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   BGH, 04.03.2021 - I ZB 8/21   

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https://dejure.org/2021,7324
BGH, 04.03.2021 - I ZB 8/21 (https://dejure.org/2021,7324)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - I ZB 8/21 (https://dejure.org/2021,7324)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - I ZB 8/21 (https://dejure.org/2021,7324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 54 Abs. 1, § ... 54f Abs. 1, § 54h Abs. 1 UrhG, § 793 ZPO, § 888 Abs. 1 ZPO, § 133 GVG, § 129 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 572 Abs. 2 Satz 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.05.2012 - I ZB 52/11

    Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - I ZB 8/21
    Die Vorschrift des § 793 ZPO, die die Anfechtbarkeit eines Beschlusses zur Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO regelt (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber, 6. Aufl., § 888 Rn. 34; hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 52/11, juris Rn. 5 f.), wird zwar als Regelung über die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verstanden (vgl. BeckOK.ZPO/Preuß, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 793 Rn. 11).
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 50/18

    Statthaftigkeit einer Revision gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - I ZB 8/21
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Rechtmittel der Schuldnerin als Rechtsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann (zu den Voraussetzungen für Letzteres vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18, BGHZ 221, 278 Rn. 17), weil auch diese unstatthaft wäre.
  • BGH, 12.10.2020 - IX ZB 79/19

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Ablehnungsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - I ZB 8/21
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar; eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - IX ZB 79/19, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von

    Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch deswegen unstatthaft, weil eine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO) und eine Rechtsbeschwerde mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz der Zulassung durch das Berufungsgericht bedürfte (§ 574 Abs. 1 ZPO), an der es hier fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - I ZB 8/21, juris Rn. 5 mwN).
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