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   BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98   

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https://dejure.org/2000,709
BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98 (https://dejure.org/2000,709)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2000 - V ZR 260/98 (https://dejure.org/2000,709)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2000 - V ZR 260/98 (https://dejure.org/2000,709)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281

  • nomos.de PDF, S. 41

    Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB; §§ 281, 667 BGB
    Abwicklung der Bodenreform/Anspruch des Fiskus auf Herausgabe von Nutzungsentgelt

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen - Fiskus - Vermögensrechtsänderung - Bodenreform - Haftung des Eigentümers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsherausgabeanspruch des Fiskus

  • Judicialis

    EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; ; BGB § 667; ; BGB § 281

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ansprüche zwischen dem vorläufigen Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks und dem Auflassungsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei einem Bodenreformgrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 373
  • NJW 2000, 1496
  • ZIP 2000, 501
  • MDR 2000, 514
  • NJ 2000, 540
  • WM 2000, 834
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
    a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).

    Erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde der endgültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitzwechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, für BGHZ 140, 223 bestimmt; V ZR 341/97, WM 1999, 453).

    Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des § 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vorbehalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck der Zahlungspflicht in Einklang steht.

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998, V ZR 200/97 (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Gesetzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nicht schlüssig.

  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 208/94

    Pflicht des Erben zur Weiterübertragung des Eigentums an einem Grundstück aus der

    Auszug aus BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
    b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet hat.

    Erst das Urteil des Senats vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) hat klargestellt, daß Art. …

    Die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B. DtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 Ls; VIZ 1996, 345; WM 1996, 1194; ZOV 1996, 193).

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97

    Verfügungen der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

    Auszug aus BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
    Erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde der endgültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitzwechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, für BGHZ 140, 223 bestimmt; V ZR 341/97, WM 1999, 453).

    Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des § 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vorbehalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck der Zahlungspflicht in Einklang steht.

  • BGH, 14.07.1958 - VII ZR 99/57

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist (BGHZ 28, 123, 128).
  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

    Auszug aus BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen der Pflichten des vorläufigen Eigentümers als Verwalter verweist, stellt für die Herausgabepflicht darauf ab, ob der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung, folglich in innerem Zusammenhang mit dieser (Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 102/93, NJW 1994, 3346), erlangt hat.
  • RG, 24.03.1928 - I 3/28

    Unmöglichkeit der Leistung; Herausgabe des Ersatzvorteils

    Auszug aus BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
    Hierzu kann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts getilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120, 347, 350; 171, 282).
  • RG, 13.08.1943 - VI 38/43

    Ist es einer Partei, die in einem Rechtsstreit mit einer bestimmten

    Auszug aus BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
    Hierzu kann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts getilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120, 347, 350; 171, 282).
  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05

    Haftung des Beauftragten bei Verlust von Anlagegeldern infolge Insolvenz der

    Dabei geht es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine gewöhnliche Geldschuld (BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW 2002, 2316, 2317; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f.; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - WM 2005, 2194, 2195).

    Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, dass der Beauftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, der mit der vertraglichen Begründung seiner Zahlungspflicht eine Garantie für das eigene Leistungsvermögen übernimmt (BGHZ 143, 373, 379), keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden hat und dieses mithin nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern braucht.

    Bei einem Verlust der empfangenen Gelder infolge Insolvenz der Bank (oder beispielsweise infolge Diebstahls, nicht dagegen bei zweckwidriger Verwendung des Geldes; so der erkennende Senat im Urteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 210/00 - NZG 2003, 215) haftet der Beauftragte daher weder nach § 667 BGB noch verschuldensunabhängig wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 279 BGB a.F.), sondern allein bei von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen nach den §§ 280 ff. BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. § 667 Rn. 7; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 667 Rn. 18; Beuthien/Hieke, JZ 2001, 257 f.; Ostler, NJW 1975, 2273, 2274; a.A. Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 667 Rn. 15; wohl auch Staudinger/K. Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. zu §§ 244 ff. Rn. C 3; s. ferner MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 667 Rn. 21 f.; in BGHZ 143, 373, 378 sowie in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2002 und 10. Dezember 2002, jeweils aaO, offen gelassen).

  • OLG Dresden, 11.05.2001 - 6 U 423/01

    Abwicklung der Bodenreform - Besserberechtigung - Zuteilungsfähigkeit - Zeitpunkt

    Die Auffassung des Klägers werde weiterin durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2000 (Az: V ZR 260/98) bestätigt, in dem dieser ausführe, dass das Eigentum der Erben am 22.07.1992 einem Vorbehalt unterworfen worden wäre.

    Hieran hält der Bundesgerichtshof auch in seiner neuesten Rechtsprechung fest (vgl. Urteil vom 04.10.2000, Az: V ZR 260/98, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 502 f.).

    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 EGBGB verpflichtet, die ererbten Grundstücke aus der Bodenreform an einen dort genannten Besserberechtigten aufzulassen, es sei denn, die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnungen dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (BGH, BGHZ 140, 223, 236 = NJW 1999, 1470, 1474 = ZOV 1999, 124, 127 = WM 1999, 448, 452; BGH, Urteil vom 18.06.1999, Az: V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725; BGH, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 502 f.).

    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 2 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch des Besserberechtigten (Art. 233, § 11 Abs. 3 EGBGB) ist danach nicht so zu verstehen, als sei den Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraft Gesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr mit Wirkung vom 22.07.1992 einem Vorbehalt unterworfen (BGH, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 503).

    Auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1998 (Az.: V ZR 200/97) und vom 04.02.2000 (Az.: V ZR 260/98) kann der Kläger nichts für seine Auffassung herleiten.

  • OLG Dresden, 17.10.2001 - 6 U 1232/01

    Anspruch des Besserberechtigten auf lastenfreie Übertragung belasteten

    Sachenrecht">233 § 12 Abs. 2 Nr. 2c EGBGB einen Auffangtatbestand, der einen Auflassungsanspruch des Fiskus hinsichtlich aller Bodenreformgrundstücke begründet, deren Zuweisung gemäß den Besitzwechselverordnungen nach dem Tode eines Neubauern nicht erfolgt ist und an seine Erben nicht erfolgen konnte (BGH, DtZ 1997, 58, 59, BGH, WM 1999, 448, 452; BGH, Urteil vom 04.02.2000, Az.: V ZR 260/98, VIZ 2000, 236, 237).

    Zwar war es dem Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, freigestellt, das Eigentum nachträglich unter einen Vorbehalt zu stellen, der die früheren Bedingungen des Besitzwechsels nachzeichnet (BGH, ZIP 2000, 501, 503).

    Denn erst mit In-Kraft-Treten des 2. VermRÄndG am 22.07.1992 wurde zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet (BGH, NJ 1999, 207, 209; BGH, VIZ 2000, 233, 234, vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2000, Az.: V ZR 260/98, ZIP 2000, 501, 502 zu Art. …

    Die Beklagten als Erben verwalteten aber vor diesem Zeitpunkt das ehemaligen Bodenreformgrundstück kraft ihres Eigentums (§ 24 ZGB, § 903 BGB), die Auftragsverwaltung für einen Dritten ist hiermit nicht vereinbar (BGH, ZIP 2000, 501, 503).

    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 4 S. 2 EGBGB i.V.m. § 667 BGB herauszugeben (BGH, ZIP 2000, 501, 502).

  • BGH, 10.12.2002 - X ZR 193/99

    Befugnisse des Reisebüros bei Insolvenz des Reiseveranstalters

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof - ohne die Frage abschließend zu entscheiden - auch erwogen, die Regeln über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einer Gattungsschuld (§ 279 BGB a.F.) nicht auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden (BGH, Urt. vom 4.2.2000 - V ZR 260/98, JZ 2001, 254).
  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Nach dem Geschäftsbesorgungsrecht, das auch die Grundlage für die Erstreckung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG bildet, sind deshalb nicht nur erzielte Mieten (Senatsurt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, VIZ 2000, 236, 237), sondern auch erlangte Gebrauchsvorteile herauszugeben (Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 115/80, NJW 1981, 1517, 1518; MünchKomm-BGB/Seiler, aaO, § 667 Rdn. 12; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 667 Rdn. 3; Soergel/Beuthien, aaO, § 667 Rdn. 7).
  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

    Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

    Besteht dieses in Geld, richtet sich der Anspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.).

    Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die sie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhalten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380).

  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 28/05

    Verzinsung von Herauszahlungsansprüchen im Verzug

    a) Die Verpflichtung des Beauftragten zur Auskehr von Geld gemäß § 667, 2. Alt. BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewöhnliche Geldschuld (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW 2002, 2316 f; BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f).
  • BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99

    Wirksamkeit und Rechtsfolge einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR

    Die Konfliktslage, der Art. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalische und privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weise hervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformeigentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, WM 2000, 834, 836).
  • BVerwG, 23.05.2012 - 8 C 25.11

    Auflassungsanspruch; Besserberechtigter; Bodenreform; Bodenreformeigentümer;

    War der Besitzwechsel - wie hier - mangels Zuweisung nicht vollzogen oder noch nicht im Grundbuch eingetragen worden, griff das Gesetz nicht ein (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99 - VIZ 2001, 103 ; ohne diese Differenzierung noch BGH, Urteil vom 4. Februar 2000 - V ZR 260/98 - BGHZ 143, 373 ).

    Sie erfasst als Auffangtatbestand vielmehr sämtliche nicht zu den Hausgrundstücken nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zählenden Grundstücke aus der Bodenreform, für die weder Zuweisungs- oder Übergabeempfänger noch zuteilungsfähige Erben vorhanden sind (BGH, stRspr, vgl. Urteile vom 16. Februar 1996 - V ZR 208/94 - BGHZ 132, 71 , vom 20. September 1996 - V ZR 119/95 - VIZ 1997, 48 f.; vom 7. Februar 1997 - V ZR 107/96 - VIZ 1997, 296 f. und vom 4. Februar 2000 a.a.O. S. 378 vor b).

  • BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00

    Ansprüche des Darelhensgebers gegen den Warenlieferanten auf Auskehrung von

    Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des Erlangten ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewöhnliche Geldschuld und kann daher, wenn der Beauftragte über den empfangenen Betrag anderweitig verfügt, wegen nachträglicher Unmöglichkeit entfallen (vgl. BGHZ 143, 373, 378 ff. = JZ 2001, 254, 256 m. Anm. Beuthien/Hieke).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 445/01

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Herausgabe des Verkaufserlöses

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 71/03

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen

  • OLG Brandenburg, 19.09.2002 - 5 U 197/01

    Verschulden des Veräußerers bei der Veräußerung von Grundstücken

  • LG München I, 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Nichtauskehrung vereinnahmter

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 13 U 125/08

    Herausgabe von Kontobelegen von Treuhandkonten

  • LG Köln, 26.04.2021 - 20 O 493/17
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 U 4/15

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eins Unfall- von einem

  • OLG Dresden, 07.02.2001 - 6 U 2513/00

    Ansprüche des Landesfiskus auf Grundstücke aus der Bodenreform

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