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   BGH, 03.11.2005 - 3 StR 183/05   

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https://dejure.org/2005,6567
BGH, 03.11.2005 - 3 StR 183/05 (https://dejure.org/2005,6567)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2005 - 3 StR 183/05 (https://dejure.org/2005,6567)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2005 - 3 StR 183/05 (https://dejure.org/2005,6567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Strafmilderung bei fehlender zur Tatbestandsverwirklichung notwendiger Amtsträgereigenschaft; Aufhebung der Verfallsanordnung wegen der fehlenden Feststellung des aus der Tat Erlangten; Erhalt von Anschriften und weiterer persönlicher Daten der zur ...

  • Judicialis

    StGB § 28 Abs. 1; ; StGB § ... 49 Abs. 1; ; StGB § 73; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 a; ; StGB § 73 b; ; StGB § 73 c; ; StGB § 73 d; ; StGB § 334; ; StGB § 338 Abs. 2; ; StGB § 353 b Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 354 Abs. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 § 73a
    Kein Verfall bezüglich mittelbarer Vermögenszuwächse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 334
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 18.12.2018 - 4 Ws 190/18

    Einziehung; mittelbarer Gewinn; Gewinn aus Wettspiel; Sportwetten; Neukundenbonus

    Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 -juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005 -3 StR 183/05 -, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn. 33].
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2016 - 2 Ws 261/16

    Beschlagnahme: Voraussetzungen und materiell-rechtliche Grundlagen des

    Es fehlt an der gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 StPO für einen staatlichen Rechtserwerb unabdingbaren Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil vom 27.11.2008, dass der Verurteilte oder ein anderer im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB diese Gegenstände entweder gemäß § 73 Abs. 1 StGB unmittelbar aus einer Straftat oder gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB als Surrogat eines unmittelbar aus einer Straftat erlangten Gegenstands erlangt hat (zum Unmittelbarkeitserfordernis BGH, NStZ 2006, 334, 335; KG, Beschluss vom 01.03.2016, 4 Ws 6/16).
  • LG Detmold, 27.08.2018 - 23 Qs 115/18

    Einziehung - Arrestanordnung - Sportwetten - Neukundenboni

    Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 -, juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005 - 3 StR 183/05 -, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn.33].
  • LG Detmold, 31.08.2018 - 23 Qs 116/18

    Einziehung - Arrestanordnung - Sportwetten- Neukundenbonus

    Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 -, juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005, 3 StR 183/05 -, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn.33].
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