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   BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15   

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https://dejure.org/2016,3225
BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15 (https://dejure.org/2016,3225)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - IX ZB 28/15 (https://dejure.org/2016,3225)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - IX ZB 28/15 (https://dejure.org/2016,3225)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 ZPO, § 101 ZPO
    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

  • IWW

    § 278 Abs. 6 ZPO, § 101 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO, §§ 91 bis 98 ZPO, § 98 ZPO, § 91 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei ausdrücklicher Zustimmung des Nebenintervenienten zu einem Vergleich ohne dessen Erwähnung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits

  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101; ZPO § 98
    Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei ausdrücklicher Zustimmung des Nebenintervenienten zu einem Vergleich ohne dessen Erwähnung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits

  • rechtsportal.de

    ZPO § 101 ; ZPO § 98
    Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei ausdrücklicher Zustimmung des Nebenintervenienten zu einem Vergleich ohne dessen Erwähnung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenintervenient stimmt Vergleich zu: Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Nichterwähnung seiner Kosten in mit seiner Zustimmung geschlossenem Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergleich - und die Kosten des Streithelfers

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirkung einer Kostenregelung im Vergleich für den Nebenintervenienten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs eines Nebenintervenienten aufgrund eines Vergleichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs eines Nebenintervenienten aufgrund eines Vergleichs

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn Vergleich zu den Kosten der Nebenintervention schweigt - Pech gehabt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausdrückliche Nennung der Kosten der Nebenintervention in einem Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1893
  • ZIP 2016, 640
  • MDR 2016, 421
  • MDR 2016, 573
  • FamRZ 2016, 814
  • WM 2016, 1762
  • BauR 2016, 1052
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15
    Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5 f; vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12, BauR 2014, 584 Rn. 11).

    Dies setzt voraus, dass der Nebenintervenient sich am Vergleich beteiligt, indem er dem Abschluss des Vergleichs zustimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983, 984; vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 101 Rn. 7; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 101 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 101 Rn. 28; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 9; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 7).

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15
    Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5 f; vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12, BauR 2014, 584 Rn. 11).
  • OLG Köln, 09.03.2009 - 17 W 39/09

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei einem Vergleich unter Einbeziehung nicht

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15
    Sie scheidet allerdings aus, wenn dem mit Zustimmung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich keine Bestimmung zu entnehmen ist, dass eine der Parteien die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat (OLG Köln, OLGR Köln 2009, 526, 527; OLG Koblenz, JurBüro 2011, 598, 599).
  • BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kosten des dem Hauptsacheverfahren nicht

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15
    Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5 f; vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12, BauR 2014, 584 Rn. 11).
  • BGH, 23.01.1967 - III ZR 15/64
    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15
    Dies setzt voraus, dass der Nebenintervenient sich am Vergleich beteiligt, indem er dem Abschluss des Vergleichs zustimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983, 984; vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 101 Rn. 7; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 101 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 101 Rn. 28; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 9; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 8 W 191/18

    Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch

    Ob die im Prozessvergleich getroffene Kostenregelung auch die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten erfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2016, 1893), wobei die vom Gesetz vorgenommene Trennung zwischen den Kosten des Rechtsstreits und denjenigen der Nebenintervention zu berücksichtigen ist (Schulz in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, a.a.O., § 101 ZPO, Rdnr. 28 m.w.N.).

    Fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung über die Kosten der Nebenintervention, ist damit eine prozessuale Kostenerstattung nicht stets ausgeschlossen (BGH NJW 2016, 1893).

    Sie scheidet allerdings aus, wenn dem mit Zustimmung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich keine Bestimmung zu entnehmen ist, dass eine der Parteien die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat (BGH NJW 2016, 1893 m.w.N.).

    Eine Bestimmung, wonach dem Nebenintervenienten seine Kosten zu erstatten sind, kann sich auch aus dem Kontext der Kostenregelung des mit seiner Zustimmung geschlossenen Vergleichs ergeben (BGH NJW 2016, 1893).

    Dass die Parteien, wenn sie ohne Erwähnung der Kosten der Nebenintervention die Kosten des Rechtsstreits - im vorliegenden Fall: "die Kosten des Verfahrens" - regeln, nicht nur die Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO meinten, sondern diese Bezeichnung auch die Kosten der Nebenintervention einschließen sollte (vgl. OLG Koblenz MDR 2006, 1078), bedarf konkreter Anhaltspunkte (BGH NJW 2016, 1893).

    Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn sich die unterstützte Hauptpartei mit einer solchen Kostenregelung im Vergleich abweichend von der gesetzlichen Regelung verpflichten wollte, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (BGH NJW 2016, 1893).

  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 18 W 4/20

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Verteilung von Kosten eines

    Darüber hinaus ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 04.02.2016 (IX ZB 28/15), dass der Nebenintervenient bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werde, wenn - wie vorliegend - keine entsprechende Kostengrundentscheidung festgelegt worden sei.

    Welchen Inhalt diese Einigung hat, ist ebenso wie bei der Frage, was für die Kosten des Nebenintervenienten gilt, wenn sich die Parteien unmittelbar über die "Kosten des Rechtsstreits" geeinigt haben, eine Sache der Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2016, IX ZB 28/15, NJW 2016, 1893; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006, 14 W 98/06, BeckRS 2006, 3686).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet hätten, an dem die Streithelfer nicht teilgenommen hätten; denn dann hätte sich der Kostenerstattungsanspruch gem. § 101 Abs. 1 ZPO ebenfalls nach der Kostentragungspflicht zwischen den Parteien gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2016, IX ZB 28/15, NJW 2016, 1893; Beschluss vom 19.12.2013, VII ZB 11/12, ZfBR 2014, 251; Beschluss vom 05.09.2006, VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498; Beschluss vom 03.04.2003, V ZB 44/02, NJW 2003, 1948; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2000, 20 U 53/99, r+s 2001, 304 m.w.N.).

  • BPatG, 13.11.2017 - 7 W (pat) 30/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Unrichtiger Betrag bei SEPA-Lastschrift" - Erteilung

    2016, 192" title="BGH; 04.02.2016; IX ZB 28/15">Mitt. 2016, 192, 195 - babygro).

    Von daher sind unter den "Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst" diejenigen Informationen zu verstehen, die das Patentamt in die Lage versetzen, die Höhe der zu zahlenden Gebühr festzustellen, diese einem konkreten Verfahren zuzuordnen und auf Basis eines entsprechenden SEPA-Basislastschriftmandats einzuziehen (vgl. BPatG Mitt. 2016, 192, 195, juris Tz. 21 - babygro).

    Es ist schon zweifelhaft, ob sich aus dieser Mitteilung überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Angaben zum Verwendungszweck zwingend eine bezifferte Betragsangabe erfordern, zumal die Aufzählung der insoweit erforderlichen Angaben mit "insbesondere" eingeleitet ist (vgl. insoweit auch BPatG Mitt. 2016, 192, juris Tz. 34 - babygro, wonach dieser Mitteilung auch die Verwendung des Vordrucks A 9532 "Angaben zum Verwendungszweck" nicht hinreichend deutlich entnommen werden kann).

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten somit nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH , NJW 2016, 1893 Rn. 9 m.w.N.); die Interventionskosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem solchen Vergleich für die Verteilung der (übrigen) Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, NJW 2011, 3721 Rn. 6).

    Denn für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ist nicht die Verteilung der Gerichtskosten, sondern nach § 101 Abs. 1 ZPO allein maßgeblich, ob der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Kostenerstattungsanspruch gegen ihren Gegner zusteht (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW 2011, 3721; NJW 2016, 1893; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078 Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19; Wendtland, NJW 2019, 944).

  • OLG Nürnberg, 02.07.2020 - 13 W 2128/20

    Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nach Vergleich

    Demgemäß sollte über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden und die Geltung der sonst eingreifenden Auslegungsregel des § 98 ZPO ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - IX ZB 28/15, juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2013 - 6 WF 77/13, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 98 Rn. 3).

    b) Die Nichteinbeziehung der Kosten der Streithelferin in die getroffene Kostenentscheidung kann nicht durch den Verweis auf den Fall des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 04.02.2016 (IX ZB 28/15, juris) begründet werden.

  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

    Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muss der Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, dass auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muss (BGH v. 14.7.2003 aaO Rn. 10; BGH v. 27.9.2007, VII ZB 85/06 Rn. 11; BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10; BGH v. 4.2.2016, IX ZB 28/15 Rn. 9).
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