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   BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19   

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BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19 (https://dejure.org/2020,13136)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - 2 StR 352/19 (https://dejure.org/2020,13136)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - 2 StR 352/19 (https://dejure.org/2020,13136)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 257c Abs. 5 StPO; § 46 StGB; (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über eingeschränkte Bindungswirkung); sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anforderungen an ein Obhutsverhältnis: Mitgliedschaft in einem Turnverein, Auseinanderfallen von sexuellen Handlungen und ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern u.a.; Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Obhutsverhältnis bei Trainern eines Turnvereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
    Revision gegen eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern u.a.; Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Obhutsverhältnis bei Trainern eines Turnvereins

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Annahme eines Obhutsverhältnisses zwischen einem Schutzbefohlenen und einem Trainer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 210
  • StV 2021, 12
  • SpuRt 2020, 190
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Beendigung des Obhutsverhältnisses;

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis, wovon die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist, eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

    Dies bedarf indes näherer Darlegungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191, 192 ff. - Fußballtrainer einer Schülermannschaft; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 - Tennistrainer).

    Ein während des Trainingslagers bestehendes Obhutsverhältnis wirkt nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, für die Zeit nach dessen Beendigung fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 und vom 25. April 2012 - 4 StR 74/12, NStZ 2012, 690).

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung nicht berührt; sie hat Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135).

    Der neue Tatrichter wird allerdings, sofern hierzu Anlass besteht, zu prüfen und zu entscheiden haben, ob nach der Entscheidung des Revisionsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensieren ist; er hat bei seiner Bewertung das gesamte Verfahren und damit auch diejenigen Teile in den Blick zu nehmen, die vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung liegen (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 139 f.).

  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    Hier bleibt nach den Urteilsfeststellungen schon unklar, ob der Angeklagte die Jugendliche, die einer nicht vom Angeklagten betreuten Turngruppe angehörte, überhaupt vertretungsweise (vgl. zum Vertretungslehrer BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 74/12, NStZ 2012, 690) als Trainer betreut hat.

    Ein während des Trainingslagers bestehendes Obhutsverhältnis wirkt nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, für die Zeit nach dessen Beendigung fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 und vom 25. April 2012 - 4 StR 74/12, NStZ 2012, 690).

  • BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus; ob ein solches Verhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, Rn. 12; SSW-StGB/Wolters, 4. Aufl., § 174 Rn. 5 ff.; MüKo-StGB/ Renzikowski, 3. Aufl., § 174 Rn. 25 f.).

    Weiter gehende Betreuungsaufgaben im Sinne einer Erziehungsleistung werden von ihnen weder erwartet noch tatsächlich geleistet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 180/08, NStZ-RR 2008, 307; zur Zugehörigkeit zu einer Schule auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, Rn. 13 mwN).

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 361/02

    Strafrahmenwahl beim Versuch (Gesamtschau der Tatumstände; Verwendung von

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    dd) Die Strafkammer hat bei der Einzelstrafbemessung auch nicht erkennbar bedacht, dass das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. jeweils mwN).
  • BGH, 21.09.2005 - 2 StR 266/05

    Gesamtstrafenbildung (zusammenfassende Würdigung; Addition)

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    Dies wäre hier jedoch angesichts der im Verhältnis zur Einsatzstrafe von einem Jahr (Fall 79 der Urteilsgründe) auffallend hohen Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten geboten gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 StR 266/05; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, aaO, § 54 Rn. 19, jeweils mwN).
  • BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17

    Strafzumessung (Kategorisierung nach der Schadenshöhe bei einer Vielzahl

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    dd) Die Strafkammer hat bei der Einzelstrafbemessung auch nicht erkennbar bedacht, dass das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. jeweils mwN).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 74/62
    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    Dies bedarf indes näherer Darlegungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191, 192 ff. - Fußballtrainer einer Schülermannschaft; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 - Tennistrainer).
  • BVerfG, 25.08.2014 - 2 BvR 2048/13

    Verständigung im Strafverfahren: Angeklagter muss vor seiner Zustimmung belehrt

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG, NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 StR 425/18, Rn. 3; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 183).
  • BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65
    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19
    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis, wovon die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist, eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).
  • BGH, 09.07.2014 - 2 StR 574/13

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung von psychischen Tatfolgen beim Opfer)

  • BGH, 09.10.2018 - 1 StR 425/18

    Verständigung (erforderliche Belehrung über eingeschränkte Bindungswirkung:

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18

    Grundsätze der Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung

  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 469/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von psychischen

  • BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein:

    Sie hätte dabei die Anzahl und den zeitlichen Umfang der Reisen darlegen und zu den festgestellten Tatzeiten in Beziehung setzen müssen: Nur dann ließe sich nachvollziehen, ob ein während einer Orchesterfahrt bestehendes Obhutsverhältnis für die Zeit nach deren Beendigung fortgewirkt hat oder nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, NStZ-RR 2020, 210, 211).
  • BGH, 18.07.2023 - 2 StR 423/22

    Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts bei der Verurteilung des

    Einerseits darf das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist, andererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfasst werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405 und vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, juris Rn. 27).

    Demgegenüber findet eine Würdigung der Gesamtheit der Taten erst auf der Ebene der Gesamtstrafenbildung statt, wobei hier im Grundsatz gilt, dass diejenigen einzelfallbezogenen Gesichtspunkte, die schon auf Ebene der Einzelstrafen verwertet wurden, nicht erneut berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269; Senat, Beschlüsse vom 12. April 2016 - 2 StR 483/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 23 und vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, juris Rn. 27).

  • BGH, 27.04.2021 - 2 StR 1/21

    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der formellen Beweiskraft des

    Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 04.03.2020 - 2 StR 352/19; BeckRS 2020, 10572).
  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 43/21

    Verständigung (Begriff des Verständigungsvorschlags: Konnex zwischen prozessualem

    Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 125; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 - 2 StR 1/21 Rn. 2; vom 30. März 2021 - 2 StR 383/20 Rn. 5; vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19 Rn. 7; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 8; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16 Rn. 6 und vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 418/20

    Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des Gesetzes (fehlerhaft unterbliebene

    Da die straferschwerend angeführten Umstände nicht für alle Taten festgestellt worden sind, lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat, dass das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, NStZ-RR 2020, 210, 211; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203, 204 und vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72).
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