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   BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13   

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https://dejure.org/2013,41595
BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13 (https://dejure.org/2013,41595)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2013 - 1 StR 526/13 (https://dejure.org/2013,41595)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 526/13 (https://dejure.org/2013,41595)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 2 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Untreue (Pflichtverletzung: Verschleifungsverbot und Entgrenzungsverbot, Zuführung auf ein Anderkonto; Begehung durch Unterlassen: omissio libera in causa, Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 Alt 2 StGB
    Untreue eines Versicherungsmaklers: Inkasso von Versicherungsprämien auf allgemeines Geschäftskonto statt auf separates Konto; unterlassene Weiterleitung der Prämien an den Versicherer aufgrund von Liquiditätsproblemen

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Zuführung anvertrauter Gelder auf ein Anderkonto bei Versicherungsmaklern

  • rewis.io

    Untreue eines Versicherungsmaklers: Inkasso von Versicherungsprämien auf allgemeines Geschäftskonto statt auf separates Konto; unterlassene Weiterleitung der Prämien an den Versicherer aufgrund von Liquiditätsproblemen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266
    Pflicht zur Zuführung anvertrauter Gelder auf ein Anderkonto bei Versicherungsmaklern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit eines selbständigen Versicherungsmaklers wegen Untreue kann ausgeschlossen sein

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Untreue, Vermögensbetreuungspflicht, VM, Anderkonto, Prämieninkasso, Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung, Treubruchtatbestand

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Untreue bei Inkassovollmacht eines Versicherungsmaklers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 158
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 116/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    Fehlt es an einer gesetzlich oder vertraglich begründeten Pflicht einer Zuführung vereinnahmter Gelder auf ein von den sonstigen Konten des Vermögensbetreuungspflichtigen getrenntes Konto, kann eine Pflichtwidrigkeit bereits des Einforderns solcher Gelder auf ein nicht separates Konto weder aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es dort zu einer Verrechnung (Kontokorrent) mit Schulden des Treupflichtigen kommt, noch daraus, dass dieser zum Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht in der Lage war, die entsprechenden Beträge aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH und KG jeweils aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Mai 1953 - 2 StR 116/53, NJW 1953, 1600, 1601).

    c) Von der im Urteil des 2. Strafsenats vom 19. Mai 1953 (2 StR 116/53, NJW 1953, 1600, 1601) vertretenen Rechtsauffassung weicht der Senat nicht ab.

  • BGH, 30.06.2011 - 4 StR 241/11

    Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    Bei der danach gebotenen wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11 mwN) wird der neue Tatrichter berücksichtigen können, dass der Kern des Unrechts der Untreue (§ 266 StGB) in dem pflichtwidrigen Umgang mit dem Täter anvertrautem fremden Vermögen besteht.
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    Angesichts der an den Saldenständen der Konten des Angeklagten ablesbaren Liquiditätsschwierigkeiten war dieser verpflichtet, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Abführungszeitpunkten Sorge zu tragen (Rechtsgedanke der omissio libera in causa; vgl. dazu im Kontext von § 266a StGB BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320 ff. sowie bei § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3734).
  • BGH, 05.03.2013 - 3 StR 438/12

    Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht eines Rechtsanwalts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    Das Landgericht hat zwar angesichts der Art der Einbindung des Angeklagten in die Durchführung der Versicherungsverträge zutreffend eine gegenüber dem Vermögen der X. bestehende Betreuungspflicht angenommen (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 438/12, NStZ 2013, 407 f. mwN).
  • KG, 23.03.2007 - 1 Ss 186/05

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Weiterleitung von für einen Mandanten in Empfang

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    b) Angesichts dieser konkreten Verhältnisse lässt sich die Pflichtwidrigkeit auch nicht auf obergerichtliche Rechtsprechung stützen, nach der ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, sich grundsätzlich wegen Untreue - regelmäßig nach dem Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) - strafbar macht (siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54 f.; KG NJW 2007, 3366 f. jeweils mwN).
  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    b) Angesichts dieser konkreten Verhältnisse lässt sich die Pflichtwidrigkeit auch nicht auf obergerichtliche Rechtsprechung stützen, nach der ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, sich grundsätzlich wegen Untreue - regelmäßig nach dem Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) - strafbar macht (siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54 f.; KG NJW 2007, 3366 f. jeweils mwN).
  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    Angesichts der an den Saldenständen der Konten des Angeklagten ablesbaren Liquiditätsschwierigkeiten war dieser verpflichtet, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Abführungszeitpunkten Sorge zu tragen (Rechtsgedanke der omissio libera in causa; vgl. dazu im Kontext von § 266a StGB BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320 ff. sowie bei § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3734).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 StR 214/89

    Strafmilderung bei Untreue durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    Der Senat weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 13 Abs. 2 StGB auf die durch Unterlassen verwirklichte Untreue anwendbar ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 1989 - 2 StR 214/89, BGHSt 36, 227-229; weiterer Nachw. bei Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266 Rn. 32 a.E.).
  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    a) Eine aus gesetzlichen Vorschriften resultierende Pflicht zur Zuführung anvertrauter Gelder auf ein Anderkonto, wie sie etwa § 54b Abs. 1 BeurkG für Notare begründet (vgl. zur Untreue durch einen Notar etwa BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82, NStZ 1982, 331 f.), bestand für den Angeklagten nicht.
  • BVerfG, 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11

    Bestimmtheitsgebot (Verschleifungsverbot; Entgrenzungsverbot;

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13
    Eine solche Begründung der Pflichtwidrigkeit, auf die das Tatgericht in der Sache abstellt, wäre bei fehlender sonstiger Pflicht zur Zuführung auf ein Anderkonto mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden sog. Verschleifungs- oder Entgrenzungsverbot (BVerGE 126, 170, 198; BVerfG NJW 2013, 365, 366) nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    Der Verwirklichung des Treuebruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) durch Unterlassen stünde die fortgesetzte Leistungsunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Zahlungspflicht nicht entgegen, denn er ist verpflichtet, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Zahlungszeitpunkten Sorge zu tragen (Rechtsgedanke der omissio libera in causa, vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158, 159; vgl. im Kontext von § 266a StGB BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320).
  • BGH, 03.03.2022 - 5 StR 228/21

    Suspendierter Homburger Oberbürgermeister

    Untreue kann auch durch Unterlassen der pflichtgemäß gebotenen Handlung begangen werden, wenn darin - wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt - der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt; in diesem Fall findet § 13 Abs. 2 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190; und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158; vgl. zur Untreue durch Unterlassen auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109 Rn. 22).

    Bei der Prüfung, ob eine fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB stattzufinden hat, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrechtlich beachtlichen Gesichtspunkte, insbesondere der wesentlichen unterlassensbezogenen, vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13 mwN).

  • BGH, 24.04.2018 - VI ZR 250/17

    Schadenersatzbegehren wegen Verstoßes gegen eine Vermögensbetreuungspflicht;

    b) Nach diesen Grundsätzen hatte die F. AG gegenüber der Fluggesellschaft, deren Leistungen (Flugscheine) sie vertrieb, hinsichtlich der von ihr eingezogenen Gegenleistungen (Entgelte) eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, NZG 2005, 755 f.; vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 80; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. März 2003 - 3 U 57/97, NJW-RR 2003, 1532; vgl. weiter zu Reisebüros BGH, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 3 StR 470/89, wistra 1991, 181; vom 3. Mai 1978 - 3 StR 30/78, BGHSt 28, 20; vom 12. Dezember 1958 - 5 StR 475/58, BGHSt 12, 207; vom 19. Mai 1953 - 2 StR 116/53, NJW 1953, 1600, 1601; zu Versicherungsmakler mit Inkassovollmacht BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158 f.).

    Im vorliegenden Zusammenhang kann offen bleiben, durch welches Verhalten (Tun, Unterlassen) gegen diese Vermögensbetreuungspflicht verstoßen würde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158; vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182 Rn. 30; Krehl, NStZ 2014, 159).

  • BGH, 10.08.2017 - 1 StR 218/17

    Unterbrechung der Verjährung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten: Form,

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden sämtliche Maßnahmen des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Einheit 1; Beschluss vom 30. Juni 2004 - 1 StR 526/13, NStZ 2005, 33).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.06.2019 - 9 Sa 87/18

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Untreue - Honorar für

    Jede einzelne auf treuhänderisch erlangtes Geld bezogene Abhebung oder weitere Verfügung stellt dabei - soweit sich dies aufgrund der Vermischung mit eigenem Guthaben feststellen lässt - einen selbstständigen Untreuestraftatbestand dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 - NJW 1960, 1629; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13 - NStZ 2014, 158).

    Jede einzelne auf treuhänderisch erlangtes Geld bezogene Abhebung oder weitere Verfügung stellt dabei - soweit sich dies aufgrund der Vermischung mit eigenem Guthaben feststellen lässt - einen selbstständigen Untreuestraftatbestand dar (BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 - NJW 1960, 1629; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13. - NStZ 2014, 158; zustimmend Krehl Praxiskommentar, ebd.).

  • BGH, 04.12.2018 - 2 StR 421/18

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: nicht bei allgemeinen schuldrechtlichen

    Die Rechtsprechung, nach der sich ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, der Untreue strafbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, juris Rn. 7 mwN), ist, da dort die Pflicht zur Zuführung auf ein Anderkonto aus dem Anwaltsvertrag und der damit einhergehenden Pflicht die Vermögensinteressen des Mandanten wahrzunehmen hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 3), mit dem hier festgestellten Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Anzahlungsverpflichtung nicht vergleichbar.
  • BGH, 14.09.2022 - 5 StR 194/22

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des Versicherungsvertreters

    Ihm oblag hinsichtlich der dem Versicherungsgeber zustehenden Versicherungsprämien eine Vermögensbetreuungspflicht, die er durch die unbefugte Überweisung auf sein privates Geschäftskonto jeweils verletzt hat (vgl. zum Vereinnahmen von Versicherungsprämien als Untreue auch BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158 m. Anm. Krehl).
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