmen des Risikoausschlusses übernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II).

    a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO unter II 2) entschieden, daß bei Auslegung der Waffenklausel der vertragliche Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der Schußwaffe gesehen werden könne.

    Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe verschossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-Knallpatrone vorgesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II 2 c; Steindorf, aaO § 1 Rdn. 10 und Günther/Treumann, s.i.s. 1983, 628 ff.).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (aaO) zugrunde lag.

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 32/03

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Erwerb von Anteilen an einem

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03
    Bei der Auslegung ist deshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03
    Bei der Auslegung ist deshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1).
  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 89/98

    Auslegung von Risikoausschlußklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03
    Bei der Auslegung ist deshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1).
  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 233/99

    Fälligkeit des Versicherungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03
    Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 b).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03
    Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85).
  • OLG Oldenburg, 17.01.1996 - 2 U 240/95

    Leistungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung bei ungenehmigter

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - IV ZR 250/03
    Dieses eingeschränkte Verständnis des Risikoausschlusses hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahre 1996 bestätigt (r+s 1996, 132).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Wie vorstehend dargelegt, erfährt das Verständnis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach der Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verwendet und ihm darüber einen bestimmten Inhalt vorgibt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 13; vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535 Rn. 14; vom 3. November 2004 - IV ZR 250/03, VersR 2005, 69 unter II 1 b; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa; st. Rspr.).
  • OLG Brandenburg, 29.08.2013 - 5 U 76/12

    Recht der offenen Vermögensfragen: Anwendbarkeit der Verjährungsregeln neben

    Für Ansprüche nach dem VermG hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass dann, wenn es um den Ersatz für eine unmöglich gewordene Leistung nach dem VermG geht, die Verjährung des Anspruches nach § 281 BGB a. F. mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, aber nicht vor dem Entstehen des Anspruches (BGH MDR 2005, 391; ZIP 2004, 2345).
  • LG Köln, 09.06.2010 - 26 O 59/08
    Ein Privatgutachten kann als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 2382; OLG Köln VersR 2001, 755 und VersR 2005, 69).
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