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   BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14   

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https://dejure.org/2015,10288
BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14 (https://dejure.org/2015,10288)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14 (https://dejure.org/2015,10288)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2015 - RiZ(R) 3/14 (https://dejure.org/2015,10288)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 Nr 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 83 DRiG, § 130a VwGO
    Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz

  • IWW

    § 79 Abs. 2, § ... 80 Abs. 2 DRiG, § 84 VwGO, § 56 Satz 1 LRiG NRW, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DRiG, § 37 Nr. 3 Buchst. c LRiG NRW, § 130a VwGO, § 83 DRiG, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 37 Nr. 3 und 4LRiG NRW, Art. 97 GG, Art. 97 Abs. 1 GG, § 130a Satz 1 VwGO, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO, § 84 Abs. 1 VwGO, § 80Abs. 3 DRiG, § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 67 Abs. 3 DRiG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 113 Abs. 1Satz 4 VwGO, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 12 BBesG, § 12 ÜBesG NRW, § 12 Abs. 2BBesG, § 12 Abs. 2 BBesG, § 22 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 3 DRiG, § 12Abs. 2 Satz 3 BBesG, § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, BBesG, § 12, § 12 Nr. 4.4, § 46 Abs. 3, § 44 LRiG NRW, § 67LRiG NRW

  • Wolters Kluwer

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe; Sicherung der Unabhängigkeit der Richter durch das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren; Sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Prüfungsverfahren

  • rewis.io

    Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe; Sicherung der Unabhängigkeit der Richter durch das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren; Sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) für die Prüfungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter - im Prüfungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 736
  • NVwZ-RR 2015, 782
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013, RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285).

    Der Senat hält in Abgrenzung zu seiner jüngeren Rechtsprechung zur entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung des § 84 VwGO (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 14 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 14 f.) daran fest, dass über die Berufung in Prüfungsverfahren grundsätzlich gemäß § 130a VwGO entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - RiZ(R) 6/08, DRiZ 2010, 176, 177; Urteil vom 15. Dezember 2011 - RiZ(R) 8/10, juris Rn. 12, 17).

    Der Besonderheit des Prüfungsverfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 19 mwN).

    c) Der entsprechenden bzw. sinngemäßen Geltung des § 130a VwGO im Prüfungsverfahren steht der Grundsatz nicht entgegen, dass den Dienstgerichtshöfen neben den Dienstgerichten die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NVwZ-RR 2011, 373 Rn. 32 ff., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Die Billigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Dienstherrn zumutbare und für den Bereicherungsschuldner tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der gemäß der Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwGE 66, 251, 255; 95, 94, 97; 109, 357, 361; NJW 1983, 2042, 2043; ZBR 1990, 80 f.).

    In diesem Zusammenhang kann zwar ein "Mitverschulden" des Dienstherrn, insbesondere eine vom Dienstherrn (mit) zu vertretende Länge des Überzahlungszeitraums, bei der Ermessensausübung im Zuge der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwGE 95, 94, 98; BVerwG, ZBR 1983, 193; Mayer in Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 Rn. 37a [Stand: August 2005]; Clemens/Lantermann/Henkel/Millack/Engelking, BBesG, § 12 Nr. 4.4 [Stand: Juli 2002]).

    Bei der Ermessensprüfung ist indessen nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwGE 66, 251, 255 f.; 95, 94, 97; BVerwG, ZBR 1990, 80, 81; Schinkel/Seifert in Fürst u.a., GKÖD, Band III, K § 12 BBesG Rn. 25a [Stand: Februar 2013]).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Das faktische Leisten von Diensten scheidet als Behaltensgrund aus, wenn Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar allein aufgrund der verfahrensrechtlichen Fiktion eines fortdauernden Dienstverhältnisses gezahlt werden, die durch die aufschiebende Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung geführten Angriffs bedingt ist (BVerwG, NJW 1983, 2042).

    Während der aufschiebenden Wirkung faktisch geleistete Dienste sind vielmehr im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu berücksichtigen, demzufolge von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (BVerwG, NJW 1983, 2042).

    Die Billigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Dienstherrn zumutbare und für den Bereicherungsschuldner tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der gemäß der Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwGE 66, 251, 255; 95, 94, 97; 109, 357, 361; NJW 1983, 2042, 2043; ZBR 1990, 80 f.).

  • BGH, 24.09.2009 - RiZ(R) 6/08

    Eignung eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst nichterprobten Richters auf

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Der Senat hält in Abgrenzung zu seiner jüngeren Rechtsprechung zur entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung des § 84 VwGO (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 14 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 14 f.) daran fest, dass über die Berufung in Prüfungsverfahren grundsätzlich gemäß § 130a VwGO entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - RiZ(R) 6/08, DRiZ 2010, 176, 177; Urteil vom 15. Dezember 2011 - RiZ(R) 8/10, juris Rn. 12, 17).

    Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sowohl zu der beabsichtigten Beschlussfassung als auch zur Sache selbst (vgl. [...] [BGH, Urteil vom 24. September 2009 - RiZ(R) 6/08, DRiZ 2010, 176]) abschließend bis zum 19. Mai 2014 Stellung zu nehmen.

    Dem Revisionsgericht fehlt dann im Prüfungsverfahren die tatrichterliche Grundlage für eine abschließende materiell-rechtliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. September 2009 - RiZ(R) 6/08, NJW-RR 2010, 270 Rn. 17).

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Die Billigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Dienstherrn zumutbare und für den Bereicherungsschuldner tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der gemäß der Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwGE 66, 251, 255; 95, 94, 97; 109, 357, 361; NJW 1983, 2042, 2043; ZBR 1990, 80 f.).

    Bei der Ermessensprüfung ist indessen nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwGE 66, 251, 255 f.; 95, 94, 97; BVerwG, ZBR 1990, 80, 81; Schinkel/Seifert in Fürst u.a., GKÖD, Band III, K § 12 BBesG Rn. 25a [Stand: Februar 2013]).

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 101.81

    Anforderungen an die vorzeitige Entlassung eines Kriegsdienstverweigerers aus dem

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Die Annahme des Dienstgerichtshofs, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 habe sich (jedenfalls) mit Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 am 15. Dezember 2011 erledigt, trifft zu (anderer Sachverhalt BVerwGE 66, 75, 77 f.).

    Damit ging die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 ins Leere, weil sie mangels Bestehens eines Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt ihrer inneren Wirksamkeit keine Gestaltungswirkung entfalten konnte (vgl. BVerwGE 66, 75, 78; BVerwG, Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 7).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Die Billigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Dienstherrn zumutbare und für den Bereicherungsschuldner tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der gemäß der Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwGE 66, 251, 255; 95, 94, 97; 109, 357, 361; NJW 1983, 2042, 2043; ZBR 1990, 80 f.).

    Bei der Ermessensprüfung ist indessen nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwGE 66, 251, 255 f.; 95, 94, 97; BVerwG, ZBR 1990, 80, 81; Schinkel/Seifert in Fürst u.a., GKÖD, Band III, K § 12 BBesG Rn. 25a [Stand: Februar 2013]).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Zugleich muss der Beschluss einstimmig und durch den gesamten Spruchkörper ergehen (BVerwGE 111, 69, 70 ff.).

    Die Beteiligten müssen der Anhörungsmitteilung oder den sonstigen Umständen entnehmen können, ob das Berufungsgericht die Berufung für begründet oder unbegründet hält (BVerwGE 111, 69, 73 ff.).

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. Juni 2014, Az. 1 DGH 6/10, aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 nicht aufgehoben werden, sondern deren Rechtswidrigkeit festgestellt wird,.

    den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. Juni 2014, Az. 1 DGH 6/10, aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zurückzuverweisen.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
    Der Grundsatz, dass in Fällen einer Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung kein anerkennenswertes Interesse besteht, mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein anderes Verfahren zu präjudizieren (vgl. BVerwGE 81, 226, 227 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 50), greift hier nicht ein, weil im Prüfungsverfahren "Früchte" zu einer Zeit gewonnen wurden, als über die rückwirkende Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 noch keine Gewissheit bestand.
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

  • BGH, 11.07.2013 - III ZR 154/12

    Ausführungsanordnung für einen Enteignungsbeschluss zur Verwendung von

  • BVerwG, 11.02.1983 - 6 B 61.82

    Rückforderung von Überzahlungen

  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 155/82

    Entschädigung für vorzeitige Besitzeinweisung

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

    Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche

  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
  • BVerwG, 11.04.1972 - II C 5.69

    Bewertung eines Dienstpostens und der Zuordnung zu einer bestimmten

  • BVerwG, 06.03.1975 - II C 20.73

    Beförderung eines Beamten

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 3/72

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Richterdienstgerichten - Maßnahmen der

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

  • BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10

    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BGH, 15.12.2011 - RiZ(R) 8/10

    Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe

  • BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 1037.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; irreführende Anhörungsmitteilung; Angabe über

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16

    Feststellungsbegehren bzgl. der Rechtswidrigkeit einer Entlassungsverfügung;

    Mit Urteil vom 4. März 2015 (RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782) hat der Senat den Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 26. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.

    Für das weitere Verfahren hat der Senat Hinweise dazu gegeben, inwiefern die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 Auswirkungen auf die Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung von Bezügen haben könne (BGH, Urteil vom 4. März 2015 aaO Rn. 31 ff.).

    Die zutreffende Annahme des Dienstgerichtshofs, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 habe sich (jedenfalls) mit Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 am 15. Dezember 2011 erledigt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 30), greift die Revision nicht an.

    Weiter zweifelt sie nicht daran, dass für die Anwendung des § 12 BBesG als solche die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 keine Präjudizwirkung hat (BGH, Urteil vom 4. März 2015 aaO Rn. 34).

    Den Angriffen der Revision stand hält auch die Auffassung des Dienstgerichtshofs, die vom Antragsteller behauptete Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 sei kein Billigkeitsgrund im Sinne des § 12 BBesG, so dass es an einem anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse rechtlicher oder wirtschaftlicher Art als Voraussetzung für die Zulässigkeit des vom Antragsteller verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens fehle (dazu BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 33 mwN).

    a) Die Frage, ob Billigkeitsgründe vorliegen, die bei der Ermessensentscheidung nach § 12 BBesG zu berücksichtigen sind, ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 38 mwN).

    Schon das faktische Leisten von Diensten scheidet als Behaltensgrund aus, wenn Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar allein aufgrund der verfahrensrechtlichen Fiktion eines fortdauernden Dienstverhältnisses gezahlt werden, die durch die aufschiebende Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung geführten Angriffs bedingt ist (BVerwG, NJW 1983, 2042; BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 36).

    Erst recht folgt ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch nicht aus der bloßen Möglichkeit des Dienstherrn, faktisch Dienste in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 4. März 2015 aaO; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 46).

    - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 39 mwN).

  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 5/20

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und

    Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im dienstgerichtlichen Verfahren allgemein anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 32; vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, NJW 2010, 1886 Rn. 13; vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 8/08, juris Rn. 13; vom 4. April 1973 - RiZ(R) 3/72, DRiZ 1973, 281, 282; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 67 Rn. 9; Fürst, GKÖD Bd. I T § 67 Rn. 4 [Stand: September 2021]).
  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 6/20

    Heranziehung eines Richters zur Ausbildung von vier Patentanwaltsbewerber für den

    Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im dienstgerichtlichen Verfahren allgemein anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 32; vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, NJW 2010, 1886 Rn. 13; vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 8/08, juris Rn. 13; vom 4. April 1973 - RiZ(R) 3/72, DRiZ 1973, 281, 282; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 67 Rn. 9; Fürst, GKÖD Bd. I T § 67 Rn. 4 [Stand: September 2021]).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Aufgehoben durch das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof (Az.: RiZ (R) 3/14) u nd zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm (2 DGH 1/15) zurückverwiesen.
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