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   BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00   

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https://dejure.org/2001,2538
BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00 (https://dejure.org/2001,2538)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2001 - 1 StR 582/00 (https://dejure.org/2001,2538)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2001 - 1 StR 582/00 (https://dejure.org/2001,2538)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 264 StGB; § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG; § 667 BGB; § 261 StPO; § 46 StGB; § 337 StPO
    Untreue (Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile); Subventionsbetrug; Provisionsabgabeverbot; Grundsatz der erschöpfenden Erledigung der zugelassenen Anklage; Vermögensnachteil; Treuepflichten und schlichte Schuldnerpflichten; Untreue durch Unterlassen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • StV 2002, 142
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

    Auszug aus BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93 - (wistra 1995, 61, 62) hervorgehoben, daß die Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn, deren Gewährung diesen nicht schlechterstellt, grundsätzlich keine Strafbarkeit nach § 266 StGB begründet.
  • BGH, 21.10.1997 - 1 StR 605/97

    Pflicht zur Abführung der vereinnahmten Provisionen - Verletzung der Treuepflicht

    Auszug aus BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
    a) Der Angeklagte verstieß nicht gegen die aus seiner Organstellung als Geschäftsführer folgende Pflicht, Forderungen seines Geschäftsherrn nicht für sich einzuziehen (vgl. BGH wistra 1998, 61), indem er die Provisionen vereinnahmte.
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 544/90

    Wertung des Verschweigens und der Einbehaltung einer erlangten Provisionszahlung

    Auszug aus BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
    Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB ist unter den, hier gegebenen Umständen keine spezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht von den sonstigen Herausgabe- und Rückerstattungsansprüchen anderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig keine Treueabrede enthalten und sich als sog. schlichte Schuldnerpflichten erweisen (BGH wistra 1991, 137, 138).
  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 149/61

    Herausgabe von Schmiergeldern

    Auszug aus BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
    Danach hat dieser im Anschluß an die Beendigung des Auftragsverhältnisses Vorteile an seinen Geschäftsherren herauszugeben, die ihm im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung zugeflossen sind (BGHZ 39, 1, 2 f.).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
    Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen Formulierungen zu orientieren (so u.a. BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 19.12.1984 - I ZR 181/82

    Provisionsweitergabe durch Lebensversicherungsmakler

    Auszug aus BGH, 04.04.2001 - 1 StR 582/00
    Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern war die Gewährung sogenannter Sondervergütungen an Versicherungsnehmer durch Verordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG untersagt (sog. Provisionsabgabeverbot; Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934, VerAfP 1934, 99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung und zur Auslegung siehe Kollhosser in Prölls VAG 11. Aufl. § 81 Rdn, 93, 98; Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung vom 17. August 1982, BGBl. I 1234; vgl. auch BGHZ 93, 177).
  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Eine Verletzung dieser Pflicht stellt damit den Verstoß gegen eine spezifische Treupflicht im Sinne von § 266 StGB dar (vgl. dazu zuletzt nur BGH wistra 2001, 304, 305).
  • LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03

    Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom

    Die ihnen insoweit zustehende Aufgabe hatten sie gemäß §§ 116, 93 AktG mit der Sorgfalt und Verantwortlichkeit eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen; sie war auf die Betreuung fremder Vermögensinteressen gerichtet (grundsätzlich: BGH wistra 2002, 143; BGH NJW 2002, 1585; BGH wistra 2001, 304; BGH wistra 1999, 418; BGH NJW 1984, 2539; BGHSt 9, 203; Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt, NStZ 2004, 113 (114); Samson/Günther, in: Rudolphi/Horn/Günther, SK StGB, 5. Aufl., § 266 Rn. 32; Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266 Rn. 25; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 266 Rn. 36).

    Ein grundsätzliches oder allgemeines Treueverhältnis genügt nicht, da ein solches (zugleich) Pflichten enthalten kann, die rein schuldrechtlicher Natur sind (BGH NJW 2002, 2801; BGH wistra 2001, 304; BGH wistra 88, 227; BGH NStZ 1986, 361; BayObLG JR 1989, 299; OLG Düsseldorf, MDR 1997, 699).

    Für die Frage, ob es sich um eine einfache schuldrechtliche Verpflichtung oder um eine strafbewehrte Treuepflicht handelt, sind Inhalt und Umfang der Treueabrede, so wie sie sich aus den Vertragsbeziehungen und deren Auslegung nach Treu und Glauben ergeben, entscheidend (BGH NJW 2002, 2801; BGH wistra 2001, 304; BGH wistra 91, 265; BGH wistra 88, 227; BGH NStZ 86, 361).

  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Dieses Verbot gilt auch für Versicherungsvermittler (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1984, I ZR 181/82, BGHZ 93, 177 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v 4. April 2001, 1 StR 582/00, NStZ 2001, 545, 545).

    Darin läge ein Umgehungsgeschäft, das ebenfalls vom Provisionsweitergabeverbot erfasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 2001, 1 StR 582/00, NStZ 2001, 545).

  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ss 243/03

    Verfahrensrüge, Begründung; Urkundenbeweis; Urkunde nicht verlesen,

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden insoweit insbesondere die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2002 (= NJW 2002, 2481 = StV 2002, 142) dargelegten Erwägungen zu beachten sein (vgl. hierzu auch den genannten Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2002).
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