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   BGH, 04.04.2012 - XII ZR 52/11   

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https://dejure.org/2012,4791
BGH, 04.04.2012 - XII ZR 52/11 (https://dejure.org/2012,4791)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2012 - XII ZR 52/11 (https://dejure.org/2012,4791)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2012 - XII ZR 52/11 (https://dejure.org/2012,4791)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 239 Abs 2 ZPO, § 239 Abs 3 ZPO, § 239 Abs 4 ZPO, § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 85 Abs 1 InsO
    Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz: Aufnahme eines Passivprozesses über die Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des materiellen Inhalts des Begehrens für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktivprozess oder Passivprozess; Vorliegen eines Passivprozesses bei Wirkung des Fortbestehens des von einem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags zu ...

  • rewis.io

    Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz: Aufnahme eines Passivprozesses über die Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung des materiellen Inhalts des Begehrens für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktivprozess oder Passivprozess; Vorliegen eines Passivprozesses bei Wirkung des Fortbestehens des von einem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags zu ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abgrenzung Aktiv - zu Passivprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZR 52/11
    Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - XII ZR 52/11
    Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN).
  • BGH, 10.05.2016 - XI ZR 46/14

    Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des

    Für die Einordnung als Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt es nicht auf die Parteirolle des Schuldners, sondern auf das materielle Begehren an, also darauf, ob ein Vermögensrecht für den Schuldner und damit zu Gunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. August 2008 - VII ZB 3/08, ZIP 2008, 1941 Rn. 14 und vom 4. April 2012 - XII ZR 52/11, BeckRS 2012, 09227 Rn. 2; Jaeger/Windel, InsO, 2007, § 85 Rn. 113; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 85 Rn. 135 ff.).
  • OLG München, 13.04.2021 - 34 U 1437/16

    Insolvenzverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Insolvenzverwalter, Berufung,

    Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder Passivprozess handelt, ist nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger, Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Widerkläger oder Widerbeklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH NJW 1962, 589; BGH BeckRS 2012, 9227; MüKo InsO/Schumacher 4. Aufl. § 85 Rdnr. 4; Braun/Kroth InsO 8. Aufl. § 85 Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 11.09.2013 - 3 W 96/13

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Prozesses bei Hilfsaufrechnung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder einen Passivprozess handelt, nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger, Beklagter, Widerkläger oder Widerbeklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH NJW 1995, 1750 ff., Rn. 5; ZIP 2004, 769, Rn. 6, ZIP 2005, 952, Rn. 9; Beschluss vom 4.4.2012, Az. XII ZR 52/11, MietPrax-AK § 239 ZPO Nr. 1, Rn. 2 - jeweils zitiert nach juris).
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