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   BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50   

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https://dejure.org/1951,2761
BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50 (https://dejure.org/1951,2761)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1951 - 1 StR 77/50 (https://dejure.org/1951,2761)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1951 - 1 StR 77/50 (https://dejure.org/1951,2761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter und Genötigten - Beginn des Laufs der Verjährungsfrist im Falle eines fortgesetzten Verbrechens mit Vollendung der letzten Einzelhandlung - Ruhen einer Verjährung während der Zeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 84
  • MDR 1951, 498
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 03.03.1884 - 454/84

    Wann beginnt die Verjährung der Strafverfolgung bei dem s. g. fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
    Im Falle der fortgesetzten Handlung, also dann, wenn die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestandes um deswillen als eine einzige Straftat anzusehen ist, weil sie aus einem einheitlichen Vorsatz heraus geschieht, macht sich diese Einheit dahin geltend, dass auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluss des letzten Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (RGSt 10, 203; 14, 145, 150; 46, 16, 19; 62, 212, 214; 64, 33, 40).
  • RG, 25.05.1886 - 1197/86

    Zur Begriffsbestimmung des Surrogates, insbesondere des Tabakssurrogates.

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
    Im Falle der fortgesetzten Handlung, also dann, wenn die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestandes um deswillen als eine einzige Straftat anzusehen ist, weil sie aus einem einheitlichen Vorsatz heraus geschieht, macht sich diese Einheit dahin geltend, dass auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluss des letzten Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (RGSt 10, 203; 14, 145, 150; 46, 16, 19; 62, 212, 214; 64, 33, 40).
  • RG, 02.07.1928 - II 1164/27

    Über den Beginn der Verjährung bei andauerndem Unterlassen steuerrechtlich

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
    Im Falle der fortgesetzten Handlung, also dann, wenn die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestandes um deswillen als eine einzige Straftat anzusehen ist, weil sie aus einem einheitlichen Vorsatz heraus geschieht, macht sich diese Einheit dahin geltend, dass auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluss des letzten Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (RGSt 10, 203; 14, 145, 150; 46, 16, 19; 62, 212, 214; 64, 33, 40).
  • RG, 04.03.1912 - I 981/11

    Ist bei mehrfachen, von einer Person missentlich und in der Absicht der

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
    Im Falle der fortgesetzten Handlung, also dann, wenn die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestandes um deswillen als eine einzige Straftat anzusehen ist, weil sie aus einem einheitlichen Vorsatz heraus geschieht, macht sich diese Einheit dahin geltend, dass auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluss des letzten Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (RGSt 10, 203; 14, 145, 150; 46, 16, 19; 62, 212, 214; 64, 33, 40).
  • RG, 02.12.1929 - II 1265/29

    1. Kann das Erschleichen einer Anstellung auf Privatdienstvertrag oder als

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
    Im Falle der fortgesetzten Handlung, also dann, wenn die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestandes um deswillen als eine einzige Straftat anzusehen ist, weil sie aus einem einheitlichen Vorsatz heraus geschieht, macht sich diese Einheit dahin geltend, dass auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluss des letzten Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (RGSt 10, 203; 14, 145, 150; 46, 16, 19; 62, 212, 214; 64, 33, 40).
  • BGH, 05.01.1951 - 2 StR 29/50

    Der sog. umgekehrte Irrtum über ein Blankettmerkmal

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
    Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Januar 1951 - 2 StR 29/50 - für den insoweit gleichliegenden Fall des § 253 StGB schon entschieden hat.
  • RG, 28.11.1907 - III 548/07

    1. Beginnt, wenn von einem Deutschen im Auslande eine auch nach dortigem Rechte

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50
    Wie kein in einem ausländischen Recht begründetes Hindernis die Anwendung des § 69 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. RGSt 40, 402), so kann umgekehrt der Grundsatz des § 69 StGB nicht dadurch aufgehoben werden, dass Gerichte, die nicht auf den Vorschriften des GVG beruhen, strafbare Handlungen ungehindert verfolgen konnten, wenn von § 69 StGB vorausgesetzte Gerichte durch Rechtsvorschriften, die für sie verbindlich waren, daran gehindert wurden.
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Darüber hinaus wurde zahlreichen Behörden, die sachlich und personell möglicherweise unverändert hätten weiterarbeiten können - insbesondere den Gerichten - zunächst jede Tätigkeit verboten (vgl. hierzu Mil.Reg. Gesetz Nr. 2 über deutsche Gerichte; wegen der praktischen Auswirkungen: BGHZ 12, 357 [362], BGHSt 1, 84 f. [89]).
  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Das Urteil knüpft im Gegenteil ausdrücklich an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1, 84, 86 f.; 5, 254, 256) an, in denen - in Abgrenzung von der in der ursprünglichen Fassung des § 240 Abs. 2 StGB enthaltenen Bezugnahme auf das gesunde Volksempfinden - das Rechts empfinden des Volkes zum Maßstab für die Verwerflichkeitsprüfung erklärt wird.
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Ein konsequentes Festhalten an der materiell-rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung kann wegen der Hinauszögerung des Verjährungsbeginns bis zur Beendigung des letzten Teilakts (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 1, 84, 91 f.; 24, 218, 220f.; 36, 105, 109) und wegen der auf die gesamte Tat erstreckten Wirkungen von Unterbrechungshandlungen (§ 78 c StGB) dazu führen, daß im Bereich langdauernder Tatserien die gesetzlichen Regelungen über Verjährungsfristen faktisch außer Kraft gesetzt sind (vgl. BGHSt 36, 105, 109 ff; Fischer NStZ 1992, 415, 420; Foth in Festschrift für Nirk 1992, S. 293, 295 ff.; Geppert Jura 1993, 649, 654; Jähnke GA 1989, 376, 384).
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