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BGH, 04.04.2017 - 1 StR 70/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 113 Abs. 1 StGB; § 240 StGB
Konkurrenzen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Nötigung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 113 Abs 1 StGB, § 240 StGB
Konkurrenzverhältnis zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung - rewis.io
Konkurrenzverhältnis zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Konkurrenzverhältnis zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - und die (versuchte) Nötigung
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Konkurrenzverhältnis zwischen Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Verfahrensgang
- LG Schweinfurt, 23.11.2016 - 1 KLs 2 Js 14239/15
- BGH, 04.04.2017 - 1 StR 70/17
Papierfundstellen
- StV 2019, 96 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02
Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr …
Auszug aus BGH, 04.04.2017 - 1 StR 70/17
Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233 ff. (noch zur alten Rechtslage); vgl. auch Fahl StV 2012, 623, 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung;… Fischer, StGB, 64. Aufl., § 113 Rn. 2).
- VG Cottbus, 11.05.2020 - 7 L 145/20
Fahreignungsgutachtens wegen verbalem Streit mit Polizeibeamten
Es kommt hinzu, dass sich die gegebene Begründung infolge ihrer Unbestimmtheit in keiner Weise mit dem Umstand auseinandersetzt, dass nach der höchstrichterlichen strafgerichtlichen Rechtsprechung der Tatbestand der Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuches - StGB -) im Konkurrenzwege hinter den des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) - dessen Verwirklichung insoweit einmal unterstellt - zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 StR 70/17 -, juris Rn. 3).