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   BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80   

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https://dejure.org/1981,2688
BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80 (https://dejure.org/1981,2688)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1981 - VII ZR 282/80 (https://dejure.org/1981,2688)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1981 - VII ZR 282/80 (https://dejure.org/1981,2688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtszuständigkeit für Streitigkeiten über die Rückforderung von irrtümlich nach dem Tod eines Berechtigten durch den Rententräger weiterbezahlten und so an die Erben gelangten Rentenzahlungen - Betrachtung des Nachlasses nach seiner Teilung als Einheit - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1982, 101
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80
    Das ist richtig (BGHZ 71, 180; 73, 202; ebenso jetzt von Heinz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1981, 150, 158) und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

    Die Rückzahlungsverpflichtung war nämlich eine sog. Nachlaßerbenschuld, da die Erben in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses für die Erbengemeinschaft das Konto der Erblasserin, auf das die Rente überwiesen wurde, zunächst gesamthänderisch fortgeführt haben (vgl. dazu BGHZ 71, 180, 186 ff m.N.).

    Das hätte zu einer Haftungsbeschränkung in Höhe seiner Erbquote aber nur unter den Voraussetzungen des § 2060 BGB geführt (vgl. auch BGHZ 71, 180, 188), die hier nicht erfüllt sind.

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

    Auszug aus BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80
    Das ist richtig (BGHZ 71, 180; 73, 202; ebenso jetzt von Heinz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1981, 150, 158) und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

    Dann hätte sich ihnen aber auch die Vermutung aufdrängen müssen, daß die weitere Rentenzahlung in Unkenntnis des Todes der Erblasserin erfolgte und zu einer Erstattungsforderung der Klägerin führen würde (vgl. BGHZ 73, 202, 206).

  • BGH, 19.03.1958 - V ZR 62/57
    Auszug aus BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80
    Das Vorbringen des insoweit beweisbelasteten (BGH NJW 1958, 1725) Beklagten enthält nämlich keine konkreten Umstände, die hier die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB rechtfertigen könnten.
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80
    Das wäre dann der Fall, wenn die Miterbin die entsprechenden Aufwendungen ohne die eingetretene Bereicherung nicht gemacht hätte (BGHZ 55, 128, 132).
  • BGH, 15.10.1973 - II ZR 149/71

    ARGE Autobahn - Bereicherungshaftung der BGB-Gesellschafter, § 705, §§ 812, 818

    Auszug aus BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein bereicherungsrechtlich haftender BGB-Gesellschafter nach der Auflösung der Gesellschaft und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens geltend machen kann, die Bereicherung sei bei seinen Mitgesellschaftern weggefallen (BGHZ 61, 338, 344, 345; ebenso Flume, BGB, AT I/1, Die Personengesellschaft, S. 343; Palandt/Thomas, BGB, 40. Aufl., § 818, Anm. 6 A d; Meincke, Betrieb 1974, 1001, 1002 r.Sp.; kritisch H.P. Westermann, ZGR 1977, 552, 566).
  • BGH, 22.11.1979 - VII ZR 31/79

    Voraussetzungen der Verwirkung; Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen lange

    Auszug aus BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80
    Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (zuletzt Senatsurteil NJW 1980, 880 m.N.).
  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 19/88

    Verwirkung bei kurzen Verjährungsfristen

    Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1981 - VII ZR 282/80, WM 1982, 101, 102 und vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 , jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Hessen, 26.11.1996 - L 4 V 358/96

    Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten überzahlten Geldleistungen

    Im einzelnen hat das Sozialgericht ausgeführt, daß nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85; in ">50%20SGB%2010%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 zu § 50 SGB 10 Nr. 13) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3. Dezember 1981 - VII ZR 282/80; in WM 1982 S. 101 f.) für die Rückforderung versehentlich überwiesener Leistungen an einen Dritten nach dem Tode des Berechtigten die ordentliche Gerichte zuständig seien, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als Grundlage für einen Verwaltungsakt fehle.

    Eine Rückforderung ist nur nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung möglich, dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1981 - VII ZR 282/80; in WM 1982/101).

  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 U 31/09

    Netznutzungsvertrag: Rückforderung überhöhten Nutzungsentgelts; Ermittlung des

    Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGH WM 1982, 101, 102; NJW 1984, 1684 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.07.1994 - BLw 95/93

    Wirksamkeit eines Vollversammlungsbeschlusses über das Erlöschen der

    Verwirkt werden können nur subjektive Rechte (vgl. MünchKomm/Roth, BGB, 2. Aufl., § 242 Rdn. 328), weil nur bei ihnen davon gesprochen werden kann, ihre Ausübung stehe in Widerspruch zur längerdauernden Nichtausübung, die bei der Gegenseite (Schuldner) einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 3. Dezember 1981, VII ZR 282/80, WM 1982, 101, 102).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2010 - L 4 R 531/07

    Handeln durch Verwaltungsakt; öfftentlich-rechtliche Rechtsbeziehung;

    Nach der einhelligen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist der Erstattungsanspruch nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruches (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Oktober 1986, 7 RAr 77/85, BSGE 61, 11; die Urteile des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 30. März 1978, VII ZR 244/76, BGHZ 71, 181, und vom 3. Dezember 1981, VII ZR 282/80, WM 1982, 101; die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 18. Mai 1973, VII C 3.72, NJW 73, 2122, und vom 23. Juli 1986, 3 B 66/85, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 65; sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 1. März 1974, VI R 253/70, NJW 1974, 1784).
  • LSG Thüringen, 25.02.2014 - L 6 KR 468/11

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Überprüfbarkeit der Krankenhausbehandlung

    Die Nachholung ist dann nicht mehr möglich, wenn Verwirkung eingetreten ist, wenn sich also ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 3. Dezember 1982 - VII ZR 282/80, nach juris Rn. 22).
  • OLG Köln, 25.04.2003 - Ss 57/03

    Pflicht zur Mitteilung des Todes des Versicherten an den Träger der

    Denn Rentenversicherungsträger konnten irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten weitergezahlte Renten auch schon zuvor nach § 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. hierzu BGH WM 1982, 101; BGHZ 73, 202).
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