Rechtsprechung
BGH, 04.04.1956 - IV ZR 300/55 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,5993) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Celle, 02.11.1954 - 2 U 140/54
Auszug aus BGH, 04.04.1956 - IV ZR 300/55
Im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung - abgedruckt in NJW 1955 S. 871 - (vgl. insbes die Ausführungen zu B 1 d u. f und 3) will somit das Berufungsgericht in einem Verfahren nach § 21 SHG nicht den Fall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern eine - wohl rückwirkende - Verlängerung einer Rechtsmittelfrist für Verfahren erblicken, in denen vor dem Inkrafttreten des § 21, dem 17. Mai 1952, eine Entscheidung ergangen ist. - BGH, 28.03.1955 - III ZR 220/53
Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte
Auszug aus BGH, 04.04.1956 - IV ZR 300/55
Denn eine Anfechtung würde zu einer Beseitigung des Entschädigungsanspruchs erst in dem Augenblick führen können, in dem über diese Anfechtung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Rosenberg a.a.O. sowie § 51 BrMilRegVO 165 und BGHZ 17, 84 f). - BGH, 24.09.1955 - IV ZR 144/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.04.1956 - IV ZR 300/55
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1955 (NJW RzW 1955, 255 46 ) sowie in seiner Entscheidung vom 24. September 1955 - IV ZR 144/55 - ausgesprochen, daß es sich bei der Bestimmung des § 21 SHG ihrem Wesen nach um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, nämlich eine solche über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handele, daß diese Bestimmung mit dem Inkrafttreten des BEG aufgehoben sei und an ihre Stelle die Vorschriften des BEG getreten seien, die einen Widerruf oder eine Anfechtung nicht in dem Umfange kennen, wie ihn der § 21 SHG zugelassen habe. - BGH, 12.02.1951 - IV ZR 20/50
Restitutionsklage. Fristhemmung
Auszug aus BGH, 04.04.1956 - IV ZR 300/55
Soweit diese Bestimmung aber sich auf bereits bei ihrem Inkrafttreten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, kann in ihr nur eine Bestimmung über die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens erblickt werden; denn sie bezweckt dasselbe, was mit einem Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden soll, nämlich die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung mit rückwirkender Kraft und die Neuentscheidung des Rechtsstreits (…vgl. Rosenberg 6. Aufl. zu § 154 II S. 726; BGHZ 1, 153 f [156]); ferner auch § 20 EGZPO, der gegen Endurteile, die vor dem Inkrafttreten der ZPO Rechtskraft erlangt hatten, auch nur ein Wiederaufnahmeverfahren (Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage) vorsah. - BGH, 28.01.1956 - IV ZR 217/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.04.1956 - IV ZR 300/55
Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 28. Januar 1956 - IV ZR 217/55 - ausgesprochen und hierbei zu den Gründen des hier vorliegenden Urteils folgendes ausgeführt:.
- BGH, 11.04.1956 - IV ZR 17/56
Rechtsmittel
Auf die dort gemachten Ausführungen kann zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen werden (vgl. auch die gleichzeitig ergehende Entscheidung IV ZR 300/55).