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   BGH, 03.11.2022 - AK 36 - 39/22, AK 36/22, AK 37/22, AK 38/22, AK 39/22   

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https://dejure.org/2022,33717
BGH, 03.11.2022 - AK 36 - 39/22, AK 36/22, AK 37/22, AK 38/22, AK 39/22 (https://dejure.org/2022,33717)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2022 - AK 36 - 39/22, AK 36/22, AK 37/22, AK 38/22, AK 39/22 (https://dejure.org/2022,33717)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2022 - AK 36 - 39/22, AK 36/22, AK 37/22, AK 38/22, AK 39/22 (https://dejure.org/2022,33717)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO; § 129 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Konkurrenzen)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO; § 129 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Konkurrenzen)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO; § 129 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Konkurrenzen)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    Die Rädelsführerschaft bei Tätern der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung stellt gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB nach der Neufassung durch das 54. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) nicht mehr wie bei § 129 Abs. 4 Satz 1 StGB aF ein zwingend anzuwendendes Beispiel eines besonders schweren Falls, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel in Form eines Regelbeispiels dar (s. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 82 mwN).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    (1) der Beschuldigte R. eine gefährliche Körperverletzung in drei Fällen in Bezug auf die Taten vom 10. Februar, 20. März und 31. Oktober 2021 (oben unter a) bb) (3), (4) und (6)), dabei in einem Fall (unter (4)) in Tateinheit mit Landfriedensbruch, sowie in Bezug auf die Tat vom 21. November 2020 (unter (2)) einen Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 Nr. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4); (2) der Beschuldigte A. eine gefährliche Körperverletzung in drei Fällen in Bezug auf die Taten vom 7. November 2020, 14./15. August und 31. Oktober 2021 (unter (1), (5) und (6)), davon in einem Fall (unter (1)) in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 StR 95/20, BGHSt 65, 231) und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB); (3) der Beschuldigte An. eine gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen in Bezug auf die Taten vom 10. Februar und 31. Oktober 2021 (unter (3) und (6); § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 1, 105 JGG); (4) der Beschuldigte K. eine gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen in Bezug auf die Taten vom 4. Februar und 16. März 2022 (unter (8) und (9); § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, §§ 1, 105 JGG).
  • BGH, 10.11.2016 - StB 33/16

    Dringender Tatverdacht wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (Vorhaben;

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    Eine besondere Bedeutung des Falles im Sinne von § 74a Abs. 2 GVG hat der Generalbundesanwalt zu Recht angenommen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    cc) Die zuvor genannten Delikte stehen jeweils in Tateinheit zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; denn die Beschuldigten haben nach dem derzeit zugrunde zu legenden Sachverhalt die einzelnen Straftaten jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Verfolgung deren Ziele begangen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    Eine besondere Bedeutung des Falles im Sinne von § 74a Abs. 2 GVG hat der Generalbundesanwalt zu Recht angenommen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.).
  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    Eine besondere Bedeutung des Falles im Sinne von § 74a Abs. 2 GVG hat der Generalbundesanwalt zu Recht angenommen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.).
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    Ob insoweit beim Beschuldigten K. angesichts einer allenfalls geringen Aktivität über rund ein Jahr von einer Zäsur der mitgliedschaftlichen Beteiligung und daher von zwei Fällen der keinen anderen Straftatbestand erfüllenden Mitgliedschaft auszugehen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, BGHSt 46, 349, 355 ff.; vom 14. Juli 2016 - StB 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 3 Rn. 11 f.) und ob die Beschuldigten sich wegen weiterer Delikte strafbar gemacht haben, bedarf für die Frage der Haftfortdauer derzeit keiner Entscheidung.
  • BGH, 14.07.2016 - StB 23/16

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    Ob insoweit beim Beschuldigten K. angesichts einer allenfalls geringen Aktivität über rund ein Jahr von einer Zäsur der mitgliedschaftlichen Beteiligung und daher von zwei Fällen der keinen anderen Straftatbestand erfüllenden Mitgliedschaft auszugehen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, BGHSt 46, 349, 355 ff.; vom 14. Juli 2016 - StB 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 3 Rn. 11 f.) und ob die Beschuldigten sich wegen weiterer Delikte strafbar gemacht haben, bedarf für die Frage der Haftfortdauer derzeit keiner Entscheidung.
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 03.11.2022 - AK 36/22
    Danach sind die für eine Vereinigung erforderlichen organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Elemente gegeben (vgl. näher zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Richtigerweise hat das Landgericht die Rädelsführerschaft im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, weil sie bei § 129 StGB - anders als bei § 129a StGB - kein Qualifikationsmerkmal ist, sondern den Regelfall des besonders schweren Falles des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB kennzeichnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 36/22 u.a., juris Rn. 27; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 82 mwN; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 179) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 25; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31).
  • BGH, 25.01.2024 - StB 3/24

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Konzeption

    Bei der Gruppierung "        " handelt es sich auf der Grundlage des im Sinne eines dringenden Verdachts zugrunde zu legenden Sachverhalts um eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 3. November 2022 - AK 36/22 u.a., juris Rn. 25), die zunächst auf die Begehung von Körperverletzungsdelikten (§§ 223 f. StGB) und später dann auch von Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 StGB) gerichtet war.
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