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   BGH, 04.03.1993 - IX ZB 11/93   

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BGH, 04.03.1993 - IX ZB 11/93 (https://dejure.org/1993,19354)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - IX ZB 11/93 (https://dejure.org/1993,19354)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1993 - IX ZB 11/93 (https://dejure.org/1993,19354)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - IX ZB 11/93
    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1988 - III ZB 40/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1; v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - IX ZB 11/93
    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1988 - III ZB 40/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1; v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91

    Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - IX ZB 11/93
    Das Datum der Urteilszustellung mußte in den Handakten vermerkt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VIII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZB 95/90

    Berücksichtigung nach Fristablauf vorgebrachter Tatsachen im

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - IX ZB 11/93
    Soweit der Beklagte in der Beschwerdebegründung eine teilweise abweichende Darstellung gibt, ist dies unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90, NJW 1991, 1892).
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