Rechtsprechung
BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 33/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rückzahlung - Darlehen - Anfechtung - Arglistige Täuschung - Bürgschaft
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückabwicklung eines Anteilskaufs wegen arglistiger Täuschung über die Vermögenslage der Gesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesellschaftkauf - Aufklärungspfl. für den Vertragszweck vereitelnde Umstände
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Besprechungen u.ä. (2)
- nomos.de
, S. 40 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
§§ 123, 459 ff. BGB; § 286 ZPO
Vertrag über GmbH-Geschäftsanteilskauf/Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über »Konkursreife«/Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten/Darlegungs- und Beweislast - hammermann-ehlers.de
(Entscheidungsbesprechung)
§§ 123, 459 BGB; § 286 ZPO
Aufklärung bei insolvenzreifen Kapitalgesellschaften
Verfahrensgang
- BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 33/00
- BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 33/00
Papierfundstellen
- NJ 2001, 483
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01
Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf
Zwar ist hier ebenfalls von dem Grundsatz auszugehen, daß bei Verhandlungen über einen Unternehmenskauf der Verkäufer den Kaufinteressenten auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr., zuletzt Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118 und VIII ZR 33/00 = NJ 2001, 483 jeweils unter II 3 b m.w.N.). - LG Saarbrücken, 14.09.2012 - 5 S 18/12
Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung: Unterlassene …
In diesem Fall hätte der Käufer nach der Verkehrssitte eine entsprechende Aufklärung erwarten dürfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az VIII ZR 33/00, zitiert nach juris; OLG Köln…, Urteil vom 19.09.2003, Az 12 U 80/02, ZVI 2002, 459 - 462, zitiert nach juris Rn. 36).In diesem Fall hätte der Beklagte nach der Verkehrssitte eine entsprechende Aufklärung erwarten dürfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az VIII ZR 33/00, zitiert nach juris; OLG Köln…, Urteil vom 19.09.2003, Az 12 U 80/02, ZVI 2002, 459 - 462, zitiert nach juris Rn. 36).
- BGH, 23.05.2003 - V ZR 419/02
Rückforderung erbrachter Leistungen
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht zwar auch in Fällen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (…BGH, Urt. v. 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429, Senatsurt. v. 16. Oktober 1987 - V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394; Urt. v. 4. April 2001, VIII ZR 33/00, unveröff.). - OLG Karlsruhe, 29.11.2001 - 12 U 120/01
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Versicherungsrecht
Angesichts solcher zu berücksichtigender Unsicherheiten ist davon auszugehen, dass bei einem geschuldeten richtigen und deutlichen Hinweis auf einen Nettoversorgungssatz nicht unerheblich unter dem satzungsmäßigen Höchstsatz von 91, 75 % der Kläger einen darüber hinausgehenden weiteren Einkommensverlust gescheut, von einem vorzeitigen Ruhestand deshalb Abstand genommen und somit die ihm jetzt tatsächlich abverlangte Vermögenseinbuße nicht hingenommen hätte (vgl. BGH NJW 1994, 512; BGH Urt.v.4.4.2001 - VIII ZR 33/00 -). - VG Gießen, 09.07.2008 - 8 E 4072/07
Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband
Zwar kann insoweit durchaus ein Wissensvorsprung des Erklärungsempfängers resultieren (vgl. BGH, U. v. 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 -, juris, Rdnrn. 23 f.; BGH, U. v. 04.04.2001 - VIII ZR 33/00 -, juris, Rdnr. 19), wodurch grundsätzlich auch eine entsprechende Aufklärungspflicht hervorgerufen werden kann.