Rechtsprechung
BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 263a StGB; § 52 StGB
Computerbetrug (mehrfacher unberechtigter Einsatz einer fremden Bankkarte; Konkurrenzen; einheitliche Tat) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 263a StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Stellen der einzelnen Zugriffe als Teile einer einheitlichen Tat bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit
- rewis.io
Computerbetrug: Mehrfacher unberechtigter Einsatz einer fremden Debitkarte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 263a
Stellen der einzelnen Zugriffe als Teile einer einheitlichen Tat bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Tatmehrheit bei Computerbetrug
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 19.03.2019 - 1204 Js 47132/17
- BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19
Papierfundstellen
- StV 2020, 759 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.12.2007 - 2 StR 457/07
Computerbetrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Zäsur)
Auszug aus BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19
Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiellrechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f.;… vom 17. Februar 2014 - 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3). - BGH, 17.02.2015 - 3 StR 578/14
Einheitliche Tat des Computerbetrugs bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer …
Auszug aus BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19
Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiellrechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 17. Februar 2014 - 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3).