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   BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13   

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https://dejure.org/2015,47031
BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13 (https://dejure.org/2015,47031)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2015 - X ZR 122/13 (https://dejure.org/2015,47031)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2015 - X ZR 122/13 (https://dejure.org/2015,47031)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 BGB, §§ 307 ff BGB, § 651i Abs 2 BGB, § 651i Abs 3 BGB, § 286 ZPO
    Pauschalierte Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise: Angemessenheitsprüfung unter Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen

  • IWW

    § 651 i BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 308, 309, § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 651 i Abs. 3 BGB, § 651 i Abs. 2 BGB, § 651 i Abs. 2, 3 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer Stornopauschale in Höhe von 50 % des Reisepreises im Fall des Rücktritts bis zum 60. Tag vor Reisebeginn; Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen; Auslegung einer Reiseklausel

  • reise-recht-wiki.de

    Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von Kreuzfahrt

  • rewis.io

    Pauschalierte Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise: Angemessenheitsprüfung unter Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651i Abs. 2 und 3

  • rechtsportal.de

    Vereinbarung einer Stornopauschale in Höhe von 50 % des Reisepreises im Fall des Rücktritts bis zum 60. Tag vor Reisebeginn; Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen; Auslegung einer Reiseklausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann Reiseveranstalter stornierte Reiseleistungen anderweitig verwenden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt von der gebuchten Reise - und die anderweitige Verwertung der Reise

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rücktritt von der gebuchten Reise und anderweitige Verwertung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Reiserücktritt: Zur anderweitigen Verwertung der Reise durch den Reiseveranstalter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Reiserücktritt: Zur anderweitigen Verwertung der Reise durch den Reiseveranstalter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von der gebuchten Reise und ihre anderweitige Verwertung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rücktritt von der gebuchten Reise und ihre anderweitige Verwertung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1508
  • MDR 2016, 451
  • WM 2016, 1357
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13
    Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die Bestimmung von Rechtsvorschriften, d.h. Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 135 Rn. 17).

    Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschalen bei unterschiedlichen Reisearten, so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, dass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (BGHZ 203, 335 Rn. 40).

    An die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die konkrete Reise, zu dessen Zahlung der Reisende, der von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen dabei nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGHZ 203, 335 Rn. 41).

    Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet (vgl. BGHZ 203, 335 Rn. 32).

  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13
    Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die Bestimmung von Rechtsvorschriften, d.h. Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 135 Rn. 17).
  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13
    Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Reiseveranstalter im Streitfall darlegen und beweisen muss, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).
  • AG Bad Homburg, 25.01.2019 - 2 C 2142/17

    Reisepreis: Stornopauschale 50 Prozent bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn?

    Welche Anknüpfungspunkte insoweit zugrunde zu legen sind, hat der BGH in der Entscheidung vom 3. November 2015 (NJW 2016, 1508) beschrieben.

    Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschale bei unterschiedlichen Reisearten, so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, dass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651 i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1508; BGHZ 203, 335; BGH, NJW 2015, 1444, 1448).

    An die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die konkrete Reise, zu dessen Zahlung der Reisende, der von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen insoweit nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, NJW 2016, 1508, BGHZ 203, 335; BGH, NJW 2015, 1444, 1448).

    Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1508, 1509; BGHZ 203, 335).

    Im Übrigen ist die Beklagte ihrer konkreten Darlegungspflicht in Bezug auf die Angemessenheit der vereinbarten Entschädigungspauschale nicht nachgekommen (vgl. hierzu auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 14, Rz. 23 m.w.N.; BGH, NJW 2015, 1444, 1447; BGH, NJW 2016, 1508, 1509).

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 109/20

    Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht eines

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 -  X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13; vgl. jetzt auch § 651h Abs. 2 S. 3 BGB n.F.).
  • LG Duisburg, 11.12.2020 - 7 O 11/20
    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 09.12.2014 - X ZR 85/12 und Urteil v. 03.11.2015 - X ZR 122/13, jeweils zitiert nach juris) hat die Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs gem. § 651i Abs. 3 BGB a.F. durch Festschreibung eines Vomhundertsatzes für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erfolgen.

    Die Reisearten müssen so ausdifferenziert werden, dass die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb in einer Weise berücksichtigt werden, die zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die gem. § 651 Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (BGH, Urteil vom 03.11.2015 - X ZR 122/13, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 03.11.2015 - X ZR 122/13, Rn. 13), denn diese bezieht sich auf die Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters im Falle einer vom Reisenden (dort vom Verbraucherverband) erfolgreich angegriffenen Klausel, deren Wirksamkeit angesichts der dortigen Pauschale von 50 % des Reisepreises bei einer Kündigung bis zum 60. Tag vor Reiseantritt angesichts der weiteren vom Reiseveranstalter ohnehin angebotenen Tarife und Sonderkonditionen offen in Frage stand.

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

    Dies zugrunde gelegt, würde es - wie die Revision zu Recht geltend macht - an einer Kausalität zwischen Stornierung und vermeintlichen "Weitervermarktungserlösen" fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 19 f.).
  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 88/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

    Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 125/20

    Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

    Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

  • BGH, 24.05.2022 - X ZR 12/21

    Obliegenheit des Reiseveranstalters zur Darlegung der maßgeblichen Umstände bzgl.

    Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).
  • LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Sind solche Umstände nicht festzustellen, ist es grundsätzlich geboten, einen längeren Zeitraum zu betrachten, der Aufschluss darüber gibt, ob die Nachfrage in den einzelnen Jahren wesentlichen Schwankungen unterliegt, wobei es in der Regel ausreichen wird, die Entwicklung in den letzten drei Geschäftsjahren darzulegen, zu denen die erforderlichen Zahlen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508, 1509).

    Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13).

  • AG Köln, 30.09.2021 - 138 C 85/21

    Reisevertragsrücktritt wegen Folgen der Covid-19-Pandemie

    Bereits zur früher geltenden Rechtslage hat der BGH (Urteil vom 03. November 2015 - X ZR 122/13 -, Rn. 13, juris zu § 651i BGB a.F.) ausgeführt:.
  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 157/21
  • LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149
  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 93/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 89/20

    Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 90/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 92/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 91/20

    Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in

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