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   BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20   

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https://dejure.org/2021,5366
BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20 (https://dejure.org/2021,5366)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - IX ZB 17/20 (https://dejure.org/2021,5366)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - IX ZB 17/20 (https://dejure.org/2021,5366)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 Satz 1 ZPO, §§ 234, 236 ZPO, § 234 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Nr. 1220 KV GKG, Nr. 3200 VV RVG, Nr. 3202 VV RVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei zuvoriger Gewährung für die erste Instanz; Erschweren des Zugangs zur Berufungsinstanz unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • rewis.io

    Versagung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz eines Aktivprozesses des Insolvenzverwalters: Vertrauensschutz in die Bewilligung für die zweite Instanz; Anforderungen neuer Bedürftigkeitsnachweise

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei zuvoriger Gewährung für die erste Instanz; Erschweren des Zugangs zur Berufungsinstanz unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    PKH für den Insolvenzverwalter - und die Frage eines Prozesskostenvorschusses durch die Insolvenzgläubiger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die für das Berufungsverfahren abgelehnte PKH - und die Berufungs(begründungs)frist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    bb) Wurde der Partei, die Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragt, bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, kann sie bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen im Grundsatz darauf vertrauen, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihre Bedürftigkeit annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 14; vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, BeckRS 2013, 10758 Rn. 12; vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014 Rn. 10).

    In einem solchen Fall kann es ausreichen, auf die im ersten Rechtszug gemachten Angaben Bezug zu nehmen, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 19).

    Dass es gerade solche Angaben vermisste, war der Verfügung des Vorsitzenden allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, BeckRS 2013, 10758 Rn. 14) zu entnehmen.

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19

    Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz - und die Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    bb) Wurde der Partei, die Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragt, bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, kann sie bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen im Grundsatz darauf vertrauen, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihre Bedürftigkeit annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 14; vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, BeckRS 2013, 10758 Rn. 12; vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014 Rn. 10).

    Die Partei braucht regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass im zweiten Rechtszug strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011, aaO; vom 11. September 2019, aaO).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    cc) Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des Beschlusses, mittels dessen die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).

  • BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    cc) Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des Beschlusses, mittels dessen die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    bb) Wurde der Partei, die Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragt, bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, kann sie bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen im Grundsatz darauf vertrauen, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihre Bedürftigkeit annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 14; vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, BeckRS 2013, 10758 Rn. 12; vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014 Rn. 10).

    Die Partei braucht regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass im zweiten Rechtszug strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011, aaO; vom 11. September 2019, aaO).

  • BGH, 18.05.2017 - IX ZA 9/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3; vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZInsO 2017, 1428 Rn. 4).

    Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies bei unzulänglicher Masse vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 14; vom 18. Mai 2017, aaO).

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.).

    Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).

  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.).

    Unterliegt die Partei dem Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO, ist hierfür erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; vom 18. Juni 2020, aaO).

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    In einer anderen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, der zu erwartende Ertrag müsse regelmäßig deutlich mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses betragen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, NZI 2018, 581 Rn. 12).

    Ein Ertrag in dieser Höhe war voraussichtlich selbst dann nicht zu erzielen, wenn man weder ein Verfahrens- noch ein Vollstreckungsrisiko (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn.16; vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 8) berücksichtigte.

  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20
    Unterliegt die Partei dem Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO, ist hierfür erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; vom 18. Juni 2020, aaO).
  • BGH, 20.02.2003 - V ZB 59/02

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung einer bereits kraft

  • BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16

    Zumutbarkeit des Aufbringens der Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 84/15

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZB 24/15

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters:

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Damit läge ein deutlich größerer Nutzen vor, denn ein solcher wird regelmäßig bei einem deutlich mehr als doppelten Betrag gegenüber den aufzubringenden Prozesskosten angenommen (BGH, Beschl. v. 28.01.2022 - IX ZR 145/21 Rn. 6; v. 04.03.2021 - IX ZB 17/20, Rn. 16; 18.07.2019 - IX ZB 57/18, Rn. 12; v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, Rn. 12; v. 03.05.2017 - IX ZB 63/16, Rn. 3; v. 16.09.2015 - VIII ZR 17/15, Rn. 6, sämtl.
  • OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Unzumutbarkeit einer Vorschussleistung

    Indessen wird die Zumutbarkeit nur dann anzunehmen sein, wenn der zu erwartende Ertrag deutlich mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - IX ZB 17/20 -, Rn. 16, BeckRS 2021; BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, Rn. 12, BeckRS 2018, 9372, jew. mwN).
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