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   BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65   

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https://dejure.org/1965,6381
BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65 (https://dejure.org/1965,6381)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1965 - 1 StR 123/65 (https://dejure.org/1965,6381)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1965 - 1 StR 123/65 (https://dejure.org/1965,6381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision auf Grund fehlender Prüfung einer Beleidigung bei Begehung eines Sexualdelikts - Einwilligung eines noch nicht 18 Jahre alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung - Beleidigung des Erziehungsberechtigten durch Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem anvertrauen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.04.1951 - 4 StR 99/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Wer ein minderjähriges Mädchen unzüchtig behelligt, kann damit auch den Erziehungsberechtigten beleidigen, wenn Umstände gegeben sind, die zugleich einen unmittelbaren Angriff auf dessen Ehre erkennen lassen (siehe hierzu im einzelnen RG JW 1938 S. 790 Nr. 6; RG HER 1939, 394; BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]).
  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Bei den Tatbeständen der §§ 336 f ist die Einwilligung der Entführten ebenso wie die Einwilligung der Eltern unbeachtlich und schließt die Anwendbarkeit dieser Tatbestände nicht aus, wenn sie sich nur auf die Entführung als solche, also den bloßen Ortswechsel, und nicht auch auf deren Zweck, d.h. die Begehung der Unzuchtshandlungen bezieht (BGHSt 1, 199, 201 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51]; BGH Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 563/60; Schönke/Schröder 12. Aufl. StGB § 337 Anm. II, 3).
  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 713/52
    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Denn in der Einwilligung eines noch nicht 18 Jahre alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist nur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfaßt, sondern auch das Wesen der Geschlechtsehre begriffen hat und erkennt, daß die Duldung einer solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 384/54

    Behandlung eines zehnjährigen Mädchens an den Genitalien gegen den Willen der

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Wer ein minderjähriges Mädchen unzüchtig behelligt, kann damit auch den Erziehungsberechtigten beleidigen, wenn Umstände gegeben sind, die zugleich einen unmittelbaren Angriff auf dessen Ehre erkennen lassen (siehe hierzu im einzelnen RG JW 1938 S. 790 Nr. 6; RG HER 1939, 394; BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]).
  • BGH, 17.12.1954 - 1 StR 178/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Das ist bei einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen in aller Regel zu verneinen (BGH Urt. v. 17. Dezember 1954 - 1 StR 178/54).
  • BGH, 11.04.1961 - 1 StR 563/60

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Meineides -

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Bei den Tatbeständen der §§ 336 f ist die Einwilligung der Entführten ebenso wie die Einwilligung der Eltern unbeachtlich und schließt die Anwendbarkeit dieser Tatbestände nicht aus, wenn sie sich nur auf die Entführung als solche, also den bloßen Ortswechsel, und nicht auch auf deren Zweck, d.h. die Begehung der Unzuchtshandlungen bezieht (BGHSt 1, 199, 201 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51]; BGH Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 563/60; Schönke/Schröder 12. Aufl. StGB § 337 Anm. II, 3).
  • RG, 03.07.1908 - V 420/08

    1. Anwendung des Satzes volenti non fit injuria auf tätliche Beleidigung (§ 185

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Denn in der Einwilligung eines noch nicht 18 Jahre alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist nur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfaßt, sondern auch das Wesen der Geschlechtsehre begriffen hat und erkennt, daß die Duldung einer solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
  • RG, 04.01.1926 - II 591/25

    1. Wird bei tätlichen Beleidigungen, insbesondere durch Vornahme unzüchtiger

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Denn in der Einwilligung eines noch nicht 18 Jahre alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist nur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfaßt, sondern auch das Wesen der Geschlechtsehre begriffen hat und erkennt, daß die Duldung einer solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
  • RG, 07.10.1937 - 5 D 364/37

    Ist für die Schuldfrage die irrtümliche Annahme des Täters wesentlich, es

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Denn in der Einwilligung eines noch nicht 18 Jahre alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist nur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfaßt, sondern auch das Wesen der Geschlechtsehre begriffen hat und erkennt, daß die Duldung einer solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
  • RG, 10.04.1941 - 2 D 69/41

    Bei Mädchen, die zwar vierzehn, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt sind, ist,

    Auszug aus BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65
    Denn in der Einwilligung eines noch nicht 18 Jahre alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist nur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfaßt, sondern auch das Wesen der Geschlechtsehre begriffen hat und erkennt, daß die Duldung einer solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
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