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   BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20   

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BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20 (https://dejure.org/2021,6857)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - 5 StR 447/20 (https://dejure.org/2021,6857)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - 5 StR 447/20 (https://dejure.org/2021,6857)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Begehung einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat als Anknüpfungstat; Vorhandensein der der Einziehung unterliegenden Gegenstände bei der Begehung der Anknüpfungstat beim Tatbeteiligten i.R.d. ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Begehung einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat als Anknüpfungstat; Vorhandensein der der Einziehung unterliegenden Gegenstände bei der Begehung der Anknüpfungstat beim Tatbeteiligten i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 710 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20
    Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt mithin weiterhin voraus, dass die der Einziehung nach § 73a StGB unterliegenden Gegenstände bei der Begehung der Anknüpfungstat noch beim Tatbeteiligten vorhanden waren (vgl. auch Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 407/18

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung nach § 154 StPO eingestellter Straftaten)

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20
    Für eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB fehlt es aber schon an der Verfahrensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).
  • BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: mehrere Anbauvorgänge auf

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20
    Da es - insoweit rechtlich tragfähig - davon ausgegangen ist, dass es sich bei den sichergestellten 37.650 Euro um unmittelbare Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten handelt, unterlag das Bargeld der gegenständlichen Einziehung nach § 73 Abs. 1 oder § 73a Abs. 1 StGB (vgl. zum Vorrang des § 73 StGB BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213).
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20
    Zwar liegt es nicht fern, dass die Verwendung der Erlöse aus Betäubungsmittelstraftaten unter Nutzung von Firmen, Geschäfts- und Fremdkonten sich jedenfalls zum Teil als Selbstgeldwäschehandlungen nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB darstellen, die gegebenenfalls eine Wertersatzeinziehung nach § 261 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2, § 74c StGB ermöglichen würden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f. (insoweit in BGHSt 63, 268 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20
    Der Senat erstreckt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 357 Satz 1 StPO auf die Einziehungsbeteiligte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, WM 2021, 67, 68).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Über diesen Bargeldbetrag verfügte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung seiner urteilsgegenständlichen dritten Tat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7).

    Dies aber ist Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; weitergehend nunmehr BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6: auch für die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst).

    Allerdings wäre Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Bezug auf die Geldbeträge, um die es hier geht, dass diese zum Zeitpunkt zumindest einer der Anlasstaten, also der drei urteilsgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte des Angeklagten, gegenständlich in seinem Vermögen vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7).

    Allein für diese Konstellation ist sie in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; weitergehend nunmehr BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6: auch für die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst); lediglich für diese ist sie aus den Gesetzesmaterialien zu § 73d StGB aF, der Vorgängerregelung des § 73a StGB, ableitbar (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BT-Drucks. 12/989 S. 24).

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Das Erfordernis eines derartigen Zusammenhangs zwischen dieser Tat und den abzuschöpfenden Erträgen aus anderen Taten entsprach bereits dem Willen des historischen Gesetzgebers bei der Einführung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 8); einen Anhalt dafür, dass diese Verknüpfung mit dem Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 aufgelöst werden sollte, enthalten die Gesetzesmaterialien nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, wistra 2021, 318 Rn. 10).

    Die Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 (wistra 2021, 318 Rn. 10) und vom 19. August 2021 - 5 StR 238/21 (juris Rn. 4) widersprechen diesem - vom 1. Strafsenat (s. Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338) und vom 6. Strafsenat (s. Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7) geteilten - Verständnis der § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nicht.

    Für die beiden Entscheidungen des 5. Strafsenats kam es auf das gegenständliche Vorhandensein eines Surrogats im Tatzeitpunkt nicht an; so waren in dem Fall, der dem vom Generalbundesanwalt für seine abweichende Auffassung in Bezug genommenen Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 zugrunde lag, die Erträge aus den anderen Taten bereits bei Begehung der abgeurteilten Tat endgültig aus dem Vermögen des dortigen Angeklagten abgeflossen, indem er sie für seinen Lebensunterhalt verwendet und an eine dritte Person transferiert hatte (aaO, Rn. 4).

  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    Die erweiterte Einziehung von nicht aus verfahrensgegenständlichen Taten erlangten Gegenständen (§ 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) setzt voraus, dass diese Vermögenswerte bei der Begehung einer Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, jeweils mwN).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    aa) Die erweiterte Einziehung von aus nicht verfahrensgegenständlichen Taten erlangten Gegenständen (§ 73a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass diese Vermögenswerte bei der Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21 Rn. 13; Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 StR 114/22 Rn. 18; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21 Rn. 12; Beschluss vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 13; Beschluss vom 19. August 2021 - 5 StR 238/21 Rn. 4; Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 Rn. 10; jew. zur erweiterten Wertersatzeinziehung, die gemäß § 73c Satz 1 StGB an die Stelle der erweiterten gegenständlichen Einziehung treten kann).

    Das später Erlangte unterfällt § 73a Abs. 1 StGB hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21 Rn. 14; Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 Rn. 10).

  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 312/21

    Einziehung (Erlangen durch die Tat bei mittelbarem Erlangen über einen anderen

    Denn eine solche Abschöpfung setzt voraus, dass diese Geldmittel bei der Begehung der Anknüpfungstaten (von Mai 2019 bis März 2020) im Vermögen der Angeklagten noch "gegenständlich vorhanden" waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21 Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21 Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 13-15; vom 19. August 2021 - 5 StR 238/21 Rn. 4; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 Rn. 8-10 und vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 7; je mwN; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18 Rn. 15).

    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedenfalls der zeitnahe Verbrauch der jeweils vereinnahmten Drogengelder für den Lebensunterhalt der Familie der Angeklagten zu entnehmen; damit ist ausgeschlossen, dass solche Kaufpreiserlöse noch als Buchgeld in Kontokorrentabschlüssen ab Ende Mai 2019 identifizierbar und damit abschöpfbar waren (vgl. auch - offensichtlich bezüglich der Einzahlung auf ?Privatkonten? von einem engeren Gegenstandsbegriff ausgehend: BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20 Rn. 4, 11; dazu auch BGH, Beschluss vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 15).

  • BGH, 27.07.2023 - 3 StR 132/23

    Vorrangige Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls bei der

    Für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist erforderlich, dass das durch eine nicht konkretisierbare andere rechtswidrige Tat Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich oder in Gestalt eines Surrogats vorhanden war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; insofern kritisch Tschakert, wistra 2022, 309, 314; Wiersch, NStZ 2022, 385, 388 ff.).

    Dieses Erfordernis ist von Teilen der Rechtsprechung, obgleich es vom historischen Gesetzgeber des § 73d StGB aF allein für den erweiterten Verfall des Wertersatzes, nicht aber auch für den erweiterten Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers postuliert worden ist (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 6, 8; BT-Drucks. 12/989 S. 24), der Wortlaut des § 73a Abs. 1 StGB es nicht gebietet und ein Bedürfnis hierfür nicht ersichtlich ist, unlängst auch auf die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst erstreckt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; s. zudem - nicht tragend - BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; aA MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 20; Wiersch, NStZ 2022, 385, 388 ff.).

  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 294/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Ohne einen solchen Bezug zur Tat würde es sich nicht, wie nach dem Tatbestand erforderlich, um Gegenstände "des Täters oder des Teilnehmers" dieser Tat handeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, juris Rn. 8 ff. mwN; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, juris Rn. 15; entsprechend zu § 73d StGB BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f. mwN).

    bb) Zum anderen setzt eine Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB voraus, dass die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 oder § 73b Abs. 3 StGB abgesehen wird (s. auch BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, juris Rn. 7; vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21, juris Rn. 3).

  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 238/21

    Erweiterte Einziehung (Anwendungsbereich bei unklarer Herkunft; Surrogate; Umfang

    Die Anwendung des § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der durch die anderen rechtswidrigen Taten erlangte Gegenstand oder sein Surrogat bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war (s. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 10; vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, juris Rn. 13 f. mwN).
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21

    Einziehung von sichergestelltem Bargeld (Auszahlungsanspruch; Wertersatz)

    Falls sichergestelltes Bargeld auf einem Justizkonto eingegangen ist, verhält es sich somit anders als in dem Fall, dass dieses asserviert worden ist (zum Ausschluss der Wertersatzeinziehung im letztgenannten Fall vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, wistra 2021, 318 Rn. 7).
  • BGH, 19.08.2021 - 5 StR 238/21

    Rechtsfehlerhafte erweiterte Einziehung von Wertersatz

    Insoweit hat es aus dem Blick verloren, dass eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB nur hinsichtlich solcher durch andere rechtswidrige Taten erlangter Gegenstände in Betracht kommt, die zum Zeitpunkt der Begehung einer Anknüpfungstat im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB gegenständlich bei dem betroffenen Täter oder Teilnehmer vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 mwN; siehe auch zu § 73d aF BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313 mwN).
  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 328/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abschöpfung

  • OLG Zweibrücken, 06.07.2023 - 1 Ws 22/23

    Abwehr einer Einziehungsanordnung: Bestimmung des Gegenstandswerts

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