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BGH, 04.03.2020 - 2 StR 381/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Zurückweisung der Gegenvorstellung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.12.2016 - 28 KLs 2/16
- BGH, 20.08.2019 - 2 StR 381/17
- BGH, 04.03.2020 - 2 StR 381/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.07.2018 - 2 StR 163/17
Zurückweisung der Gegenvorstellung
Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 2 StR 381/17
Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 163/17, juris Rn. 1).
- OLG München, 30.10.2020 - 4d Ws 224/20
Keine Verbescheidung rechtsmissbräuchlicher Gegenvorstellungen
Kosten werden nicht erhoben, allerdings wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihm künftig die Kosten einer unstatthaften und rechtsmissbräuchlichen Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt werden können (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - 3 StR 467/08 [BeckRS 2009, 7187], Beschluss vom 25.06.2009 - 4 StR 121/09 [BeckRS 2009, 20409], Beschluss vom 04.03.2020 - 2 StR 381/17 [BeckRS 2020, 3854]).