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   BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75   

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BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75 (https://dejure.org/1975,797)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1975 - IV ZB 20/75 (https://dejure.org/1975,797)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1975 - IV ZB 20/75 (https://dejure.org/1975,797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen des Wertes eines Nachlasses in einem Lastenausgleichsanspruch - Verlust ererbter Vermögensgegenstände - Ausstellung eines Erbscheins - Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte im Verhältnis zu den Nachlaßbehörden der DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 311
  • NJW 1976, 480
  • MDR 1976, 301
  • DNotZ 1976, 561
  • JR 1976, 248
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67

    Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (NJW 1972, 945) gehindert.

    Keine der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann, wie in der Entscheidung BGHZ 52, 123 eingehend ausgeführt worden ist, unmittelbar angewendet werden.

    Der in der Entscheidung BGHZ 52, 123, 138 beschrittene Weg, den in der DDR verstorbenen Deutschen im verfahrensrechtlichen Sinn als "Ausländer" anzusehen, insofern er Angehöriger eines anderen, nicht als "Inland" anzusehenden Rechtsanwendungsgebiets war, erscheint danach, wenn damit auch nicht unmittelbar staatsrechtliche Fragen berührt werden, nicht mehr ganz unbedenklich.

    Der Senat sieht bei dieser Sachlage davon ab, die Begriffe "Inland" und "Deutscher" zwecks Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Nachlaßverfahren der neuen Normsituation analog anzupassen und hält es für angezeigt, allein danach zu entscheiden, welche der genannten Zuständigkeitsregelungen den praktischen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird, wobei er jedoch keine Veranlassung hat, das Ergebnis der Entscheidung BGHZ 52, 123 in Frage zu stellen, wonach die Regelung des § 73 Abs. 3 FGG dann anzuwenden ist, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland Nachlaßgegenstände befinden.

    Die Entscheidung BGHZ 52, 123 steht dem nicht entgegen, da sie einen Fall betrifft, in dem sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befanden, und die Erwägung dieser Entscheidung, die Lastenausgleichsansprüche könnten in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG den Nachlaßgegenständen zugeordnet werden (S. 146 f), nicht zum entscheidenden Teil der Gründe gehört und zudem offengelassen hat, ob das auch angenommen werden soll, wenn der Kriegs- oder Vertreibungsschaden nicht schon in der Person des Erblassers eingetreten war.

  • BGH, 02.02.1972 - IV ZB 73/70

    Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins -

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (NJW 1972, 945) gehindert.

    Soweit die Erwägungen der in NJW 1972, 945 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats hiervon abweichen, werden sie nicht aufrechterhalten.

  • BGH, 05.12.1950 - IV ZB 108/50

    Vorlegung nach § 28 FGG. Erbscheinsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch das Lastenausgleichsgesetz kennen keinen Erbschein, der seinem Inhalt und seiner Wirkung nach auf Lastenausgleichsansprüche beschränkt werden könnte (ebenso OLG Hamm NJW 1968, 1682 und für Rückerstattungsansprüche BGHZ 1, 9, 15).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Nach dem zum Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1 = NJV 1973, 1539) kann die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden und darf der Status des Deutschen, der die im Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, durch keine Maßnahme, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden.
  • BayObLG, 29.02.1972 - BReg. 1 Z 74/71
    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Im übrigen besteht eine noch deutlichere, die Vorlegung gebietende Abweichung von den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Februar 1972 (BayObLGZ 1972, 86) und des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfl 1972, 102), die beide den Tatbestand betreffen, daß der Erbschein lediglich zur Durchsetzung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt wird.
  • BGH, 16.01.1976 - IV ZB 26/74

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Zuständigkeit des

    Für die Erteilung eines (gegenständlich nicht beschränkten) Erbscheins ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg auch dann zuständig, wenn der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR vor dem 1. Januar 1965 verstorben ist, sich in der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befinden und der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt wird (Erg. zum Beschluß vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75).

    Die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte zur Erteilung eines Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblasser ist gegeben, und zwar sowohl dann, wenn sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befinden (BGHZ 52, 123), als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist (so die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75).

    Sind aber in diesen Fällen die Lastenausgleichsansprüche keine Nachlaßgegenstände, dann greifen auch insoweit die Grundsätze ein, die der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75 - aufgestellt hat.

  • BGH, 15.03.1990 - VII ZR 311/88

    Entbehrlichkeit der Aufforderung zu fristgerechter Mängelbeseitigung;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerät ein Schuldner ohne weiteres schon dann in Verzug, wenn er sich ernsthaft und endgültig weigert, seiner vertraglichen Pflicht nachzukommen (vgl. z.B. BGHZ 2, 310, 312; Senatsurteil BGHZ 65, 312, 377) [BGH 03.12.1975 - IV ZB 20/75].
  • OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96

    Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen

    Die Erteilung eines Erbscheins "zu Lastenausgleichszwecken" bedeutet keine gegenständliche Beschränkung (vgl. BGHZ 65, 311, 318), sondern erfolgt lediglich im Hinblick auf die damit verbundene Kostenbegünstigung (vgl. § 107 a KostO).

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen ergab sich aufgrund entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG, die seinerzeit auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit beruhte, weil anders Erbscheine nach Erblassern, die mit letztem Wohnsitz in dem zur DDR gehörenden Gebiet gestorben waren, zur Geltendmachung der nicht zum Nachlaß gehörenden Lastenausgleichsansprüche vielfach nicht erlangt werden konnten (vgl. im einzelnen BGHZ 65, 311 ff.; KG Rpfleger 1992, 160 f.).

  • KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Der Grundsatz der Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit wäre hier an sich anzuwenden, weil das AG Schöneberg, welches nach damaliger Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG für die Erteilung eines gegenständlich nicht beschränkten Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR verstorbenen deutschen Erblasser interlokal und örtlich zuständig war, wenn sich - wie hier - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befanden und der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wurde (vgl. BGHZ 65, 311 und BGH, Rpfleger 1976, 174; Senat, OLGZ 1978, 156), die mit dem damaligen Erbscheinsantrag eingeleitete Sache entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG mit bindender Wirkung an das AG Köln abgegeben hat.

    Die entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des § 73 Abs. 2 FGG auf die Erteilung eines Erbscheins nach einem Erblasser, der mit letztem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR verstorben war und keine im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlaßgegenstände hinterlassen hat, zur Geltendmachung nicht zum Nachlaß gehörender Lastenausgleichsansprüche beruhte im wesentlichen auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit (BGHZ 65, 311,315).

  • BGH, 10.01.1979 - IV ZB 19/77

    Ansehung von Personenstandsurkunden der DDR als innländische

    Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR nichts geändert (BVerfGE 36, 1, 31 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]; BVerfG NJW 1974, 893 [BVerfG 27.03.1974 - 2 BvR 38/74]; BGH NJW 1976, 480).

    Welche Bedeutung dem Begriff im Einzelfall zukommt, muß durch Auslegung der jeweiligen Vorschrift ermittelt werden (vgl. BGHZ 7, 218; BGH NJW 1976, 480).

  • OLG Karlsruhe, 23.03.1990 - 11 W 42/90

    Örtlich zuständiges Nachlassgericht bei der endgültige Verwahrung eines

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  • VG Berlin, 25.01.1983 - 9 A 57.81

    Beantragung einer Miteigentümerschaft an Grundvermögen; Besetzung und

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