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   BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17   

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https://dejure.org/2019,53482
BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17 (https://dejure.org/2019,53482)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2019 - KZR 29/17 (https://dejure.org/2019,53482)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - KZR 29/17 (https://dejure.org/2019,53482)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 2 GWB, § 19 Abs 4 Nr 1 GWB, § 19 Abs 4 Nr 2 GWB, § 20 Abs 1 GWB vom 18.12.2007
    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen: Maßstab der Prüfung des sachlich gerechtfertigten Grundes für die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht für die Einspeisung von ...

  • IWW

    § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, § 20b UrhG, § 33 Abs. 1, Abs. 3, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erhebung von Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen; Entgelt für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in das Breitbandkabelnetz; Berücksichtigung der ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Erforderlichkeit einer Vergleichsmarktbetrachtung - NetCologne II

  • rewis.io

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen: Maßstab der Prüfung des sachlich gerechtfertigten Grundes für die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht für die Einspeisung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2
    Prüfung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erhebung von Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen; Entgelt für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in das Breitbandkabelnetz; Berücksichtigung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: NetCologne II

  • datenbank.nwb.de

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen: Maßstab der Prüfung des sachlich gerechtfertigten Grundes für die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht für die Einspeisung von ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Erfordernis einer Vergleichsmarktbetrachtung bei Prüfung von Ausbeutungsmissbrauch durch marktbeherrschendes Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Prüfung ob marktbeherrschendes Unternehmen kartellrechtswidrige Entgelte oder Geschäftsbedingungen fordert muss nicht zwingend mittels Vergleichsmarktbetrachtung erfolgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Erforderlichkeit einer Vergleichsmarktbetrachtung - NetCologne II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Vergleichsmarktbetrachtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 683
  • GRUR 2020, 767
  • WM 2020, 1925
  • DB 2020, 894
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14

    NetCologne - Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Der Senat hat auf die zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris - NetCologne).

    Wie der Senat bereits ausgeführt und näher begründet hat, hat es die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen grundsätzlich zu vergüten, wenn die Klägerin eine für sie wirtschaftlich werthaltige Leistung erbringt (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags eingeräumte Rabatt von 6 % auf das von der Klägerin zu zahlende Entgelt für die Einräumung von Kabelweitersendungsrechten eine adäquate Gegenleistung der Beklagten für die Kabeleinspeisung darstellt oder zumindest nach der Vorstellung der Beteiligten darstellen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne).

    Zum anderen besteht entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls keine Vermutung dafür, dass dieses Einspeiseentgelt eine marktübliche Vergütung wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 37 - NetCologne).

    Das Berufungsgericht hat jedoch auch keine anderweitigen Feststellungen getroffen, die es erlaubten, die vom Senat bereits im ersten Revisionsurteil für maßgeblich erachtete Frage zu beantworten, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne; BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

    Der Senat hat dementsprechend im ersten Revisionsurteil lediglich ausgeführt, dass für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten insbesondere der Wert der verkauften Werbezeit von erheblicher Bedeutung sei (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 40 - NetCologne).

    Offen gelassen hat das Berufungsgericht allerdings, ob der der Klägerin nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags gewährte Rabatt von 6 % auf das Entgelt für die Einräumung von Kabelweitersendungsrechten die Höhe des Entgelts erreicht, das sich ergeben hätte, wenn die Beklagte der Klägerin das gleiche Entgelt pro Zuschauerhaushalt bezahlt hätte wie den Regionalgesellschaften (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 46 - NetCologne).

    Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, juris Rn. 23 - Entega II; BGHZ 160, 67, 77, juris Rn. 45 - Standard-Spundfass).

    Daneben ist im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGHZ 160, 67, 78 f., juris Rn. 50 - Standard-Spundfass; BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E 3058, 3065, juris Rn. 39 - Pay-TV-Durchleitung).

    aa) Das Berufungsgericht hat - trotz der Vorgaben im ersten Revisionsurteil (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 49 - NetCologne) - keine Feststellungen getroffen, die eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ermöglichte und eine Bewertung zuließen, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Beklagte auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhte, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind.

    Im Einzelnen hat das Berufungsgericht Feststellungen dazu getroffen, in welchem Verhältnis das geforderte Einspeiseentgelt zu den erzielten Erlösen aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte steht (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 49 - NetCologne) und den so errechneten Anteil von   % - oder    % gemessen am Zuschauermarktanteil der Beklagten - als gering bewertet.

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Es darf zwar nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellt, indem sie der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

    Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen kann, kommt es jedoch maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

    Sie ist für die Frage eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB auf dem sachlich relevanten Markt für die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (vgl. BGHZ 205, 354 Rn. 45 - Einspeiseentgelt; BGH vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, juris Rn. 44) nicht erheblich.

    Das Berufungsgericht hat jedoch auch keine anderweitigen Feststellungen getroffen, die es erlaubten, die vom Senat bereits im ersten Revisionsurteil für maßgeblich erachtete Frage zu beantworten, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne; BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 78 f., juris Rn. 50 - Standard-Spundfass).

    Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, juris Rn. 23 - Entega II; BGHZ 160, 67, 77, juris Rn. 45 - Standard-Spundfass).

    Daneben ist im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGHZ 160, 67, 78 f., juris Rn. 50 - Standard-Spundfass; BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E 3058, 3065, juris Rn. 39 - Pay-TV-Durchleitung).

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 3/14

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Sie ist für die Frage eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB auf dem sachlich relevanten Markt für die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (vgl. BGHZ 205, 354 Rn. 45 - Einspeiseentgelt; BGH vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, juris Rn. 44) nicht erheblich.

    Dieser ist die Einspeisung in das Breitbandnetz jedenfalls dann dienlich, wenn eine erhebliche Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlossen ist und diese die Programme der Rundfunkanstalt aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf andere Weise empfangen können (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 58 - Gemeinschaftsprogramme; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, juris Rn. 67).

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Als zulässige weitere Kontrollmethode kommt etwa eine Überprüfung der Preisbildungsfaktoren unter Rückgriff auf einschlägige und gegebenenfalls weiterzuentwickelnde ökonomische Verfahren und Modelle in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, juris Rn. 14 f. - Wasserpreise Calw).
  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, juris Rn. 23 - Entega II; BGHZ 160, 67, 77, juris Rn. 45 - Standard-Spundfass).
  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Dieser ist die Einspeisung in das Breitbandnetz jedenfalls dann dienlich, wenn eine erhebliche Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlossen ist und diese die Programme der Rundfunkanstalt aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf andere Weise empfangen können (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 58 - Gemeinschaftsprogramme; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, juris Rn. 67).
  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Daneben ist im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGHZ 160, 67, 78 f., juris Rn. 50 - Standard-Spundfass; BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E 3058, 3065, juris Rn. 39 - Pay-TV-Durchleitung).
  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Ein zwingender Vorrang kommt dem Vergleich mit den Preisen auf einem - zeitlich, räumlich oder sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden daher nicht zu (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, juris Rn. 66 - Flüssiggas I; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise Calw II).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Auszug aus BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17
    Ein zwingender Vorrang kommt dem Vergleich mit den Preisen auf einem - zeitlich, räumlich oder sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden daher nicht zu (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, juris Rn. 66 - Flüssiggas I; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise Calw II).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - U (Kart) 15/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Vielmehr ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Verbotstatbestands erfüllt sind, aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung der Wettbewerbsregeln zu beantworten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - C-52/09, EuZW 2011, 339 Rn. 21 ff. - TeliaSonera; zum Missbrauchsverbot des § 19 GWB; s. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WRP 2011, 257, 260 - Entega II; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II; s.a. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 130).

    Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

    Eine missbräuchliche Diskriminierung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass das beanstandete Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF; BGH, N&R 2021, 56 Rn. 53 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

    Eine missbräuchliche Diskriminierung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass das beanstandete Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).
  • BGH, 06.07.2021 - KZR 11/18

    Wilhelm.tel

    Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (st. Rspr., BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 - Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II; WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 36 f. - NetCologne II; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 11/19, WuW 2021, 174 Rn. 25 - Radio Cottbus).
  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

    Eine missbräuchliche Diskriminierung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass das beanstandete Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF; BGH, N&R 2021, 56 Rn. 53 - Stationspreissystem II).
  • BFH, 23.02.2023 - IV R 37/18

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

    Insoweit ist im Verhältnis zwischen Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreibern zu unterscheiden zwischen den Vergütungen, die die Kabelnetzbetreiber an die Sendeunternehmen für die Überlassung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten in Gestalt von Kabelweitersenderechten leisten, und den Vergütungen, die die Sendeunternehmen für die Erbringung der Transportleistung für die Programmsignale an die Kabelnetzbetreiber leisten (vgl. auch Urteil des Kartellsenats des BGH vom 03.12.2019 - KZR 29/17, Rz 25).
  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

    cc) Es gibt verschiedene Methoden zur Schadensermittlung anhand eines fiktiven Wettbewerbspreises in einem kontrafaktischen Szenario, die das Gericht in Ansatz bringen kann (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17 - NetCologne II, Rn. 29, juris).
  • VG Köln, 08.06.2021 - 6 K 3825/17
    Das Verfahren ist derzeit erneut beim OLG Düsseldorf anhängig, nachdem der Bundesgerichtshof der Revision der Klägerin stattgegeben, die vorherige Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat (BGH, Urteil vom 03.12.2019 - KZR 29/17 -).

    Vor dem Hintergrund des auch von der Beklagten gewürdigten Kartellrechtsstreits der Klägerin mit dem ZDF, Verfahrensgang im Zeitpunkt des Bescheiderlasses: LG Köln, Urteil vom 07.05.2013 - 88 O 81/11 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2014 - VI-U (Kart) 15/13 - BGH, Urteil vom 12.04.2016 - KZR 30/14 Netcologne -, der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits vom Bundesgerichtshof an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden war - und heute nach nochmaliger Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof abermals beim OLG Düsseldorf anhängig ist -, vgl. zum aktuellen Stand nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 03.12.2019 - KZR 29/17 Netcologne II-: Schubert, NZKart 2020, 300 ff., wäre in die Abwägung einzustellen gewesen, dass vor der gerichtlichen Durchsetzung angesichts des rechtlichen Verbreitungsstatus der betreffenden Sender der Ausgang des anhängigen "Pilotverfahrens" abgewartet werden dürfte.

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