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   BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19   

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BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19 (https://dejure.org/2019,53067)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2019 - 1 StR 535/19 (https://dejure.org/2019,53067)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 (https://dejure.org/2019,53067)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 54 Abs. 1 StGB; § 55 Abs. 1 StGB; § 410 Abs. 3 StPO; § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 267 Abs. 3 StPO
    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls: maßgeblicher Zeitpunkt bei Einspruch gegen den Strafbefehl; erforderliche Angabe der Tatzeiten im Urteil)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 95 Abs. 1 Nr. 4, § ... 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO, §§ 53, 54 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 410 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Erlasses des Strafbefehls für die Zäsurwirkung im Strafbefehlsverfahren; Bildung einer Gesamtstrafe; Vorsätzliches unerlaubtes Veräußern von Dopingmitteln

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zeitpunkt der Zäsurwirkung; Fall der Beschlussfassung über einen auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 53 ; StGB § 54 ; StGB § 55 Abs. 1 S. 1-2
    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Erlasses des Strafbefehls für die Zäsurwirkung im Strafbefehlsverfahren; Bildung einer Gesamtstrafe; Vorsätzliches unerlaubtes Veräußern von Dopingmitteln

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zeitpunkt der Zäsurwirkung; Fall der Beschlussfassung über einen auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - und die Zäsurwirkung eines Strafbefehls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Im Gegenteil spricht der Zweck der Regelung, den Angeklagten so zu stellen, als wären sämtliche Taten mit der ersten Verurteilung abgeurteilt worden (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 ff.; Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81 Rn. 19; OLG Karlsruhe aaO Rn. 11), für ein weites Verständnis des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. OLG Karlsruhe aaO Rn. 11).

    Entscheidend ist danach die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage, bei der die Voraussetzungen der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe hätten geprüft werden können (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 ff. und vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; LK-Rissing-van Saan aaO, § 55 Rn. 6; SK-Jäger aaO, § 55 Rn. 5).

    Das ist - ebenso wie bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 5) - auch nach einer Beschränkung eines Einspruchs auf den Strafausspruch oder einen Teil des Strafausspruchs der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 - zur Beschränkung auf die Bewährungsentscheidung; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder aaO, § 55 Rn. 7 und 10 mwN).

  • BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung von Berufungsurteil und Strafbefehl)

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Im Strafbefehlsverfahren ist für die Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls maßgeblich, sofern gegen diesen kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1985 - 4 StR 153/85 Rn. 5 f., BGHSt 33, 230 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 7 und 10 mwN).

    Wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und hierauf eine Hauptverhandlung durchgeführt, so ist das auf diese ergangene letzte Sachurteil maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6 und vom 9. August 2000 - 2 StR 286/00 Rn. 3 ff.; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 8; SK-Jäger, StGB, 9. Aufl., § 55 Rn. 6).

    Das ist - ebenso wie bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 5) - auch nach einer Beschränkung eines Einspruchs auf den Strafausspruch oder einen Teil des Strafausspruchs der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 - zur Beschränkung auf die Bewährungsentscheidung; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder aaO, § 55 Rn. 7 und 10 mwN).

  • BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Anforderungen an die Urteilsgründe)

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Die Mitteilung der jeweiligen Tatzeiten ist unverzichtbar für die revisionsrechtliche Überprüfung, ob die Zäsurwirkung der beiden Vorverurteilungen zutreffend berücksichtigt und damit die Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 8. Oktober 2018 ausgeurteilten Einzelstrafen in die zweite Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei erfolgt beziehungsweise in die erste Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18 Rn. 4 mwN und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2).

    Das ist - ebenso wie bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 5) - auch nach einer Beschränkung eines Einspruchs auf den Strafausspruch oder einen Teil des Strafausspruchs der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 - zur Beschränkung auf die Bewährungsentscheidung; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder aaO, § 55 Rn. 7 und 10 mwN).

  • BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus vor und nach der verurteilten Tat

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Im Gegenteil spricht der Zweck der Regelung, den Angeklagten so zu stellen, als wären sämtliche Taten mit der ersten Verurteilung abgeurteilt worden (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 ff.; Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81 Rn. 19; OLG Karlsruhe aaO Rn. 11), für ein weites Verständnis des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. OLG Karlsruhe aaO Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erweiterung des Begriffs der früheren

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Wird im Falle eines auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs durch Beschluss (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) entschieden, ist für die Gesamtstrafenbildung der Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO entscheidend (so zutreffend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 09.08.2000 - 2 StR 286/00

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und hierauf eine Hauptverhandlung durchgeführt, so ist das auf diese ergangene letzte Sachurteil maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6 und vom 9. August 2000 - 2 StR 286/00 Rn. 3 ff.; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 8; SK-Jäger, StGB, 9. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 11.11.2008 - 5 StR 486/08

    Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Einbeziehung nach Erlass

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Das Landgericht hat insoweit nicht beachtet, dass für die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung und infolgedessen für die Gesamtstrafenbildung auf den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Taten abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 5 StR 486/08 Rn. 2 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Entscheidend ist danach die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage, bei der die Voraussetzungen der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe hätten geprüft werden können (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 ff. und vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; LK-Rissing-van Saan aaO, § 55 Rn. 6; SK-Jäger aaO, § 55 Rn. 5).
  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 53/18

    Prüfung der ordnungsgemäßen Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Die Mitteilung der jeweiligen Tatzeiten ist unverzichtbar für die revisionsrechtliche Überprüfung, ob die Zäsurwirkung der beiden Vorverurteilungen zutreffend berücksichtigt und damit die Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 8. Oktober 2018 ausgeurteilten Einzelstrafen in die zweite Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei erfolgt beziehungsweise in die erste Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18 Rn. 4 mwN und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
    Im Strafbefehlsverfahren ist für die Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls maßgeblich, sofern gegen diesen kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1985 - 4 StR 153/85 Rn. 5 f., BGHSt 33, 230 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 7 und 10 mwN).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen

    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23

    Zäsurwirkung des Urteils bei einem Strafbefehl

    Dies gilt jedoch nicht, wenn nach einem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil nach Tatsachenverhandlung oder ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergeht; dann ist auf den Tag einer solchen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 2 Rn. 7-12 und vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 4 Rn. 13-18; je mwN).
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 222/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Sinn und Zweck; Zäsurwirkung)

    Erging ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, wäre auf den Zeitpunkt von dessen Erlass abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240, 241 mwN).
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