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   BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14   

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https://dejure.org/2015,4954
BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14 (https://dejure.org/2015,4954)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2015 - 2 StR 76/14 (https://dejure.org/2015,4954)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - 2 StR 76/14 (https://dejure.org/2015,4954)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 GG; § 54 Abs. 1, Abs. 3 GVG
    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung (Voraussetzungen: Recht auf den gesetzlichen Richter; Dokumentation der Entscheidung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 GVG, § 338 Nr 1 StPO
    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aus beruflichen Gründen; Begründungspflicht

  • IWW

    § 24 StGB, § ... 224 Abs. 1 StGB, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 338 Nr. 1 StPO, §§ 77 Abs. 3, 54 Abs. 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 54 Abs. 1 GVG, § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 GG, § 54 GVG, §§ 77 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 33 Nr. 3 GVG

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer im Hinblick auf die Hilfsschöffen

  • rewis.io

    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aus beruflichen Gründen; Begründungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 1
    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer im Hinblick auf die Hilfsschöffen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Hilfsschöffe, der zu Hause bleiben durfte

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Ein wenig beachteter Revisionsgrund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der beruflich verhinderte Schöffe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Urlaubszeit: Gericht findet keine Schöffen - Prozess gegen Messerstecher muss wegen "falscher" Schöffin neu aufgerollt werden

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 350
  • StV 2015, 752
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14
    Denn die Entbindungen des Hilfsschöffen Hi. war durch das Gesetz nicht gedeckt und erweist sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken zum Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690).
  • BGH, 01.03.2012 - 2 StR 522/11

    Entbindung einer Schöffin (Maßstab der Willkür)

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14
    Soweit sich die Angaben des Hilfsschöffen auf die im Vermerk wiedergegebenen Umstände beschränkt haben sollten, hätte es deshalb im konkreten Fall das Recht auf den gesetzlichen Richter erfordert, insoweit bei diesem nachzufragen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 54 GVG, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 StR 522/11) und eine Entscheidung unter Berücksichtigung weiterer ermittelter Umstände zu treffen.
  • BGH, 21.06.1978 - 3 StR 81/78

    Strafbarkeit wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14
    Über die Anerkennung einer derartigen Verhinderung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 28, 61, 66).
  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen

    Während der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand ist, der in der Regel zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616), rechtfertigen berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 ? 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 mwN).

    b) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 und 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; BGH Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).

    Dabei hat er stets zu beachten, dass die hohe Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht nur strenge materiellrechtliche Maßstäbe bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 GVG fordert, sondern auch entsprechende formale Anforderungen an die Überzeugungsbildung des zur Entscheidung berufenen Richters stellt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 352).

    Dies wird der Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht gerecht (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 352).

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    Während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66; Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350), ist der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. LR/Gittermann, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss v. 05.08.2021 - 2 StR 307/20; juris; Urteil v. 04.02.2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15

    Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den

    bb) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350; BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).
  • BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15

    Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen wegen

    Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2015 (2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 f.).
  • BGH, 02.05.2018 - 2 StR 317/17

    Entbindung eines Schöffen (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 1 und vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN).
  • OLG Hamm, 17.03.2020 - 2 Ws 36/20

    Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung

    Zu berücksichtigen sind daher lediglich Berufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben oder bei denen er sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach ein Vertreter nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.02.2015, 2 StR 76/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.05.2015 - 5 StR 91/15

    Besetzungsrüge (gesetzlicher Richter; strenger Maßstab; Bestellung eines

    Den strengen Maßstäben, die das Recht auf den gesetzlichen Richter - ungeachtet der aus Sicht des Senats heute unzureichenden Personalausstattung der großen Strafkammern (vgl. zur seinerzeitigen Überbesetzung BVerfG NJW 1995, 2703, 2705) - einfordert (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14), wird die Geschäftsverteilung des Landgerichts Hamburg für 2014 nicht gerecht.
  • BGH, 01.09.2015 - 5 StR 349/15

    Anforderungen an die Begründung des Besetzungseinwands (Entpflichtung des

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Senat der im Urteil vom 4. Februar 2015 vertretenen Rechtsauffassung des 2. Strafsenats (2 StR 76/14, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) folgen könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 4 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 24 KLs 3/14
    Unbegründet ist der Besetzungseinwand im Hinblick auf die Heranziehung des Ergänzungsschöffen X Die Verhinderungsanzeige des zunächst berufenen Ergänzungsschöffen Y wurde durch die Vorlage seiner Urlaubsbuchung konkret belegt und ist in den Akten dokumentiert worden; mithin beruht die Entpflichtung hier gerade nicht - wie vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 4.2.2015 (Az. 2 StR 76/14 - juris) beanstandet - auf der bloßen Angabe einer Verhinderung ohne substantielle Begründung und Beleg.
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