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   BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11   

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BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11 (https://dejure.org/2012,6291)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2012 - XII ZB 310/11 (https://dejure.org/2012,6291)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2012 - XII ZB 310/11 (https://dejure.org/2012,6291)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 VersAusglG, § 13 VersAusglG
    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem Versorgungsträger entstehenden Teilungskosten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pauschalierung der Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem Versorgungsträger entstehenden Teilungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 13
    Pauschalierung der Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschalierung der Teilungskosten im Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 643
  • MDR 2012, 848
  • FamRZ 2012, 942
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2010 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff.).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).

    Als weitere Parameter für eine Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 48).

    Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).

    Denn eine solche erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

    Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Darüber hinaus wird das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
  • OLG Celle, 07.05.1985 - 18 UF 198/83

    Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95

    Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • OLG Karlsruhe, 12.11.1998 - 2 UF 261/97

    Unangemessene Benachteiligung durch Realteilung im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • KG, 14.04.2011 - 13 UF 167/08

    Versorgungsausgleichsverfahren: Verzinsung des Ausgleichswertes bei externer

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:.
  • OLG Nürnberg, 06.05.2011 - 11 UF 165/11

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der vom Versorgungsträger geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR 2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2011 - 2 UF 231/10

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Höhe von Teilungskosten

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11
    Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR 2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012, XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942).

    b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).

    Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

    c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 EUR typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.).

    Der Senat hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kosten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 24).

  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

    Mit weiterer Verfügung vom 22.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs FamRZ 2012, 942 Rn. 22 aufgetragen, die von ihm in der neuen Auskunft in Ansatz gebrachten Teilungskosten, die die vom Bundesgerichtshof allgemein akzeptierten 500, 00 EUR deutlich überstiegen, näher zu erläutern.

    Schon zu der genannten Obergrenze hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 942 Rn. 21) ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur zeichne sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500, 00 EUR zu begrenzen.

    Dem Versorgungsträger steht dabei zwar auch offen, auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug zu nehmen (BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24), er muss diese Kosten zur Begründung seiner Teilungskosten aber zumindest benennen.

    Individuelle Umstände bei der Ausgleichsberechtigten können zur Rechtfertigung einer Pauschale aber nicht herangezogen werden (so aber BGH FamRZ 2012, 942 Rn. 24).

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 156/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN).

    Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

    Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 EUR typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff., jeweils m.w.N).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 17 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).

    Erfolgt die Pauschalierung wie im vorliegenden Fall in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts (hier: 2 % des Kapitalwerts), ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - juris - Rn. 19 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).

    Dem entspricht es, die jeweils anzuwendende Pauschalierung von der Art der einzelnen Versorgung abhängig zu machen und den vom Versorgungsträger in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachten Pauschalbetrag gerichtlich allein darauf hin zu überprüfen, ob er die Ehegatten über Gebühr belastet und deshalb zu begrenzen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

  • BGH, 11.07.2012 - XII ZB 459/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Angemessene Teilungskosten des Trägers einer

    Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012, XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den gesamten Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

    Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

    Dabei wird es die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Daimler AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Senats hierzu (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff., 58) vorzunehmen haben.

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19

    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation

    b) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung keine grundlegenden Bedenken erhoben (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 49 ff. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff.).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 2 UF 79/11

    Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG nur den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 zu Az.: XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942, zitiert nach Juris, Rn. 14; BGH vom 1. Februar 2012 zu Az.: XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610, zitiert nach Juris, Rn. 37 ff.).

    So hat der Bundesgerichtshof es für möglich gehalten, dass Teilungskosten in Höhe von 6.000 EUR noch angemessen sein können, wenn die Betreuung des angelegten Kontos außer Haus vergeben wird, weil ein betrieblicher Versorgungsträger mit einem verhältnismäßig kleinen Versichertenstamm betroffen ist (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 zu Az. XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942, zitiert nach Juris, Rn. 22-25).

    Deswegen kommt es auf die tatsächlichen Darlegungen der beteiligten Versorgungsträger an (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 zu XII ZB 459/11, zitiert nach Juris, Rn. 22-23m [Daimler], BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 zu Az.: XII ZB 172/11, zitiert nach juris, Rn. 56 f. [VW]; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, Az.: XII ZB 275/11, zitiert nach Juris, Rn. 26 [VW]; BGH, Beschluss vom 04. April 2012; Az.: XII ZB 310/11, zitiert nach Juris, Rn. 24 [Deutsche Welle]).

    Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle bieten solche Darlegungen die Grundlage für die Bewertung der Frage, ob die Ehegatten über Gebühr belastet werden und der Betrag daher anders festzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 zu Az.: XII ZB 275/11, zitiert nach Juris, Rn. 25 mit Verweis auf BGH, vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Schon zur Obergrenze eines Prozentabschlags hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 942 Rn. 21) ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur zeichne sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500, 00 EUR zu begrenzen.
  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 8 UF 160/11

    Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschlüsse vom 01.02.2012, XII ZB 172/11, 04.04.2012, XII ZB 310/11, 27.06.2012, XII ZB 275/11 und 11.07.2012, XII ZB 459/11), der sich der Senat anschließt, werden von § 13 VersAusglG alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst.

    Soweit der Versorgungsträger dabei insbesondere auf das Alter der Antragstellerin und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen hat, ist dies unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 310/11) nicht zu beanstanden.

  • AG Bergheim, 17.08.2012 - 61 F 168/00

    Scheidung der Ehe der Ehegatten wegen Scheiterns; Teilung des Erwerbs der Anteile

    Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BGH, NJW 2012, 1281; NJW-RR 2012, 643).
  • OLG Köln, 19.06.2012 - 27 UF 184/11

    Gerichtliche Überprüfung der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 8 UF 115/10

    Begriff der Teilungskosten i.S. von § 13 VersAusglG

  • OLG Brandenburg, 04.03.2013 - 13 UF 258/11

    Zedierte Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung als ausgleichsfähiges

  • OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13

    Angemessenheit der Teilungskosten; Zulässigkeit der rein prozentualen Bemessung;

  • OLG München, 14.08.2018 - 16 UF 627/18

    Interne Teilung: Wertentwicklung nach Ehezeitende

  • OLG Celle, 05.12.2014 - 18 UF 26/13

    Gerichtliche Prüfung der Angemessenheit der Teilungskosten

  • OLG Köln, 08.05.2019 - 25 UF 138/11

    Höhe der anlässlich der internen Teilung von Versorgungsanrechten entstehenden

  • OLG Naumburg, 16.08.2012 - 8 UF 9/12

    Höhe der Teilungskosten im Versorgungsausgleichsverfahren

  • OLG Naumburg, 10.08.2012 - 8 UF 9/12

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der von den Versorgungsträgern pauschal in

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