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   BGH, 04.02.2014 - 3 StR 452/13   

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https://dejure.org/2014,2540
BGH, 04.02.2014 - 3 StR 452/13 (https://dejure.org/2014,2540)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2014 - 3 StR 452/13 (https://dejure.org/2014,2540)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 3 StR 452/13 (https://dejure.org/2014,2540)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB
    Strafzumessung bei versuchter schwerer Brandstiftung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Strafrahmenbestimmung; Berücksichtigung von Strafrahmenmilderungsgründen

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Doppelverwertungsverbotes auf die Strafrahmenbestimmung

  • rewis.io

    Strafzumessung bei versuchter schwerer Brandstiftung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Strafrahmenbestimmung; Berücksichtigung von Strafrahmenmilderungsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 50
    Beschränkung des Doppelverwertungsverbotes auf die Strafrahmenbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 412
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 452/13
    Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 308/23

    Schwerer sexueller Missbrauch durch Beischlaf eines Vaters mit der achtjährigen

    Hierfür herangezogene mildernde Umstände hätten (allein) dann und lediglich in den Altfällen nur noch mit geringerem Gewicht in die konkrete Strafzumessung einfließen dürfen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, juris).
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 79/23

    Beurteilung des verachtenswerten Erscheinenes der Beweggründe in deutlich

    b) Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für die konkrete Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten ist, darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92, juris Rn. 5 f.; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, BeckRS 2014, 4124; vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205).
  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19

    Zusammentreffen von Milderungsgründen (Gesamtwürdigung für die konkrete

    Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für die konkrete Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten ist, darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92 Rn. 5 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 50 Rn. 13, 14; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN; SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 50 Rn. 17).
  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 355/19

    Bedrohung (Verhältnis zum Versuch des Verbrechens: Gesetzeskonkurrenz bei

    Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13 und vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92 Rn. 5 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 50 Rn. 6; SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 50 Rn. 17).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da sich das Landgericht bei der Strafzumessung, namentlich mit Blick auf das verringerte Gewicht der Strafmilderungsgründe (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, juris, jeweils mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 50 Rn. 13), ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat.
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