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   BGH, 04.02.1983 - 2 ARs 328/82   

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https://dejure.org/1983,1263
BGH, 04.02.1983 - 2 ARs 328/82 (https://dejure.org/1983,1263)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1983 - 2 ARs 328/82 (https://dejure.org/1983,1263)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1983 - 2 ARs 328/82 (https://dejure.org/1983,1263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsstreit bei einer Verfahrenskostenentscheidung - Entscheidungen über Zuständigkeitsstreitigkeiten durch das gemeinschaftliche obere Gericht - Entscheidungsbefugnis bei Antrag des Verurteilten auf Erlass von Verfahrenskosten - Niederschlagung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14, § 459d Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 244
  • NJW 1983, 1687
  • MDR 1983, 503
  • NStZ 1983, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 04.02.1983 - 2 ARs 328/82
    Der Bundesgerichtshof kann als gemeinschaftliches oberes Gericht nur dann nach § 14 StPO das für die Entscheidung einer Sache zuständige Gericht bestimmen, wenn die Zuständigkeit eines der streitenden Gerichte gegeben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 26, 162, 164; 27, 329, 330).
  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Auszug aus BGH, 04.02.1983 - 2 ARs 328/82
    Der Bundesgerichtshof kann als gemeinschaftliches oberes Gericht nur dann nach § 14 StPO das für die Entscheidung einer Sache zuständige Gericht bestimmen, wenn die Zuständigkeit eines der streitenden Gerichte gegeben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 26, 162, 164; 27, 329, 330).
  • BGH, 04.06.2004 - 2 ARs 216/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Bestimmung eines Gerichtsstands gemäß § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (st. Rspr. BGHSt 26, 162, 164; 28, 351, 352; 31, 244, 255; BGH NStZ 2001, 110).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 431/94

    Finale Verknüpfung der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme als

    Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NStZ 1983, 380, 381 m.W.N.; 1983, 364, 365).
  • BGH, 04.06.2004 - 2 AR 124/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen

    Die Bestimmung eines Gerichtsstands gemäß § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (st. Rspr. BGHSt 26, 162, 164; 28, 351, 352; 31, 244, 255; BGH NStZ 2001, 110).
  • BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit

    Eine Bestimmung des für die Entscheidung einer Sache zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 14 StPO ist aber nur dann möglich, wenn die Zuständigkeit eines der streitenden Gerichte gegeben ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1983 - 2 ARs 328/82, BGHSt 31, 244; vom 27. Juni 1975 - 2 ARs 137/75, BGHSt 26, 162; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl., § 14 Rn. 4).
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