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   BGH, 04.04.2019 - AK 12/19   

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https://dejure.org/2019,13710
BGH, 04.04.2019 - AK 12/19 (https://dejure.org/2019,13710)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2019 - AK 12/19 (https://dejure.org/2019,13710)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2019 - AK 12/19 (https://dejure.org/2019,13710)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 121 Abs. 1 StPO; § 52 StGB; § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB; § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 232 Abs. 3 StGB; § 9 Abs. 1 VStGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung); Kriegsverbrechen gegen Eigentum ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 239 Abs. 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG, §§ 121, 122 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 3 JGG, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB, § 52 StGB, § 246 Abs. 1 StGB, § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 248a StGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 IStGH-Statut, § 232 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB, § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 2 Abs. 2 StGB, § 232 StGB, § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 232 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 232 Abs. 1 StGB, § 234 StGB, § 232 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 232 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 232 Abs. 3 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 1 VStGB, § 6 Nr. 4 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 142a Abs. 1 Satz 2 GVG, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG, § 112 Abs. 3 StPO, § 2 Abs. 2 JGG, § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB, § 116 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft in einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung (hier: Gruppierung "Islamischer Staat" (IS)); Kriegsverbrechen gegen Eigentum

  • rewis.io

    Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch IS-Mitglied in Syrien: Begriff der Aneignung; funktionaler Zusammenhang; IS als gegnerische Partei der vor den Truppen des IS geflohenen Zivilpersonen; erheblicher Umfang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Mitgliedschaft in einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung (hier: Gruppierung "Islamischer Staat" (IS)); Kriegsverbrechen gegen Eigentum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Erweiterung des Haftbefehls - und die Haftprüfung zur Sechsmonatsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Islamischer Staat - und die Versklavung von Jesidinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Islamischer Staat - und die mitgliedschaftliche Beteiligung am IS

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kriegsverbrechen gegen Eigentum - und die Aneignung einer fremden Wohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 229
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    (a) Der Begriff der "gegnerischen Partei' ist gleichermaßen auszulegen wie das entsprechende, in § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB normierte Merkmal (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 92).

    § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB orientiert sich an Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 80), wonach Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützt sind, die sich im Machtbereich einer an der Auseinandersetzung beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind.

    Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (näher dazu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 85 mwN).

    Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 86).

  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524, S. 25; vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29).

    Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtstaatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staatsangehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26).

    Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 86).

  • BGH, 15.07.2005 - 2 StR 131/05

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Ausschluss des Angeklagten wegen Gefahr für

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Allein eine enge zeitliche und räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage des Täters genügen in solchen Fällen nicht, um die verschiedenen Handlungen zu einer materiellrechtlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zu verbinden; anders verhält es sich indes, wenn die objektiven Ausführungshandlungen in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommenden Strafgesetze zu erfüllen (BGH, aaO Rn. 19; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 19. September 1986 - 2 StR 484/86, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; Urteil vom 15. Juli 2007 - 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46, 47).
  • BGH, 11.05.1993 - 1 StR 896/92

    Straftatbestand des Menschenraubs (Verbringen in Sklaverei oder Leibeigenschaft);

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Erfasst werden allerdings nur Ausbeutungsverhältnisse im Geltungsbereich einer Rechtsordnung, welche die Rechtsstellung eines Sklaven noch kennt oder in der Sklaverei jedenfalls faktisch geduldet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 StR 896/92, BGHSt 39, 212, 214 f. zu § 234 StGB aF).
  • BGH, 19.09.1986 - 2 StR 484/86

    Tateinheitliche Verbindung der Taten zum Nachteil mehrerer Prostituierter

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Allein eine enge zeitliche und räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage des Täters genügen in solchen Fällen nicht, um die verschiedenen Handlungen zu einer materiellrechtlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zu verbinden; anders verhält es sich indes, wenn die objektiven Ausführungshandlungen in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommenden Strafgesetze zu erfüllen (BGH, aaO Rn. 19; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 19. September 1986 - 2 StR 484/86, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; Urteil vom 15. Juli 2007 - 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46, 47).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Zwar liegt die Annahme einer einheitlichen Tat fern, wenn sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Opfer richten, weil höchstpersönliche Rechtsgüter einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich sind (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09, BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1, Rn. 16).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    dd) Die in den Fällen 3 und 4 begangenen Taten stehen zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen, keinen anderen Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Beschuldigten in Tatmehrheit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann offen bleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts unmittelbar aus § 129 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB ergibt, weil die Beschuldigte Deutsche ist (siehe dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
  • BGH, 13.09.2011 - StB 12/11

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - AK 12/19
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 57/17

    Strafbarkeit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten (Leichnam als nach

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Die Misshandlung eines Gefangenen wirkte sich aber nach den konkreten Umständen zugleich psychisch auf die anderen beiden daneben Sitzenden aus, so dass eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vorliegt und mithin lediglich eine einheitliche Tat gegeben ist (vgl. allgemein etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, juris Rn. 60 mwN).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

    Nach der Auslegung durch die internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind; danach sind z. B. Zivilpersonen, die vor den Truppen des IS flohen bzw. von IS-Kämpfern im Zuge der Eroberung einer Stadt vertrieben wurden, als gegnerische Partei anzusehen (BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19,.

    NStZ-RR 2019, 229 ff. (231)).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231); Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 29; Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16, NStZ-RR 2016, 354 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27).

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
    Bedenken bestehen auch in Bezug auf die Annahme, der Geschädigte sei der "gegnerischen Partei" zuzuordnen; dieses Erfordernis gilt auch für die Plünderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; vom 11. Januar 2018 - AK 75-77/17, juris Rn. 32; MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., § 9 VStGB Rn. 3, 7; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1373; insofern kritisch LK/Hiéramente/Gebhard, StGB, 13. Aufl., § 9 VStGB Rn. 26 ff.).

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; vom 17. November 2017 - AK 54/16, juris Rn. 29; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55: s. auch MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 8 VStGB Rn. 35; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1216 ff. mit Nachw. zur Rspr. der internationalen Strafgerichte).

    Jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass das syrische Regime und damit auch die Miliz des Beschuldigten im Verhältnis zu den Tatopfern "gegnerische Partei" im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB waren (vgl. zu diesem Merkmal BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 84 ff.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26), wenngleich dies im weiteren Verlauf des Verfahrens der näheren Aufklärung bedarf.

    Insofern gilt, dass bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie im Fall des syrischen Bürgerkriegs - bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein kann, die den Absichten der Konfliktpartei des Täters entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 86; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Bei den jesidischen Zivilisten handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 78 ff., 84 ff.; Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231).

    b) Soweit die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter anwendbar sind (s. soeben a) aa)), kommt zwar entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im Fall einer (Teil-)Identität der Ausführungshandlungen zum Nachteil verschiedener Opfer gleichartige Tateinheit auf der Grundlage nur einer materiellrechtlichen Tat in Betracht (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, juris Rn. 60; ferner BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 5 StS 2/19

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Derya Ö. aus Bochum wegen

    Gegenstand der Aneignung können überdies sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19 -, Rn. 33).

    Durch das Merkmal des erheblichen Umfangs sollen Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VStGB ausgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19 -, Rn. 47; Ambos in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 11).

    Ausgeschieden werden damit nicht lediglich geringwertige Sachen im Sinne des § 248a StGB als Gegenstand der Tat (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19 -, Rn. 47).

    Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie vorliegend - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19 -, Rn. 42 ff. m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

    Gegenstand der Aneignung können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 f. und vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 f.).

    Der Begriff der "gegnerischen Partei" ist gleichermaßen auszulegen, wie das entsprechende in § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB normierte Merkmal (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 f.).

    Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 f.).

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Schließlich stand die Inbesitznahme mit dem bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, war völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht ansatzweise durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (s. zu alledem im Einzelnen Senatsbeschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 2 VStGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) eignete sie sich Wohnungen an, die - wie sie wusste - zuvor Vertriebene oder getötete Angehörige der Zivilbevölkerung bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).
  • BGH, 20.12.2023 - StB 73/23

    Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer;

    (3) Bei den schiitischen Zivilisten handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 78 ff., 84 ff.; Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231).
  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    § 9 Abs. 1 VStGB erfasst grundsätzlich auch gegnerisches staatliches Eigentum (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 1, 10; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1373); zudem ist die Vorschrift nicht auf eine erstmalige Aneignung beschränkt (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 306/23

    Verurteilung wegen eines in Syrien begangenen besonders schweren

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 25.07.2019 - AK 34/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

  • OLG Düsseldorf, 04.12.2019 - 2 StS 2/19

    Frau eines IS-Kämpfers wegen Mitgliedschaft beim IS zu Gefängnisstrafe verurteilt

  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

  • BGH, 03.03.2021 - AK 13/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 25.07.2019 - AK 35/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in

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