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   BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04   

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https://dejure.org/2005,501
BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04 (https://dejure.org/2005,501)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2005 - IX ZR 181/04 (https://dejure.org/2005,501)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2005 - IX ZR 181/04 (https://dejure.org/2005,501)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776
    Verwertung aus Insolvenzmasse durch Übernahme durch absonderungsberechtigten Gläubiger; keine Anrechnung eines bei Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Insolvenzverfahren: Erzielung eines Mehrerlöses durch absonderungsberechtigten Gläubiger; Übernahme des vom Insolvenzverwalter verwerteten Gegenstands durch den absonderungsberechtigten Gläubiger; Haftung eines Bürgen für die Forderung des absonderungsberechtigten ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Insolvenzverwertung im Wege der Übernahme durch absonderungsberechtigten Gläubiger

  • zvi-online.de

    InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776
    Keine Anrechnung des Mehrerlöses auf Insolvenzforderung bei Übernahme durch absonderungsberechtigten Gläubiger und späterer Weiterveräußerung

  • Judicialis

    InsO § 52; ; InsO § 168 Abs. 3; ; InsO § 170 Abs. 2; ; BGB § 765; ; BGB § 767 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 776

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung des Mehrerlöses bei Übernahme eines Gegenstandes durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Anrechnung von Mehrerlös auf die Insolvenzforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776
    Zur Anrechnung eines Mehrerlöses bei Verwertung eines Gegenstandes durch Übernahme und Weiterveräußerung seitens des absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung durch Selbsteintritt des absonderungsberechtigten Gläubigers; Auswirkungen auf den Bürgen

  • dr-schulte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzpraktiken der Kreditgeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürge haftet nicht für nachträgliche Erweiterungen der gesicherten Hauptschuld! (IBR 2006, 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 28
  • NJW 2006, 228
  • ZIP 2005, 2214
  • MDR 2006, 655
  • NZI 2006, 32
  • WM 2005, 2400
  • BB 2006, 64
  • Rpfleger 2006, 155
  • BauR 2006, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

    Umfang der Bürgenhaftung eines Gesellschafters einer GmbH; Haftung der Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGHZ 130, 19, 27, 33; 142, 213, 219 f; BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).

    Aus diesem Grunde hat der Senat nachträgliche Verlängerungen der Laufzeit des Kredits sowie eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld als für den Bürgen unverbindlich behandelt, wenn er an diesen Regelungen nicht beteiligt worden war (BGHZ 142, 213, 219; BGH, Urt. v. 6. April 2000, aaO).

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGHZ 130, 19, 27, 33; 142, 213, 219 f; BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).

    Aus diesem Grunde hat der Senat nachträgliche Verlängerungen der Laufzeit des Kredits sowie eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld als für den Bürgen unverbindlich behandelt, wenn er an diesen Regelungen nicht beteiligt worden war (BGHZ 142, 213, 219; BGH, Urt. v. 6. April 2000, aaO).

  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 291/79

    Bürgschaftsformular der Banken

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Danach wird der Bürge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht - wozu auch das Sicherungseigentum zählt (BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; 144, 52, 54 f) - aufgibt, insoweit frei, als der Bürge aus diesem Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz verlangen können.
  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98

    Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Danach wird der Bürge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht - wozu auch das Sicherungseigentum zählt (BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; 144, 52, 54 f) - aufgibt, insoweit frei, als der Bürge aus diesem Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz verlangen können.
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02

    Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Aus diesem Grunde hat die Masse bei einer Verwertung nach § 168 Abs. 3 InsO Anspruch sowohl auf die Feststellungskosten- als auch die Verwertungskostenpauschale, bezogen auf den Wert des Sicherungsgutes, den der Verwalter im Einvernehmen mit dem Absonderungsberechtigten festlegt, während der selbst verwertende Gläubiger der Masse grundsätzlich nur die Feststellungskosten schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, WM 2004, 39, 40 f).
  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 58/89

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Danach wird der Bürge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht - wozu auch das Sicherungseigentum zählt (BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; 144, 52, 54 f) - aufgibt, insoweit frei, als der Bürge aus diesem Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz verlangen können.
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGHZ 130, 19, 27, 33; 142, 213, 219 f; BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).
  • BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11

    Bürgschaftsvertrag: Erlöschen der Bürgschaft trotz Rückerwerb einer zunächst

    Danach erfasst § 776 BGB auch den Fall, dass der Gläubiger das Sicherungsrecht einem Dritten überlässt (BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 35).

    aa) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Bürge mit Aufgabe der weiteren Sicherheit durch den Gläubiger insoweit von seiner Verpflichtung befreit wird (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - IX ZR 328/98, BGHZ 144, 52, 57 und vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 35).

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 107/08

    Erstrecken einer Bürgschaft für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag auf

    Von einer Bürgschaft sind damit nachträgliche rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptforderung auch dann nicht gedeckt, wenn die Hauptschuld einschließlich der späteren Erweiterungen den Höchstbetrag der Bürgschaft nicht überschreitet (BGHZ 165, 28, 34; BGH, Urteile vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 768 f. und vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676).
  • BGH, 01.04.2014 - XI ZR 276/13

    Bürgschaftsübernahme für einen Kontokorrentkredit: Prüfung der Sittenwidrigkeit

    Der Umstand, dass eine Erweiterung des Kreditlimits des Hauptschuldners wegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ohne weiteres zulasten des Bürgen wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 34; Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 155 f.; Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 34), zwingt nicht zu der Annahme, die Parteien hätten bei jeder Erweiterung der Kreditlinie eine Schuldum- oder -neuschaffung vorgenommen.
  • BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung

    § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bezweckt zwar nicht nur, den Bürgen vor einer späteren Erhöhung seiner Verpflichtung, der er nicht zugestimmt hat, zu schützen, sondern soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 34 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 24 W 12/16

    Anforderungen an den Inhalt einer formularmäßig übernommenen Mietbürgschaft;

    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht erkennbar war (BGH, Urteil vom 3. November 2005, Az. IX ZR 181/04, NJW 2006, 228, 230 m. w. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2008 - 9 U 147/08

    Haftung des Insolvenzverwalters: Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der

    Die Rechte und Pflichten der Beteiligten werden im Insolvenzverfahren durch die Verwertungsvorschriften der §§ 165 ff InsO abschließend geregelt (BGH ZIP 2005, 2214).

    Bei der Übernahme des Sicherungsgutes durch den Gläubiger nach § 168 Abs. 3 S. 1 InsO handelt es sich um eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter, und zwar um eine Verwertungsmöglichkeit, die der Verwalter nach Maßgabe des § 168 Abs. 2 InsO wahrnehmen kann, aber nicht wahrnehmen muss; nimmt er sie nicht wahr, ist er gemäß § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO zum Nachteilsausgleich verpflichtet (BGH ZIP 2005, 2214; OLG Celle ZIP 2004, 725; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, InsO 2. Aufl. 2008, § 168, Rdn. 38; Uhlenbruck, § 168 InsO, Rdn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, § 168 InsO, Rdn.15).

    Die Risiken und Chancen bei einem Weiterverkauf des nach Übernahme im Rahmen des § 168 Abs. 3 InsO erlangten Sicherungsgutes liegen allein beim Gläubiger (BGH ZIP 2005, 2214).

  • BGH, 13.10.2022 - IX ZR 130/21

    Insolvenzanfechtung einer Zahlung auf ein bürgschaftsgesichertes Darlehen einer

    Sofern darin ein deklaratorisches Anerkenntnis der Anfechtbarkeit der bewirkten Leistung durch den Insolvenzverwalter zu sehen sein sollte, welches im Falle einer Klage des Anfechtungsgegners gegen diesen nach § 179 Abs. 1 InsO, § 144 Abs. 1 InsO auf Feststellung der wiederaufgelebten Hauptverbindlichkeit zur Tabelle zu einer Beweislastumkehr führen könnte, müsste der Bürge dies gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht gegen sich gelten lassen, weil es zu einer Erweiterung seiner Verpflichtung führen würde und er mit seiner Verbürgung nur für das Risiko der wiederaufgelebten Hauptverbindlichkeit nach berechtigter Anfechtung der Leistung einstehen muss (vgl. zur Verwertungsvereinbarung nach § 168 Abs. 3 InsO BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, NJW 2006, 228 Rn. 16 ff).
  • OLG Bamberg, 17.11.2011 - 1 U 88/11

    Bürgschaft: Rechtswirkungen der Aufgabe einer Sicherheit durch den

    Jedenfalls besteht der Zweck der Vorschrift in der Sicherung des Rückgriffs des vom Gläubiger in Anspruch genommenen Bürgen nach §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, S. 228, 230; MünchKomm-BGB/Habersack, aaO; Erman/Herrmann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 776 Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14

    Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin

    In seinem - von der Beklagten zitierten - Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04 - Rdnr. 19) führte der BGH, bezugnehmend auf frühere Urteile, aus, die nachträgliche Verlängerung der Laufzeit eines durch Höchstbetragsbürgschaft gesicherten Kredits und eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld habe er wegen des mit § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bezweckten Schutzes des Bürgen vor einer Verschärfung seiner Haftungsrisikos als für den Bürgen unverbindlich behandelt; auf Einzelheiten der seinerzeit zu entscheidenden Sachverhalte ist der BGH nicht eingegangen.
  • OLG Brandenburg, 02.07.2014 - 4 U 137/12

    Anwaltshaftung: Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung

    Insbesondere liegt ein solcher Verstoß nicht in der die Zinskonditionen und die Restlaufzeit abändernden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin im März / April 1998 (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.11.2005, IX ZR 181/04; Urteil vom 6.4.2000, IX ZR 2/98; Urteil vom 15.7.1999, IX ZR 243/98 - jeweils zitiert nach juris).
  • LG Freiburg, 30.01.2008 - 8 O 212/07

    Anspruch auf Schadensersatz nach Veräußerung eines Sicherungsgutes durch einen

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