Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6510
BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09 (https://dejure.org/2010,6510)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2010 - V ZR 200/09 (https://dejure.org/2010,6510)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2010 - V ZR 200/09 (https://dejure.org/2010,6510)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,6510) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 399 BGB, § 1154 BGB, § 1192 BGB, § 767 ZPO, Nr 2 Abs 1 BankAGB
    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem neuen Gläubiger; Verschwiegenheitspflicht der Bank; Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Voraussetzung für ein Vorgehen aus der Unterwerfungserklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 399 BGB, § 1154 BGB, § 1192 BGB, § 767 ZPO, Nr 2 Abs 1 BankAGB
    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem neuen Gläubiger; Verschwiegenheitspflicht der Bank; Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Voraussetzung für ein Vorgehen aus der Unterwerfungserklärung

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 727, 767; AGBG a. F. § 5; BGB §§ 307, 305c Abs. 2
    Bestätigung der restriktiven Auslegung der formularmäßigen Unterwerfungserklärung bei einer Sicherungsgrundschuld ("Eintritt in den Sicherungsvertrag", vgl. Urt. des XI. Zivilsenats vom 30.3.2010 - XI ZR 200/09)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung von Einwendungen und Einreden eines Grundstückseigentümers bzgl. einer Grundschuld nach ihrer Abtretung gegenüber dem neuen Grundschuldgläubiger; Folgerung eines dinglich wirkenden Abtretungsverbotes aus der Verschwiegenheitspflicht der Banken

  • rewis.io

    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem neuen Gläubiger; Verschwiegenheitspflicht der Bank; Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Voraussetzung für ein Vorgehen aus der Unterwerfungserklärung

  • ra.de
  • rewis.io

    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem neuen Gläubiger; Verschwiegenheitspflicht der Bank; Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Voraussetzung für ein Vorgehen aus der Unterwerfungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung von Einwendungen und Einreden eines Grundstückseigentümers bzgl. einer Grundschuld nach ihrer Abtretung gegenüber dem neuen Grundschuldgläubiger; Folgerung eines dinglich wirkenden Abtretungsverbotes aus der Verschwiegenheitspflicht der Banken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Zession einer Sicherungsgrundschuld und Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    Die Prüfung, ob eine Rechtsnachfolge nach §§ 795 Satz 1, 727 Abs. 1 ZPO eingetreten ist, ist vielmehr dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten, so dass ein Schuldner, der den Übergang der titulierten Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger für unwirksam hält, die in diesen Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe nach §§ 732, 768 ZPO ergreifen muss (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, WM 2010, 1022, 1028 Rn. 39).

    Der Bundesgerichtshof hat - nach dem Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld keine unangemessene Benachteilung des Darlehensnehmers nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) darstellt, auch wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, WM 2010, 1022, 1025 ff. Rn. 23-33).

    Zur Begründung hierfür verweist der Senat wiederum auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, WM 2010, 1022, 1025 Rn. 24 und 1027 f. Rn. 34-38).

  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    Die etwaige Unrichtigkeit der Feststellung kann nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO erhoben werden; mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann die Berichtigung nicht nachgeholt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juni 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 mwN; Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237, 238).
  • BGH, 23.04.2010 - LwZR 20/09

    Landpacht: Pflicht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer angemessenen

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    Die etwaige Unrichtigkeit der Feststellung kann nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO erhoben werden; mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann die Berichtigung nicht nachgeholt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juni 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 mwN; Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237, 238).
  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    Es muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (siehe nur BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089, 3091 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00

    Einredefreier Erwerb einer Grundschuld

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453, 454) kann eine Einwendung oder Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB nach der Abtretung der Grundschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegengehalten werden, wenn die Einwendung oder Einrede im Zeitpunkt der Abtretung dem neuen Grundschuldgläubiger bekannt war oder aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist.
  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    Dem Zweifel braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden, denn die Klägerin kann sich deshalb nicht auf einen - vermeintlichen - Abtretungsausschluss berufen, weil sie in der Zweckbestimmung vom 3. April 2000 die uneingeschränkte Abtretbarkeit der Grundschuld vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, NJW 1990, 109, 110).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt indes kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180, 184 f. Rn. 17, 18).
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZB 99/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09
    Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter, auf den bei der Beurteilung der Hinweispflicht des Gerichts abzustellen ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 10), hätte deshalb in dem Berufungsverfahren nicht nur die Erwägungen angreifen dürfen, mit denen das Landgericht das Bestehen von Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO verneint hatte, sondern auch die Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich das Recht der Klägerin ergab, der Beklagten diese - nach Ansicht der Klägerin - bestehenden Einwendungen entgegenzusetzen.
  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 115/17

    Vollstrecken des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld gegen den

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger neben einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, mit der er Einwendungen gegen den titulierten materiellrechtlichen Anspruch erhebt, auch die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend macht und dass dies als prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog (Titelgegenklage) anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 6).

    Sie ist insbesondere nicht als allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn eine unangemessene Benachteiligung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer solchen Klausel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 23-33; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 21).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zu erheben, wenn geltend gemacht wird, dass der Zessionar der Grundschuld nicht aus der Unterwerfungserklärung vollstrecken darf, weil er nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 39; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 26).

    Zwar ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung, um die es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend handelt, gemäß § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt, so dass ein Grundschuldgläubiger, der den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293).

    Entsprechendes gilt für den neuen Grundschuldgläubiger, der nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann, wenn er den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293).

  • BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen

    a) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, Rn. 24, 34 ff.) die Auffassung vertreten, eine anlässlich der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld formularmäßig durch den Schuldner erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld sei gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld tituliert seien (dem folgend BGH, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, veröffentlicht in juris, Rn. 22).
  • BGH, 14.06.2013 - V ZR 148/12

    Vollstreckungsschutz: Wirksamkeit des "Eintritts" in den Sicherungsvertrag einer

    Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 (V ZR 200/09, BKR 2011, 291) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 19.04.2011 - XI ZR 256/10

    Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank

    Der Nichteintritt in die Sicherungsvereinbarung lässt indes die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung unberührt (Senat aaO, Rn. 39; ebenso BGH, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, Rn. 11 ff.).
  • BGH, 27.01.2012 - V ZR 92/11

    Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer

    Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 (V ZR 200/09) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 137/21

    Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, juris Rn. 10; vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 24; jeweils mwN; Beschlüsse vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15, NJW-RR 2017, 672 Rn. 8; vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, ZInsO 2022, 963 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 11; vom 25. September 2020 - V ZR 300/18, WuM 2021, 59 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2019 - VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 Rn. 14; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 04.06.2012 - 5 U 42/09

    Anforderungen an den Beitritt des Grundschuldgläubigers zum Sicherungsvertrag

    In seiner Entscheidung vom 03.12.2010 (V ZR 200/09) hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass die formularmäßig erfolgte Grundschuldbestellung in der notariellen Urkunde vom 18.07.1994 (Anlage K 3) nach § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) zugunsten der Klägerin dahin auszulegen ist, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt.

    Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.12.2010 (V ZR 200/09 - dort auf S. 7 Rdn. 14) ausgegangen.

  • OLG Brandenburg, 04.07.2012 - 4 U 182/11

    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem

    Wenn eine Grundschuldbestellung bzw. die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen fiduziarisch gebunden erfolgt sind, widerspricht die isolierte Abtretung solcher Rechte ihrer durch die Sicherungsabrede schuldrechtlich begründeten Zweckbindung, da sonst der Schuldner der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt wird (BGH, Urteil vom 04.07.1986 - V ZR 238/84 -, Rn. 22 - bezogen auf die isolierte Abtretung einer Grundschuld; BGH, Urteil vom 03.12.2010 - V ZR 200/09, Rn. 18, jeweils zit. nach Juris).

    Das in der - von den Klägervertretern auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 18.06.2012 (Bl. 871) herangezogenen - Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09 (s. hierzu auch die klägerseits ebenfalls vorgelegte, diese Entscheidung auswertende Mitteilung der Bundesnotarkammer, Anl. BK 13 = Bl. 928 ff) angesprochene Erfordernis einer Prüfung des erforderlichen Eintritts des Zessionars in die Sicherungszweckvereinbarung im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens (s. auch BGH, Urteil vom 03.12.2010 - V ZR 200/09) ist hier ohne Belang.

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 646/20

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung des mit dem persönlichen Kreditschuldner identischen Grundschuldbestellers in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld nicht gemäß § 307 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 27 mwN; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, juris Rn. 21 und vom 6. Juli 2018 - V ZR 115/17, WM 2018, 1932 Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 18.03.2013 - 5 W 14/13

    Eintritt eines neuen Gläubigers in die Sicherungsabrede; Voraussetzungen der

    In der Rechtsprechung des BGH ist umstritten, ob bereits im Rahmen des Klauselverfahrens nach § 727 ZPO für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auch der Nachweis des "Eintritts" des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag erforderlich ist ( vgl. 5. und 11. Zivilsenat BGH, Urteile vom 30.03.2010, XI ZR 200/09 und vom 03.12.2010, V ZR 200/09; a.A. 7. Zivilsenat Beschluss vom 29.06.2011, VII ZB 89/10).

    Es kann auch offenbleiben, ob hier der "strengen" Rechtsprechung des 5. bzw. des 11. Zivilsenats des BGH (vgl. Urteile vom 30.03.2010, XI ZR 200/09, WM 2010, 122-128; und vom 03.12.2010, V ZR 200/09) zu folgen ist, die bereits im Rahmen des Klauselverfahrens nach § 727 ZPO bei der Umschreibung des Vollstreckungstitels zum Schutz des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers auch den von Amts wegen zu prüfenden Nachweis des Eintritts des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag fordert.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht