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   BGH, 03.11.2015 - VIII ZR 108/15   

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https://dejure.org/2015,35850
BGH, 03.11.2015 - VIII ZR 108/15 (https://dejure.org/2015,35850)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2015 - VIII ZR 108/15 (https://dejure.org/2015,35850)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2015 - VIII ZR 108/15 (https://dejure.org/2015,35850)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 ZPO, § 9 ZPO, Art 3 Abs 1 GG
    Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 8, 9 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Beschwerdewerts bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses

  • rewis.io

    Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8; ZPO § 9
    Bemessung des Beschwerdewerts bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwer bei unbefristetem Mietverhältnis: 3,5-fache Jahresbetrag der Nettomiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 135/15

    Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - VIII ZR 108/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur lehnen demgegenüber eine Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den Fall der auf Feststellung einer Mietminderung gerichteten Klage ab, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege (OLG Frankfurt am Main, NZM 2015, 216, 217; OLG Karlsruhe, MDR 2014, 247, 248; LG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, juris Rn. 2 ff.; WuM 2016, 43, 44 f.; Schneider/Herget/Kurpat, aaO Rn. 3806; NK-GK/Kurpat, 2014, § 41 GKG Rn. 50; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Aufl., § 536 Rn. 527; Selk, Mietmängel und Mängelrechte, 2015, § 536 Rn. 327; Blank/Börstinghaus/Blank, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 249; Bub/Treier/Fischer, Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummietrechts, 4. Aufl., Kap. IX Rn. 399; Gellwitzki, JurBüro, 2011, 9).
  • BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht übertragbare Aufgaben des

    Insbesondere hätte ihm die dazu seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats bekannt sein müssen, wonach sich bei dem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, der Beschwerdewert nicht nach dem gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf das Jahresentgelt begrenzten Gebührenstreitwert, sondern gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete bemisst (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, juris Rn. 7; vom 3. November 2015 - VIII ZR 108/15, WuM 2016, 43 Rn. 2; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NZM 2015, 536 Rn. 31; jeweils mwN).
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