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   BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88   

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https://dejure.org/1989,206
BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88 (https://dejure.org/1989,206)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1989 - VI ZR 97/88 (https://dejure.org/1989,206)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1989 - VI ZR 97/88 (https://dejure.org/1989,206)
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Urlaubsabsage wegen Todesfall

§ 823 Abs. 1 BGB, Gesundheitsverletzung, Angehörigenleid;

§ 844 Abs. 1 BGB

Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zu Trauer und psychischer Schmerz als deliktsrechtlich ersatzfähiger Gesundheitsschaden - nicht agetretene Urlaubsreise - Beerdigungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von psychischen Beeinträchtigungen wie Trauer und Kummer als Gesundheitsschädigung - Ermittlung eines Krankheitswertes nach allgemeiner Verkehrsauffassung für psychische Beeinträchtigungen bedingt durch den Eintritt des Todes eines Familienmitglieds - ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Schockschadensersatz setzt pathologische Fassbarkeit der psychischen Beeinträchtigung voraus

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 844 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gesundheitsbeeinträchtigung durch psychische Beeinträchtigungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 844 Abs. 1, § 823
    Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen beim Tode naher Angehöriger; Schadensersatz für nicht angetretene Urlaubsreise

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Ersatzpflicht für psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    He blew his mind out in a car... Ansprüche naher Angehöriger beim Unfalltod (Dr. Jan Luckey; SVR 1/2012, S. 1-6)

  • schah-sedi.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Angehörigenschmerzensgeld - Überwindung eines zivilrechtlichen Dogmas (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski; zfs 1/2012, S. 6-12)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2317
  • MDR 1989, 805
  • NZV 1989, 308
  • VersR 1989, 853
  • VersR 1990, 715
  • BB 1989, 1510
  • DB 1989, 1517
  • JR 1990, 110
  • JR 1990, 112
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 56/82

    Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingt wegen des Todes des Ehegatten

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats in BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - = VersR 1986, 240).

    Richtig ist zwar, daß - wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 = VersR 1986, 240) - eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegt, sondern auch psychisch vermittelt werden kann.

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat seit seiner Entscheidung in BGHZ 56, 163 in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb "auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden" (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1984 aaO; Dunz VersR 1986, 448).

    An dieser Rechtsprechung, nach der nur solche psychischen Beeinträchtigungen eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 ausmachen, die pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (vgl. auch Senatsurteile vom 31. Januar 1984 a.a.O. und vom 12. November 1985 aaO), hält der Senat fest.

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats in BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - = VersR 1986, 240).

    Richtig ist zwar, daß - wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 = VersR 1986, 240) - eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegt, sondern auch psychisch vermittelt werden kann.

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat seit seiner Entscheidung in BGHZ 56, 163 in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb "auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden" (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1984 aaO; Dunz VersR 1986, 448).

    An dieser Rechtsprechung, nach der nur solche psychischen Beeinträchtigungen eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 ausmachen, die pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (vgl. auch Senatsurteile vom 31. Januar 1984 a.a.O. und vom 12. November 1985 aaO), hält der Senat fest.

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats in BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - = VersR 1986, 240).

    Richtig ist zwar, daß - wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 = VersR 1986, 240) - eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegt, sondern auch psychisch vermittelt werden kann.

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat seit seiner Entscheidung in BGHZ 56, 163 in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb "auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden" (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1984 aaO; Dunz VersR 1986, 448).

    Damit wird auch von Thomas unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Mai 1971 a.a.O. an die Rechtsprechung des Senats angeknüpft.

  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 30/59

    Ersatzfähigkeit der Reisekosten eines Angehörigen zur Beerdigung

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Auch wenn bei diesem, ausnahmsweise einem Dritten wegen dessen Verpflichtung zur Tragung der Kosten zustehenden Schadensersatzanspruch der Begriff der Beerdigung nicht im engsten Wortsinne verstanden wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1960 - VI ZR 30/59 = BGHZ 32, 72, 73 m.w.N.) und deswegen über das zur Leichenbestattung schlechthin Notwendige hinaus auch das zu berücksichtigen ist, was sonst zu den Ausgaben für eine den Verhältnissen entsprechende angemessene und würdige Ausgestaltung der Bestattung gehört, so würde der Zurechnungszusammenhang hier schon dadurch in Frage gestellt, daß die Urlaubsreise - unabhängig vom Zeitpunkt der Beerdigung - nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wegen ihrer psychischen Belastung durch den Todesfall nicht durchgeführt worden ist.

    Der Ersatz solcher Aufwendungen würde, selbst wenn nach § 844 Abs. 1 BGB ausnahmsweise auch die Erstattung von Reisekosten naher Angehöriger zu der Beerdigung in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1960 aaO), den vom Gesetzgeber gesteckten Haftungsrahmen überschreiten.

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Ist vorliegend also eine Verletzung der Gesundheit i.S. des § 823 Abs. 1 BGB bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Folge des tödlichen Unfalls ihres Sohnes nicht festzustellen, so kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn psychische Beeinträchtigungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer echten Gesundheitsbeschädigung im vorgenannten Sinne führen, Ersatz von Aufwendungen für eine gebuchte und dann nicht durchgeführte Urlaubsreise vom Haftungszweck der Norm noch umfaßt ist (vgl. BGHZ 55, 146, 148; 65, 170, 174; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., § 29 Abs. IIc S. 503; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens, 1967, S. 159) und ob etwa ein derartiger Nachteil für den Ersatz als Gesundheitsschaden schon deswegen ausscheidet, weil Eltern nach der Lebenserfahrung unabhängig davon, ob ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen durch den Trauerfall Krankheitswert im Sinne der Anforderungen des § 823 Abs. 1 BGB zukommt, in der Regel nicht einen Tag nach der Beerdigung ihres Kindes eine Vergnügungsreise antreten werden.
  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Ist vorliegend also eine Verletzung der Gesundheit i.S. des § 823 Abs. 1 BGB bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Folge des tödlichen Unfalls ihres Sohnes nicht festzustellen, so kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn psychische Beeinträchtigungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer echten Gesundheitsbeschädigung im vorgenannten Sinne führen, Ersatz von Aufwendungen für eine gebuchte und dann nicht durchgeführte Urlaubsreise vom Haftungszweck der Norm noch umfaßt ist (vgl. BGHZ 55, 146, 148; 65, 170, 174; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., § 29 Abs. IIc S. 503; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens, 1967, S. 159) und ob etwa ein derartiger Nachteil für den Ersatz als Gesundheitsschaden schon deswegen ausscheidet, weil Eltern nach der Lebenserfahrung unabhängig davon, ob ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen durch den Trauerfall Krankheitswert im Sinne der Anforderungen des § 823 Abs. 1 BGB zukommt, in der Regel nicht einen Tag nach der Beerdigung ihres Kindes eine Vergnügungsreise antreten werden.
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Ist vorliegend also eine Verletzung der Gesundheit i.S. des § 823 Abs. 1 BGB bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Folge des tödlichen Unfalls ihres Sohnes nicht festzustellen, so kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn psychische Beeinträchtigungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer echten Gesundheitsbeschädigung im vorgenannten Sinne führen, Ersatz von Aufwendungen für eine gebuchte und dann nicht durchgeführte Urlaubsreise vom Haftungszweck der Norm noch umfaßt ist (vgl. BGHZ 55, 146, 148; 65, 170, 174; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., § 29 Abs. IIc S. 503; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens, 1967, S. 159) und ob etwa ein derartiger Nachteil für den Ersatz als Gesundheitsschaden schon deswegen ausscheidet, weil Eltern nach der Lebenserfahrung unabhängig davon, ob ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen durch den Trauerfall Krankheitswert im Sinne der Anforderungen des § 823 Abs. 1 BGB zukommt, in der Regel nicht einen Tag nach der Beerdigung ihres Kindes eine Vergnügungsreise antreten werden.
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Das bedeutet, daß für den Umfang der Ersatzpflicht i.S. des § 844 Abs. 1 BGB auf die Verpflichtung des Erben zur Tragung der Beerdigungskosten abzustellen ist (vgl. BGHZ 61, 234 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]; RGRK/Boujong, BGB § 844 Rd 19; Palandt/Thomas a.a.O. § 844 Anm. 3) und unter den Begriff der Beerdigungskosten jedenfalls nicht solche Aufwendungen zu fassen sind, die sich nur deswegen als Schaden darstellen, weil die durch sie erkaufte Leistung wegen der Teilnahme an der Beerdigung nicht in Anspruch genommen werden kann.
  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 548/12

    Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 343 f. Rn. 14 f.; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89, VersR 1991, 432, jeweils mwN).

    Der Senat hat dies damit begründet, dass die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Absicht des Gesetzgebers widerspräche, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 164 ff.; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854).

    Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.

  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14 -, Rn. 9, NJW 2015, 2246).
  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, zVb; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.

    Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, zVb).

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