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   BGH, 03.11.2011 - IX ZA 86/11   

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https://dejure.org/2011,3033
BGH, 03.11.2011 - IX ZA 86/11 (https://dejure.org/2011,3033)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2011 - IX ZA 86/11 (https://dejure.org/2011,3033)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2011 - IX ZA 86/11 (https://dejure.org/2011,3033)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 222 InsO, § 251 InsO
    Insolvenzverfahren: Beurteilung der Schlechterstellung von Gläubigergruppen durch den Plan im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beurteilung der Schlechterstellung von Gläubigergruppen durch den Plan im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beurteilung der Schlechterstellung von Gläubigergruppen durch den Plan im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1; InsO § 302 Nr. 1
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04

    Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - IX ZA 86/11
    Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Nachprüfbarkeit der Gruppenbildung im vorliegenden Verfahrensstadium stimmen mit der Senatsrechtsprechung überein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347).
  • BGH, 26.04.2007 - IX ZB 5/06

    Beschwerdebefugnis von Gläubigern bevorrechtigter Gruppen

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - IX ZA 86/11
    Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubiger der Gruppe drei würden durch den vom Schuldner vorgelegten Plan schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, ist eine überwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallende Prognoseentscheidung und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nur eingeschränkt nachgeprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713 Rn. 8).
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