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   BGH, 04.04.2006 - 4 StR 30/06   

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https://dejure.org/2006,3945
BGH, 04.04.2006 - 4 StR 30/06 (https://dejure.org/2006,3945)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - 4 StR 30/06 (https://dejure.org/2006,3945)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - 4 StR 30/06 (https://dejure.org/2006,3945)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO
    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag (Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Beweisantrag "auf's Geratewohl"; vermutete Tatsachen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 405
  • StV 2006, 458
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Elektronische

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Straf- und Bußgeldgerichte nicht verpflichtet, bei inkonkreten und spekulativen Behauptungen ins Blaue hinein Beweis-, Beweisermittlungsanträgen oder Beweisanregungen nachzukommen (BGH NStZ 2009, 226; NStZ 2006, 405; NStZ 1992, 397; NStZ 1993, 293; NStZ 1989, 334; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rdn. 20a m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08

    Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren; Ablehnung vom

    Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGHSt 21, 118 ; BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 -, NJW 1983, S. 126 ; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06 -, NStZ 2006, S. 405).
  • OLG München, 02.01.2023 - 19 U 3350/22

    AGB, Vertragsschluss, Werbung, Inhaltskontrolle, Berufung, Zustimmung, Anleger,

    Zwar ist es dem Kläger grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die er selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die er aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (BGH, Beschluss v. 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19, Rz. 8; Beschluss v. 09.11.2010, Az. VIII ZR 209/08, Rz. 15; Beschluss v. 04.04.2006, Az. 4 StR 30/06, juris Rz. 6).
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