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   BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07   

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https://dejure.org/2008,1565
BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07 (https://dejure.org/2008,1565)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2008 - IV ZR 58/07 (https://dejure.org/2008,1565)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 (https://dejure.org/2008,1565)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • erbfall.eu

    Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Abfindungsbetrag für Erbverzicht | Erbvertrag, Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsergänzungsanspruch

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 S. 2
    Keine Pflichtteilsergänzung hinsichtlich Abfindung für entgeltlichen Erbverzicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings hinsichtlich einer Erhöhung seiner Pflichtteilsquote bzgl. einer durch den Erblasser an einen anderen Abkömmling geleisteten Abfindung; Anforderungen an eine erbrechtliche Abfindung nach Verzicht eines Abkömmlings auf ...

  • RA Kotz

    Abfindung - Verzicht auf Erbrecht

  • Judicialis

    BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 2310; ; BGB § 2311; ; BGB § 2325 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings hinsichtlich einer Erhöhung seiner Pflichtteilsquote bzgl. einer durch den Erblasser an einen anderen Abkömmling geleisteten Abfindung; Anforderungen an eine erbrechtliche Abfindung nach Verzicht eines Abkömmlings auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 S. 2
    Keine Pflichtteilsergänzung hinsichtlich Abfindung für entgeltlichen Erbverzicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtteilsanspruch bei Erbverzicht des Bruders

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Abfindungsleistungen in Höhe des zu erwartenden Erbteils unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 57 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2
    Pflichtteilsergänzung wegen Abfindung für Erbverzicht

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtteil - Bei Abfindung für Erbverzicht: Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch - Abfindung für Erbverzicht grundsätzlich ein entgeltliches Geschäft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1143
  • MDR 2009, 384
  • DNotZ 2009, 462
  • NJ 2009, 198
  • FamRZ 2009, 418
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84

    Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).

    In der Rechtsprechung ist die Abfindung für einen Erbverzicht dagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2; BGHZ 113, 393, 397 f ür das Recht der Gläubigeranfechtung).

    Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 (aaO) eine andere Auffassung zu entnehmen ist, wird sie von dem für das Erbrecht zuständigen, erkennenden Senat aufgegeben.

  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 104/80

    Ende des Verzugs mit der Geldschuld - Ende der Verpflichtung zur Zahlung von

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Der von ihnen gezahlte Betrag von 119.639,91 EUR ging am 7. April 2003 bei der Klägerin ein, so dass von diesem Tage an weder ein Anspruch auf Verzugs- noch auf Prozesszins bestand (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, 2244).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    In der Rechtsprechung ist die Abfindung für einen Erbverzicht dagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2; BGHZ 113, 393, 397 f ür das Recht der Gläubigeranfechtung).
  • OLG Hamm, 18.05.1999 - 10 U 65/98
    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Eine Pflichtteilsergänzung komme danach nur in Betracht, soweit die Leistung des Erblassers an den Verzichtenden über eine angemessene Abfindung für dessen Erbverzicht hinausgeht (vgl. OLG Hamm ZEV 2000, 277 f.; insoweit zustimmend Rheinbay, ZEV 2000, 279; Palandt/Edenhofer, BGB 67. Aufl. § 2325 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Lange, aaO § 2325 Rdn. 17; Soergel/Dieckmann aaO § 2325 Rdn. 18; Staudinger/Schotten aaO § 2346 Rdn. 128, 136, ihm folgend Staudinger/Olshausen, BGB [2006] § 2325 Rdn. 7, 9).
  • BGH, 01.02.1995 - IV ZR 36/94

    Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGHZ 82, 274, 281 f. ; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - ZEV 2002, 282 unter 3 c).
  • BGH, 10.07.1985 - IVa ZR 151/83

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur bleiben Kosten der Testamentsvollstreckung, die auf einer den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden, den Testamentsvollstrecker möglicherweise sogar im Sinne eines Vermächtnisses begünstigenden letztwilligen Verfügung beruhen, bei § 2311 BGB grundsätzlich außer Ansatz; sie können aber berücksichtigt werden, soweit die Testamentsvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist, etwa wenn dadurch Kosten der Feststellung oder Sicherung des Nachlasses gespart werden (vgl. BGHZ 95, 222, 228 ; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2311 Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2311 Rdn. 14; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2311 Rdn. 13; gegen jede Ausnahme aus Gründen der Rechtsklarheit Kuchinke, JZ 1986, 90, 91).
  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

    Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGHZ 82, 274, 281 f. ; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - ZEV 2002, 282 unter 3 c).
  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGHZ 82, 274, 281 f. ; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - ZEV 2002, 282 unter 3 c).
  • BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 10/80

    Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs - Testierfähigkeit des Erblassers bei der

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Hinzu tritt, dass die Klägerin selbst als Revisionsklägerin den weiteren Instanzenzug und damit die streitigen, den Nachlass schmälernden Kosten des Beklagten zu 2 veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 10/80 - LM BGB § 2311 Nr. 12).
  • BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05

    Beginn der Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen;

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07
    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht eines Schuldners strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass er sich seine Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre er erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - VersR 2007, 537 Tz. 15).
  • BGH, 06.05.1981 - IVa ZR 170/80

    Unbezifferte Mahnung

  • BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13

    Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

    Der Pflichtteilsergänzung unterliege jedenfalls nur, was über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgehe (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 16).

    Für die Frage, ob dies der Fall sei, könne sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen, nach der eine Schenkung zu vermuten sei, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis bestehe (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17).

    Eine solche Differenzierung nach der Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch dazu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht, und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f.).

    Denn damit soll, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Verzichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 15).

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 43/06

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind

    Erhält das pflichtteilsberechtigte Kind für den Verzicht auf seinen künftigen Anspruch von seinen Eltern als den potentiellen Erblassern eine Abfindung, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) schon bürgerlich-rechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang (vgl. BGH-Urteile vom 8. Juli 1985 II ZR 150/84, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 127, unter II.2.; vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393; vom 3. Dezember 2008 IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143, unter II.3.b).
  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung

    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 27, zum Verzug).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 aaO).

  • OLG Frankfurt, 10.08.2018 - 8 U 109/14

    Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO

    Leistet der Schuldner nämlich eine Zahlung an den Gläubiger, so endet insoweit ein Verzug mit der Geldschuld auch dann, wenn die Zahlung - wie hier - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt und das Schuldverhältnis deshalb nicht erlischt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.06.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urteil vom 03.12.2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143, 1146; BAG, Urteil vom 19.03.2008 - 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, 758; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2013 - 15 U 204/12 , juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286, Rdnr. 36, und § 362, Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 11.02.2009 - 2 U 80/03

    Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei teilweiser unentgeltlicher Zuwendung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist eine gemischte Schenkung dann zu vermuten, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Mißverhältnis besteht (vgl. BGHZ 82, 274 [281 f.]; BGH NJW 1987, 890 [892]; BGH NJW 1995, 1349 [1350]; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 -, Rdn. 17, hier zitiert nach juris).
  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 27, zum Verzug).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war ( vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 aaO).

  • OLG Köln, 18.05.2022 - 20 U 91/21

    Rückforderung von Versicherungsbeiträgen; Einrede der Verjährung; Zumutbarkeit

    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 , NJW 2009, 1143 Rn. 27 , zum Verzug).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 aaO).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 15 U 204/12

    Auswirkungen der Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger in

    Allerdings endete der Verzug hier infolge der von dem Beklagten veranlassten Überweisung des Betrages in Höhe von EUR 10.980,14. Leistet der Schuldner nämlich eine Zahlung an den Gläubiger, so endet insoweit ein Verzug mit der Geldschuld auch dann, wenn die Zahlung - wie hier - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt und das Schuldverhältnis deshalb nicht erlischt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.06.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urteil vom 03.12.2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143, 1146; BAG, Urteil vom 19.03.2008 - 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, 758; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 286, Rdnr. 36, und § 362, Rdnr. 15).
  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 28 U 218/09

    Schadensersatz für einen Regresschaden bei unterlassenen Hinweis des

    Ausgehend hiervon kann eine Schenkung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Abfindung im Zeitpunkt ihrer Zahlung über die Erberwartung des Verzichtenden hinausgeht (vgl. BGH NJW 09, 1143, der Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB nur bejaht, wenn sich die Abfindung nicht im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält; vgl. auch Fahrendorf in Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rdn. 1667).
  • LG Landshut, 04.03.2016 - 54 O 2287/12

    Pflichtteilsergänzungsanspruch mangels wirksamer Pflichtteilsentziehung

    Denn eine solche Entgeltlichkeit ist durch den BGH allein im Falle eines Erbverzichts angenommen worden (NJW 2009, 1143).
  • LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 16 O 334/13

    Schadensersatzanspruch aufgrund der Wertverluste einer Vermögensanlage durch

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