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   BGH, 04.03.2015 - XII ZB 396/14   

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https://dejure.org/2015,5696
BGH, 04.03.2015 - XII ZB 396/14 (https://dejure.org/2015,5696)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2015 - XII ZB 396/14 (https://dejure.org/2015,5696)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2015 - XII ZB 396/14 (https://dejure.org/2015,5696)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG
    Betreuungsverfahren: Voraussetzungen einer Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Berufsbetreuer

  • IWW

    § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 FamFG, § 7 FamFG, § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 293 Abs. 1 FamFG, § 293 Abs. 2 FamFG, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erweiterung einer bestehenden Betreuung für einen nahen Angehörigen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger, Verfahrensbeteiligung, Erweiterung des Aufgabenkreises des Berufsbetreuers

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Voraussetzungen einer Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Berufsbetreuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
    Erweiterung einer bestehenden Betreuung für einen nahen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1154
  • MDR 2015, 480
  • FGPrax 2015, 138
  • FamRZ 2015, 843
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZB 396/14
    Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 im Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).

    Schließlich ergibt sich eine Beschwerdebefugnis für die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 auch nicht aus der ihr erteilten Vollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).

  • BGH, 09.04.2014 - XII ZB 595/13

    Betreuungssache: Konkludente Verfahrensbeteiligung eines Abkömmlings des

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZB 396/14
    Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6).

    Die Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).

  • LG Landau/Pfalz, 15.06.2010 - 3 T 42/10

    Betreuungsverfahren: Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf bislang nicht

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZB 396/14
    Dabei kann dahinstehen, ob die Bekanntgabe der abschließenden Sachentscheidung an einen Angehörigen aus dem nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreis überhaupt als Entscheidung über dessen Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren verstanden werden kann (vgl. hierzu Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 20; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 692/10

    Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZB 396/14
    Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aber aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil die Bevollmächtigte als Tochter der Betroffenen zu dem von dieser Vorschrift genannten Personenkreis gehört, in den vorhergehenden Rechtszügen beteiligt worden ist und die Rechtsbeschwerde jedenfalls auch im Interesse der Betroffenen eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 9 mwN).

    Eine bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung genügt hingegen für eine Beteiligung i.S.d. §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht (LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27; offengelassen im Senatsbeschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 9).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 493/15

    Beschwerde gegen die Einrichtung einer Betreuung: Beschränkung auf die Auswahl

    Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 7 und vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).
  • LG Bochum, 04.10.2018 - 7 T 224/18

    Beschwerdeberechtigung einer Person als Schwester des Betroffenen bei Beteiligung

    Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung die Beschwerdebefugnis versagt - und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 11.07.2018, XII ZB 471/17, zitiert nach Juris; BGH, BtPrax 2015, 109; Keidel-Budde, a.a.O., § 303, Rn. 27).

    Die Verfahrensbeteiligung muss gerade in dem Verfahren erfolgen, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen wird (BGH, BtPrax 2015, 109).

  • LG Bielefeld, 14.11.2019 - 23 T 520/19
    Ist ein Kann-Beteiligter im ersten Rechtszug nicht gemäß §§ 274 Abs. 4, 7 Abs. 3 FamFG beteiligt worden, steht ihm das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (vgl. BGH BtPrax 2015, 72; MDR 2015, 480; NJW 2014, 1885).
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