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   BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09   

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https://dejure.org/2009,3063
BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09 (https://dejure.org/2009,3063)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2009 - 4 StR 373/09 (https://dejure.org/2009,3063)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2009 - 4 StR 373/09 (https://dejure.org/2009,3063)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB; § 240 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (anderer, ähnlich gefährlicher Eingriff; konkrete Gefahr: Begriff und Darlegung des Beinahe-Unfalls; Versuch in der Fallgruppe der "Pervertierung")

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Verurteilung eines wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Angeklagten; Vorliegen einer konkreten Gefahr nur bei einem "Beinahe-Unfall"

  • Judicialis

    StGB § 315b Abs. 1; ; StGB § 315b Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Verurteilung eines wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Angeklagten; Vorliegen einer konkreten Gefahr nur bei einem "Beinahe-Unfall"

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Verurteilung eines wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Angeklagten; Vorliegen einer konkreten Gefahr nur bei einem "Beinahe-Unfall"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09
    Vermag der neue Tatrichter eine dahingehende Feststellung nicht zu treffen, so wird er bei der Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit nach § 315 b Abs. 2 StGB zu bedenken haben, dass für die subjektive Tatseite ein bloßer Gefährdungsvorsatz, wie ihn das Landgericht angesichts der Formulierung auf UA 11 möglicherweise als ausreichend erachtet hat, nicht genügt, vielmehr der Täter mit - mindestens bedingtem - Schädigungsvorsatz handeln muss (Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.).

    Im Übrigen kommt unabhängig von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 b StGB eine Verurteilung des Angeklagten jedenfalls wegen vollendeter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) in Betracht (zur Konkurrenz mit § 315 b StGB - Tateinheit - Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.; König in LK-StGB 12. Aufl. § 315 b Rdn. 93).

  • BGH, 04.09.1995 - 4 StR 471/95

    durchschnittener Bremsschlauch - § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB, abstrakte - konkrete

    Auszug aus BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c StGB und Urteil vom 4. September 1995 - 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315 b StGB).

    Verhielte es sich so, fehlte es an einer bereits eingetretenen konkreten Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB und es käme deshalb nur eine Strafbarkeit wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach Absatz 2 der Vorschrift in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. September 1995, aaO).

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Auszug aus BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c StGB und Urteil vom 4. September 1995 - 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315 b StGB).
  • BGH, 22.11.2011 - 4 StR 522/11

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Pervertierung; Schädigungsvorsatz;

    Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09; vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 120 jeweils mwN).
  • BGH, 09.02.2010 - 4 StR 556/09

    Konkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung; gefährlicher Eingriff in den

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. November 2009 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen nicht, dass Leib oder Leben der Ehefrau des Angeklagten (oder fremde Sachen von bedeutendem Wert) bereits konkret gefährdet worden sind, wie dies § 315 b Abs. 1 StGB voraussetzt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09 - und vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 503/09).
  • BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gesundheitsgefahr:

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN).
  • OLG Celle, 16.02.2021 - 3 Ss 6/21

    Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c StGB

    Denn eine konkrete Gefahr liegt regelmäßig nicht vor, wenn es einem Verkehrsteilnehmer noch möglich ist, einen Unfall durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver abzuwenden (vgl. BGH vom 03.11.2009, 4 StR 373/09 ).
  • BGH, 20.03.2019 - 4 StR 517/18

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Herbeiführung einer konkreten Gefahr

    Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185; Beschluss vom 22. November 2011 - 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 123, 124; Beschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, Rn. 5 f.; sowie Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17, Rn. 6; und Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 ff., jeweils zu § 315c StGB).
  • BGH, 24.10.2017 - 4 StR 334/17

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

    Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls' so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17, NStZ-RR 2017, 224; vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 120 f.; vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkreter Gefährdungserfolg:

    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls' so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN).
  • KG, 22.08.2014 - 121 Ss 106/14

    Straßenverkehrsdelikte: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Annahme mehrerer

    aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH NZV 2014, 184; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN).
  • LG Bonn, 26.04.2016 - 28 KLs 11/15

    Wurf von Steinen auf die von Zeugen gesteuerten Fahrzeuge als gefährlicher

    Zu einer konkreten Gefährdung von "Leib und Leben eines anderen Menschen" ist es hingegen nicht gekommen, weil die Tathandlung über die ihr innewohnende abstrakte Gefährlichkeit hinaus nicht zu einer Situation geführt hat, in der die Sicherheit der Zeugen L und Q so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob sie verletzt wurden oder nicht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 03.11.2009, 4 StR 373/09, BeckRS 2009, 86932 m.w.N.).
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