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   BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09   

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https://dejure.org/2010,4475
BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09 (https://dejure.org/2010,4475)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - VIII ZB 84/09 (https://dejure.org/2010,4475)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - VIII ZB 84/09 (https://dejure.org/2010,4475)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 522 ZPO, § 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 535 BGB
    Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts: Aussetzung der Vollziehung eines Räumungsurteils des erstinstanzlichen Gerichts

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Vornahme ausreichender organisatorischer Maßnahmen für die rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzung einer Räumungsvollstreckung; Vollstreckungsaufschub unter Bedingungen; fristgerechte Mietzahlung

  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts: Aussetzung der Vollziehung eines Räumungsurteils des erstinstanzlichen Gerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts: Aussetzung der Vollziehung eines Räumungsurteils des erstinstanzlichen Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 570 Abs. 3 Hs. 1; ZPO § 575 Abs. 5
    Voraussetzungen der Vornahme ausreichender organisatorischer Maßnahmen für die rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 97/08

    Anrechnung einer Missachtung einer allgemeinen Anweisung einer sorgfältig

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09
    Ein Rechtsanwalt, der seinem zuverlässigen Büropersonal die Anweisung gibt, Faxsendungen rechtzeitig an das Gericht zu übermitteln und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes (Aufdruck "OK") zu überprüfen, hat regelmäßig ausreichende organisatorische Maßnahmen für eine rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 13).

    Dass sich der Beklagtenvertreter auf die Mitteilung seiner Bürokraft verlassen hat, der Schriftsatz sei ordnungsgemäß übermittelt worden, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 16, 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, Tz. 11).

    Die Erledigung dieser Aufgaben brauchte der Beklagtenvertreter nicht zu überwachen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO).

  • BGH, 26.01.2006 - I ZB 64/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung einer

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09
    Dass sich der Beklagtenvertreter auf die Mitteilung seiner Bürokraft verlassen hat, der Schriftsatz sei ordnungsgemäß übermittelt worden, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 16, 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, Tz. 11).

    Die Erledigung dieser Aufgaben brauchte der Beklagtenvertreter nicht zu überwachen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO).

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09
    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht meint - in einem wesentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785).

    Dieses Versäumnis hätte behoben werden können, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte die Frist nicht eigenhändig ohne die - in diesen Fällen erforderliche - Überprüfung der Sachlage gelöscht hätte (Beschluss vom 11. Februar 2009, aaO, Tz. 2, 7 f.).

  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 48/02

    Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658, unter II 2).
  • BGH, 06.08.2003 - VIII ZB 77/03

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Einstellung

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658, unter II 2).
  • BGH, 03.06.2022 - VIII ZB 44/22

    Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Räumungsvollstreckung bei Wohnraum:

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; vom 28. September 2021 - VIII ZB 43/21, WuM 2022, 57 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 28.09.2021 - VIII ZB 43/21

    Räumungsvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung durch das

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 2; vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16, NJW-RR 2017, 571 Rn. 3 f.).
  • BGH, 18.07.2023 - VIII ZB 90/22

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der durch Urteil ausgesprochenen

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, juris Rn. 1; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; vom 28. September 2021 - VIII ZB 43/21, WuM 2022, 57 Rn. 1; vom 3. Juni 2022 - VIII ZB 44/22, WuM 2022, 559 Rn. 1).
  • BGH, 14.02.2012 - VIII ZB 3/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschuldete

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 52 mwN).
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