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   BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08   

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https://dejure.org/2009,1912
BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08 (https://dejure.org/2009,1912)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2009 - IX ZR 29/08 (https://dejure.org/2009,1912)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - IX ZR 29/08 (https://dejure.org/2009,1912)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 313 Abs. 1, 2; AnfG §§ 16, 17
    Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbricht Gläubigeranfechtungsprozess

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Möglichkeit eines Gläubigers zur Fortsetzung eines laufenden Gläubigeranfechtungsprozesses zugunsten der Insolvenzmasse nach ...

  • zvi-online.de

    AnfG §§ 16, 17; InsO § 313 Abs. 2
    Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Möglichkeit eines Gläubigers zur Fortsetzung eines laufenden Gläubigeranfechtungsprozesses zugunsten der Insolvenzmasse nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gläubigeranfechtung und Insolvenzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 631
  • MDR 2010, 525
  • NZI 2010, 196
  • NZI 2010, 32
  • WM 2010, 269
  • AnwBl 2010, 99
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
    Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (ebenso wie derjenigen des § 240 ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Prüfung zu gewähren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für die Masse lohnt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249 f Rn. 8).

    Wegen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens veränderten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Interessen der Gläubigergesamtheit, tritt eine Unterbrechung eines Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall also, in dem es ebenfalls nicht zu einem Parteiwechsel kommt (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 29.01.1976 - IX ZR 28/73

    Verfahrensunterbrechung durch Verlust der Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
    aa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607).

    Ein im unterbrochenen Rechtsstreit ergangenes Urteil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und kann mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (BGHZ 66, 59, 61).

  • OLG Celle, 13.05.2004 - 19 UF 238/03

    Bedarfsbemessung; Berücksichtigung; Ehegattenunterhalt; Ehescheidung;

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
    Eine Ausnahme für den Fall, dass nicht das Regel-, sondern das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2005, 1746).
  • BGH, 21.06.1995 - VIII ZR 224/94

    Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
    aa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607).
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97

    Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung BGHZ 143, 246, 252 ff zugrunde lag.
  • OLG Koblenz, 18.01.2007 - 10 W 654/06

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
    aa) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG und des § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt allerdings zunächst eine andere Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige Gläubigeranfechtungsansprüche geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007, 334, 335; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 296 a. E.).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 Rn. 17; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 17 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 12 U 162/10

    Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten wegen Einzelgläubigeranfechtung i.R.d.

    § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG findet nicht nur im Regelinsolvenzverfahren Anwendung, sondern auch in Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen die dem Insolvenzverwalter gemäß den §§ 16, 17 AnfG obliegenden Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO den einzelnen Gläubigern zugewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 [unter II 1 b bb (1) und II 2 a]).

    Diese speziellen, in § 17 AnfG dem Insolvenzverwalter eingeräumten und die Folgen der allgemeinen Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verdrängenden Befugnisse, sind im Verbraucherinsolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 S. 1 InsO den einzelnen Gläubigern übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 [unter II 1 b bb (1)]).

    Aufgrund des in § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG begründeten Verfolgungsrechtes für bereits erhobene Einzelanfechtungsansprüche, das in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 S. 1 InsO dem Kläger als das Anfechtungsrecht für die Masse ausübenden Insolvenzgläubiger zugewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 [unter II 1 b bb (1)]), ist der Kläger insoweit als Rechtsnachfolger in den ursprünglich von dem Zedenten verfolgten Anfechtungsanspruch eingetreten, als er nunmehr in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger Anfechtungsansprüche im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht.

    Der Kläger konnte, ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter, wählen, ob er diesen Anfechtungsanspruch für die Masse auf die Vorschriften des AnfG, der InsO oder beide stützt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999, IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246 = NJW 2000, 1259 [unter B II]; Urteil vom 3. Dezember 2009, IX ZR 29/08 [unter II 3]).

  • BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei

    In entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 InsO müsse das FA in diesem Fall auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse, antragen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269).

    Ab diesem Zeitpunkt ist, wie der BGH in WM 2010, 269 entschieden hat, im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO der Gläubiger berechtigt, das unterbrochene Verfahren gegen Kostenerstattung fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen.

    Im Streitfall hat das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichenden Schriftsatzes (vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269) nicht angezeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte.

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung

    Im vereinfachten (Verbraucher-)Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) bleibt der bisherige Gläubiger weiterhin für die Verfolgung der Anfechtungsansprüche zuständig (nach § 313 Abs. 2 InsO für solche nach der InsO und in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auch für solche nach dem AnfG, sie gehen nicht auf den Treuhänder über; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269).

    Der Senat entschied, dass das FA das Rechtsbehelfsverfahren als Anspruchsteller aufnehmen könne (mit der Maßgabe, dass der Anfechtungsanspruch --infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach § 11 AnfG-- nunmehr zur Insolvenzmasse gehört und das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung einzureichenden Schriftsatzes --vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269-- anzeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte).

  • FG Thüringen, 17.03.2010 - 3 V 930/09

    Auswirkungen der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens auf die

    § 17 AnfG ist entsprechend anzuwenden, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren gemäß §§ 311ff. Insolvenzordnung ( InsO ) eröffnet worden ist (hierzu: BGH WM 2010, 269 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, sind §§ 313 Abs. 2 InsO , 17 AnfG nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens entsprechend anzuwenden (BGH, WM 2010, 269 ).

    Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO zu schließen (BGH WM 2010, 269 ).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2018 - 12 U 20/17

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22.03.2017 ist der zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängige Anfechtungsprozess zwar gem. § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG unterbrochen worden, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht bekannt oder bewusst war (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2009 - IX ZR 29/08, NJW-RR 2010, 631, 632 Rn. 17).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.11.2023 - 3 K 101/16
    Der Insolvenzverwalter soll Gelegenheit erhalten, zu prüfen, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für die Masse lohnt (vgl. BGH-Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08, NJW-RR 2010, 631 ).
  • AG Köln, 01.07.2013 - 72 IN 224/13

    Sperrfrist für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels

    Der BGH hat ausgeführt (BGH, NZI 2010, 196, 196): "Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen [...], würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • FG München, 16.10.2014 - 14 K 2328/11

    Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung

    Diese Regelungslücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schließen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, ZinsO 2010, 230 sowie BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, Rn. 8).
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