Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,14120
BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81 (https://dejure.org/1983,14120)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1983 - V ZR 282/81 (https://dejure.org/1983,14120)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1983 - V ZR 282/81 (https://dejure.org/1983,14120)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,14120) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige Erwerbsverpflichtung unter Garantie - Annahme eines notariellen Vertragsangebots

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ZR 77/77

    Voraussetzungen für die Vermittlung eines Treuhandvertrages - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).

    Daraus folgt, daß hier eine einheitliche Auslegung durch ein Oberlandesgericht nicht gewährleistet ist, da die Gerichtsstandsklausel zumindest insoweit nicht eingreift, als ihr § 38 ZPO entgegensteht (s. auch hierzu das bereits erwähnte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708).

    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).

    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 93/52
    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. etwa BGHZ 8, 55, 56; BGH Urteil vom 28. Januar 1953, II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15).
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]sowie die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.).
  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).
  • BGH, 18.11.1952 - I ZR 60/52

    Binnenschiffahrt. Außergewöhnliche Kosten

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. etwa BGHZ 8, 55, 56; BGH Urteil vom 28. Januar 1953, II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15).
  • BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 165/58
    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Identität von dinglichem und persönlichem Schuldner, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, davon auszugehen, daß die Übernahme eines Grundpfandrechts in Anrechnung auf den Kaufpreis (um eine solche Anrechnung handelt es sich jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach bei der hier vereinbarten Übernahme der grundpfandmäßig gesicherten Fremdfinanzierung) grundsätzlich die Vereinbarung einer befreienden Übernahme auch der persönlichen Schuld in sich schließt (Senatsurteil vom 22. März 1961, V ZR 165/58, LM BGB § 416 Nr. 1).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]sowie die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.).
  • BGH, 22.12.1971 - V ZR 130/68

    Einseitige Verpflichtung zum Grundstückserwerb

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
    Nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 313 BGB aber unterlag die Vereinbarung einer Erwerbsv erpflichtung nicht der notariellen Beurkundung (BGHZ 57, 394 [BGH 22.12.1971 - V ZR 130/68]).
  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 140/71

    Wirksamkeit des § 18 Abs. 1 GOI 1956?

  • BGH, 28.09.1973 - V ZR 183/71

    Rechtswirksamkeit einer in einem "Teilnahme-Antrag" und seiner

  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

  • BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73

    Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Zusage hinsichtlich der Bereitstellung

  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 99/77

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - Voraussetzungen für eine vollständige

  • BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 66/80

    Rechtsstellung der Parteien eines Vorvertrages

  • BGH, 17.12.1952 - II ZR 19/52
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht