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   BGH, 03.12.2009 - IX ZB 30/09   

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https://dejure.org/2009,7177
BGH, 03.12.2009 - IX ZB 30/09 (https://dejure.org/2009,7177)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2009 - IX ZB 30/09 (https://dejure.org/2009,7177)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - IX ZB 30/09 (https://dejure.org/2009,7177)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen; Ersetzung einer Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form durch schriftsätzliche Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3; ; InsO § 4; ; InsO § 7; ; InsO § 6; ; InsO § 229 Satz 1; ; InsO § 250 Nr. 1; ; InsO § 253

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 229 S. 1; InsO § 250 Nr. 1
    Anforderungen an die im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen; Ersetzung einer Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form durch schriftsätzliche Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Prognoserechnung beim Insolvenzplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 341
  • NZI 2010, 101
  • NZI 2010, 36
  • WM 2010, 225
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 20.10.2004 - 86 T 578/04
    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 30/09
    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZInsO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/ Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl. § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/ Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5).
  • LG Berlin, 29.10.2002 - 86 T 534/02

    Wahl eines Gläubigerausschusses in einer Gläubigerversammlung; Einwendungen gegen

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 30/09
    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZInsO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/ Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl. § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/ Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5).
  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10

    Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener

    Dies gilt auch dann, wenn der beschwerdeführende Gläubiger lediglich geltend macht, die Bestätigung hätte gemäß § 250 InsO von Amts wegen versagt werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3 f).

    Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen Teil seiner Forderungen verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Insolvenzverfahren vorliegt, hat der Senat zuletzt allerdings offen gelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 4).

    Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3).

    Ein wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 InsO gegen die Verfahrensvorschrift über den Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO).

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher

    aa) Ein wesentlicher Verstoß liegt stets vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, NZI 2010, 101 Rn. 3; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 11 mwN; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 5).
  • BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen

    Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40).

    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 3; LG Berlin ZInsO 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, aaO, § 250 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Thies, aaO, § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl., § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 250 Rn. 5).

  • AG Köln, 15.05.2019 - 72 IN 269/17

    Beachten der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem

    Ein wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 InsO gegen die Verfahrensvorschrift über den Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 30/09, Rn. 3; Beschl. v. 15.07.2010 - IX ZB 65/10, Rn. 43, juris).

    Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40).

  • AG Köln, 15.02.2017 - 72 IN 594/13

    Insolvenzplan, darstellender Teil, berufliche Tätigkeit, Selbständigkeit,

    Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40).
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