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   BGH, 04.01.1996 - 4 StR 707/95   

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https://dejure.org/1996,5618
BGH, 04.01.1996 - 4 StR 707/95 (https://dejure.org/1996,5618)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1996 - 4 StR 707/95 (https://dejure.org/1996,5618)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1996 - 4 StR 707/95 (https://dejure.org/1996,5618)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe - Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25, § 249

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 482 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1969 - 1 StR 339/69

    Voraussetzungen der Strafbildung - Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 04.01.1996 - 4 StR 707/95
    Da somit nicht festgestellt werden kann, ob die Angeklagten mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben, kommt in entsprechender Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Betracht (vgl. BGHSt 23, 203, 207).
  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 325/93

    Bankpraktikant - § 249 StGB aF, Absichtswegfall, Abgrenzung Beihilfe - Anstiftung

    Auszug aus BGH, 04.01.1996 - 4 StR 707/95
    Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGH NStZ 1994, 29, 30; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97

    Uneigennütziger Banküberfall - § 249 StGB aF - § 255 StGB,

    Denn Mittäter eines Raubes kann - anders als Mittäter einer (räuberischen) Erpressung (BGHSt 14, 386 ff.) - nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß der andere Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird (BGH NStZ 1994, 29, 30; Senatsbeschluß vom 4. Januar 1996 - 4 StR 707/95; Tröndle StGB 48. Aufl. § 249 Rdn. 8).
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