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   BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84   

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https://dejure.org/1986,1022
BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84 (https://dejure.org/1986,1022)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1986 - VI ZR 234/84 (https://dejure.org/1986,1022)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1986 - VI ZR 234/84 (https://dejure.org/1986,1022)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 423, 429; RVO § 1542
    Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem Sozialversicherungsträger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1861
  • NJW-RR 1986, 902 (Ls.)
  • MDR 1986, 746
  • VersR 1986, 810
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 249/62
    Auszug aus BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
    Diese Gesamtgläubigerschaft realisiert sich, sobald sich herausstellt, daß die Versicherungsleistungen zusammengenommen nicht durch die übergegangenen Ersatzansprüche gedeckt werden (Senatsurteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 249/62 = VersR 1964, 376, 378).
  • OLG Nürnberg, 27.05.1975 - 7 U 8/75
    Auszug aus BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
    Das Ergebnis folgt schon daraus, daß anders als im Falle der Gesamtschuldnerschaft im Regelfall ein Gesamtgläubiger nicht das Recht hat, über die Forderung des anderen Gesamtgläubigers zu dessen Lasten zu verfügen (so zutreffend Selb MünchKomm BGB 2. Aufl., § 429 Rdn. 2; Weber BGB-RGRK 12. Aufl., § 429 Rdn. 6; Staudinger/Kaduk BGB 10./11. Aufl., § 429 Rdn. 53; BayObLG MDR 1975, 1018).
  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
    Zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes: Die klagende Berufsgenossenschaft und die LVA Baden haben am Regreß miteinander konkurrierende Rentenverpflichtungen gegenüber den Hinterbliebenen des A. Sie sind hinsichtlich der auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen Unterhaltsersatzansprüche der Hinterbliebenen Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB, weil die übergegangenen Ansprüche nicht ausreichen, beiden Sozialversicherern vollen Ersatz zu geben (BGHZ 28, 68, 72 ff; st.Rspr.; vgl. jetzt § 117 SGB X).
  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
    Bereits mit dem Schadensereignis sind Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des A. nach § 1542 RVO auf die Klägerin und die LVA Baden übergegangen (BGHZ 48, 181, 186 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; st.Rspr.).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
    Da der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung nunmehr selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; st.Rspr.).
  • BGH, 11.07.1963 - II ZR 29/61

    Schadensteilungsabkommen

    Auszug aus BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
    In der Rechtsprechung ist das anerkannt für den Fall, daß der Schuldner an einen der Gesamtgläubiger eine Quote nach dem zwischen diesen beiden bestehenden Teilungsabkommen zahlt (BGHZ 40, 108, 112 f), was im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden hat.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
    Es findet damit notwendigerweise schon intern ein Gesamtausgleich statt mit der weiteren Folge, daß in der Regel jeder der Gesamtgläubiger in der Praxis nur die auf ihn entfallende Quote gegenüber dem Schuldner geltend machen wird (vgl. Küppersbusch VersR 1985, 193, 202).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender

    Der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach einem Gesamtgläubiger grundsätzlich nicht das Recht zusteht, über die Forderung zu Lasten der anderen Gesamtgläubiger zu verfügen, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84, NJW 1986, 1861, 1862; Urteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, NJW-RR 2009, 1534 Rn. 23; ebenso Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 429 Rn. 19; MüKoBGB/Bydlinski, BGB, 7. Aufl., § 429 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 429 Rn. 1; BeckOK-BGB/Gehrlein, 39. Edition, § 429 Rn. 2; PWW/Müller, BGB, 11. Aufl., § 429 Rn. 4; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, S. 257; aA Erman/L. Böttcher, BGB, 14. Aufl., § 429 Rn. 5; jurisPK-BGB/Rüßmann, 7. Aufl., § 429 Rn. 12).
  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08

    Anspruchsübergang gem. § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei

    Dies gilt auch für einen Abfindungsvergleich, der in der Sache einen Teilerlass einer Forderung einschließt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810).

    Das hat zur Folge, dass dieser vom Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das verlangen kann, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträger zusteht ( Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - aaO mit Anm. Sieg, Sgb 1986, 397).

  • BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01

    Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des

    Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 - VersR 1979, 741).
  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 115/91

    Verjährungsunterbrechung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Ob und inwieweit das der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH Urteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 = BGHWarn 1986 Nr. 63 = NJW 1986, 1862 [BGH 04.03.1986 - VI ZR 234/84]).
  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 315/95

    Erbringung des Haftungshöchstbetrages des Haftpflichtversicherers durch Abschluß

    Damit hat der GUV der Beklagten diesen Teil ihrer Zahlungsverpflichtung nach § 397 Abs. 1 BGB mit der Wirkung erlassen, daß das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insoweit erloschen ist (Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811).

    Eine Benachteiligung anderer sozialer Leistungsträger konnte durch den Abfindungsvergleich schon deshalb nicht eintreten, weil der GUV mit diesem nur über solche Ersatzansprüche des Geschädigten verfügt hat, die ihm nach § 1542 RVO a.F. zugewachsen waren (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 1986 - aaO., S. 811).

  • BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84

    Organisationspflichten des Krankenhausträgers; Einsatz durch Nachtdienst

    Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/84 - näher ausgeführt, daß eine personelle ärztliche Unterversorgung, die den erreichbaren medizinischen Standard einer sorgfältigen und optimalen Behandlung des Patienten gefährdet, bei Verwirklichung dieser Gefahr zu einer Haftung des Krankenhausträgers führt.
  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt der Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts, also unabhängig davon, wann die Leistungsansprüche entstehen und erfüllt werden (BGHZ 48, 181, 186 = NJW 1967, 2199; BGH VersR 1984, 35; NJW 1986, 1861, 1862).

    Aber auch wenn formal von einem Mitgläubiger- oder Gesamtgläubigerverhältnis ausgegangen wird, bei dem ein Gläubiger grundsätzlich nicht mit Wirkung für die Mitgläubiger über den Anspruch verfügen kann (vgl BGH NJW 1986, 1861), muß im Verhältnis von Krankenkasse und Versorgungsverwaltung für die Bindungswirkung ausschlaggebend sein, daß die Leistungsträger nicht konkurrierend, sondern nacheinander mit demselben Interesse dem Schädiger gegenübertreten, so daß jedenfalls im funktionalen Sinn von "Nachfolge" gesprochen werden kann.

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2005 - 7 U 6/05

    Prozessvergleich: Auslegung einer Abgeltungsvereinbarung bei einem

    Eine solche beschränkte Abgeltungswirkung ist auch bei Ansprüchen von Sozialleistungsträgern als Gesamtgläubigern des Schädigers angenommen worden, indem ein Vergleich eines Sozialleistungsträgers nur den ihm nach dem Innenverhältnis zustehenden Anteil erfassen soll (BGH, Urteil vom 04.03.1986 - VI ZR 234/84 - NJW 1986, 1861, 1863).
  • OLG Karlsruhe, 06.10.2004 - 7 U 143/03

    Verletzung der Räum- und Streupflicht: Vermeidung von Gefahren aus Eisglätte;

    Ziel des Abwendungsvergleichs war vielmehr die endgültige Klärung der Einstandspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese mit einer weiteren Inanspruchnahme nicht rechnen musste (vgl. BGH VersR 1986, 810, 811).
  • FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03

    Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung

    Ist diese Frage indessen zu bejahen, können die Interessen der Mitgläubiger gemäß § 430 BGB nur im Innenverhältnis Berücksichtigung finden (Urteil des BGH vom 4.3.1986, VI ZR 234/84, NJW 1986, 1861; Urteil des OLG Hamburg vom 18.10.2002 4 U 75/02, MDR 2003, 319, m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 18.10.2002 - 4 U 75/02

    Bei ausdrücklich vereinbarter Gesamtgläubigerschaft kann Gesamtgläubiger

  • BGH, 25.06.1987 - IX ZR 199/86

    Übertragung einer Forderung auf einen anderen bei Vorliegen einer

  • KG, 09.07.2001 - 12 U 636/00

    Gesetzliche Rentenversicherung; Gesamtgläubigerausgleich; Arbeitsunfall;

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2012 - 10 LB 163/10

    Uneingeschränkte Nutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb als Voraussetzung

  • OLG Hamm, 22.02.1993 - 15 W 179/91

    Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ohne entsprechenden

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