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   BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18   

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https://dejure.org/2019,12553
BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18 (https://dejure.org/2019,12553)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2019 - V ZB 108/18 (https://dejure.org/2019,12553)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2019 - V ZB 108/18 (https://dejure.org/2019,12553)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung der Rechtsmittelbeschwer bei unzulässiger Abtrennung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wert des Beschwerdegegenstands nach Verfahrenstrennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 757
  • MDR 2019, 787
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 302/95

    Berechnung der durch ein Teilurteil geschaffenen Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18
    Maßgebend für den Wert der Beschwer war hiernach die Summe der von der dortigen Klägerin in den jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120; vgl. hierzu auch Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216).

    Da eine Prozesspartei nur durch eine rechtskraftfähige Entscheidung beschwert sein kann, kommt bei einer unzulässigen Trennung im Sinne von § 145 ZPO eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216).

    Abgesehen davon, dass der Erlass eines Teilurteils hier nicht unzulässig gewesen sein dürfte, liegt eine rechtskraftfähige Entscheidung nur bezogen auf die Klage vor (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216).

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18
    Eine solche Aussage lässt sich insbesondere dem Urteil des I. Zivilsenats vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, NJW 1995, 3120) nicht entnehmen.

    Maßgebend für den Wert der Beschwer war hiernach die Summe der von der dortigen Klägerin in den jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120; vgl. hierzu auch Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216).

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18
    Hierfür kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Abtrennung der Widerklagen deshalb als unzulässig hätte ansehen müssen, weil das Amtsgericht - so die auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183) gestützte Ansicht des Beklagten - anstelle der Abtrennung ein Teilurteil über die entscheidungsreife Klage hätte erlassen müssen.
  • BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 77/98

    Entscheidung über Antrag und Gegenantrag im WEG -Verfahren

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18
    Selbst wenn die Auffassung des Beklagten richtig wäre, dass sich eine wegen bestehender Entscheidungsreife unzulässige Verfahrenstrennung im Ergebnis als Teilurteil nach § 301 ZPO darstellte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Mai 1998 - 2Z BR 77/98, juris Rn. 12, 16), führte dies nicht zu einer höheren Beschwer des Beklagten.
  • BGH, 23.09.2020 - XII ZR 54/19

    Berechnung der Rechtsmittelbeschwer bei verfahrensfehlerhafter Prozesstrennung;

    Bei einer verfahrensfehlerhaften Prozesstrennung erfolgt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur, wenn die durch die unzulässige Prozesstrennung geschaffenen Einzelverfahren gemeinsam in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind und der Rechtsmittelführer aus ihnen eine zusammenhängende Beschwer geltend macht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18, MDR 2019, 757).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur dann in Betracht kommt, wenn die durch die verfahrensfehlerhafte Prozesstrennung geschaffenen Einzelverfahren gemeinsam in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind und der Rechtsmittelführer aus ihnen eine zusammenhängende Beschwer geltend macht (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18 - MDR 2019, 757 Rn. 6).

    Denn auch in dieser Fallkonstellation bleibt es ungewiss, ob hinsichtlich der noch in den unteren Instanzen anhängigen Einzelverfahren Urteile ergehen und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben werden (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18 - MDR 2019, 757 Rn. 7).

  • BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19

    Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Verlängerung der

    Die behaupteten Verfahrensmängel, deren Klärung der Kläger erreichen möchte (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18, MDR 2019, 757 f.), betreffen nicht das vorliegende Verfahren.
  • OLG Rostock, 17.11.2021 - 4 U 79/18

    "Vorlagesperre" ist unwirksam!

    Im Fall einer unzulässigen Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO kommt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem gesamten Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind (BGH, Beschluss vom 04. April 2019 - V ZB 108/18 - BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 511 Rn. 18.30a), da eine Prozesspartei nur durch eine rechtskraftfähige Entscheidung beschwert sein kann.
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