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   BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86   

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BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86 (https://dejure.org/1988,338)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1988 - IVa ZR 278/86 (https://dejure.org/1988,338)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1988 - IVa ZR 278/86 (https://dejure.org/1988,338)
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§ 61 VVG, § 286 ZPO, kein Anscheinsbeweis für vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls (Anm.: vgl. Anmerkung bei BGH, «Werbewurfsendungen»)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbringung des Vollbeweises der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles - Höherer Überzeugungsgrad bezüglich der Kausalität zwischen einzelnen Indizien und dem unstreitigen Erfolg als Voraussetzung des Anscheinsbeweises - Anspruch auf Versicherungsleistungen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; VVG § 152; VVG § 170; VVG § 181

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61, § 152, § 170, § 181
    Geltung des Anscheinsbeweises für Betrug des Versicherers durch den Versicherungsnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 256
  • NJW 1988, 2040
  • NJW-RR 1988, 1051 (Ls.)
  • MDR 1988, 846
  • NZV 1988, 101
  • VersR 1988, 683
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.11.1977 - IV ZR 160/76

    Brandstiftung - Anscheinsbeweis - Leistungsfreiheit - Vorsätzliche

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    Möglich ist ein Beweis des ersten Anscheins dann, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, Urteil vom 9. November 1977 - VI ZR 160/76 - VersR 1978, 74 [75] m.w.Nw.).

    So ist es dem Versicherer in den nachstehend aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes auch in keinem Fall gelungen, den Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung im Wege eines Anscheinsbeweises zu führen; es fehlte an Typizität im Verhalten der Personen, die einer vorsätzlichen Brandstiftung bezichtigt wurden (Urteile vom 2. Mai 1951 - II ZR 110/50 -, vom 22. Dezember 1955 - II ZR 119/54 -, vom 26. Januar 1956 - II ZR 50/54 -, vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - veröffentlicht in VersR 1951, 165; 1956, 84 und 147 und LM ZPO § 286 (C) Nr. 69).

  • BGH, 14.12.1953 - III ZR 183/52

    Krankheitsbild. Anscheinsbeweis

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    In der letztgenannten Entscheidung wird, ohne daß der Anscheinsbeweis für schlechthin ausgeschlossen gehalten wird, darauf hingewiesen, daß seine Anwendung dort, wo es nicht um den Nachweis einer Brandstiftung als Brand ursache gehe, sondern auch darum, wer als vorsätzlich handelnder Brandstifter in Betracht komme, deshalb problematisch sein könne, "weil es sich - auch - um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt." Nicht um die Feststellung eines derartigen individuellen Willensentschlusses und seiner Umsetzung in die Tat ging es dagegen in den Entscheidungen BGHZ 11, 227 und 17, 191, ferner BGH, Urteile vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - und vom 12. Februar 1957 - VI ZR 303/56 - veröffentlicht in VersR 1954, 143 und 1957, 252.
  • BGH, 02.05.1951 - II ZR 110/50

    Kriegsklausel im Versicherungsrecht

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    So ist es dem Versicherer in den nachstehend aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes auch in keinem Fall gelungen, den Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung im Wege eines Anscheinsbeweises zu führen; es fehlte an Typizität im Verhalten der Personen, die einer vorsätzlichen Brandstiftung bezichtigt wurden (Urteile vom 2. Mai 1951 - II ZR 110/50 -, vom 22. Dezember 1955 - II ZR 119/54 -, vom 26. Januar 1956 - II ZR 50/54 -, vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - veröffentlicht in VersR 1951, 165; 1956, 84 und 147 und LM ZPO § 286 (C) Nr. 69).
  • BGH, 26.01.1956 - II ZR 50/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    So ist es dem Versicherer in den nachstehend aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes auch in keinem Fall gelungen, den Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung im Wege eines Anscheinsbeweises zu führen; es fehlte an Typizität im Verhalten der Personen, die einer vorsätzlichen Brandstiftung bezichtigt wurden (Urteile vom 2. Mai 1951 - II ZR 110/50 -, vom 22. Dezember 1955 - II ZR 119/54 -, vom 26. Januar 1956 - II ZR 50/54 -, vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - veröffentlicht in VersR 1951, 165; 1956, 84 und 147 und LM ZPO § 286 (C) Nr. 69).
  • BGH, 22.12.1955 - II ZR 119/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    So ist es dem Versicherer in den nachstehend aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes auch in keinem Fall gelungen, den Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung im Wege eines Anscheinsbeweises zu führen; es fehlte an Typizität im Verhalten der Personen, die einer vorsätzlichen Brandstiftung bezichtigt wurden (Urteile vom 2. Mai 1951 - II ZR 110/50 -, vom 22. Dezember 1955 - II ZR 119/54 -, vom 26. Januar 1956 - II ZR 50/54 -, vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - veröffentlicht in VersR 1951, 165; 1956, 84 und 147 und LM ZPO § 286 (C) Nr. 69).
  • BGH, 12.02.1957 - VI ZR 303/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    In der letztgenannten Entscheidung wird, ohne daß der Anscheinsbeweis für schlechthin ausgeschlossen gehalten wird, darauf hingewiesen, daß seine Anwendung dort, wo es nicht um den Nachweis einer Brandstiftung als Brand ursache gehe, sondern auch darum, wer als vorsätzlich handelnder Brandstifter in Betracht komme, deshalb problematisch sein könne, "weil es sich - auch - um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt." Nicht um die Feststellung eines derartigen individuellen Willensentschlusses und seiner Umsetzung in die Tat ging es dagegen in den Entscheidungen BGHZ 11, 227 und 17, 191, ferner BGH, Urteile vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - und vom 12. Februar 1957 - VI ZR 303/56 - veröffentlicht in VersR 1954, 143 und 1957, 252.
  • BGH, 18.03.1987 - IVa ZR 205/85

    Anscheinsbeweis für Freitod

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, daß es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVa ZR 205/85 - VersR 1987, 503).
  • BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76

    Zurechnung der Kenntnis eines Rechtsanwalts - Tätigkeit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    Möglich ist ein Beweis des ersten Anscheins dann, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, Urteil vom 9. November 1977 - VI ZR 160/76 - VersR 1978, 74 [75] m.w.Nw.).
  • BGH, 09.05.1955 - II ZR 31/54

    Schadensersatz wegen nicht bekanntgemachter Chlorung von Trinkwasser

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    In der letztgenannten Entscheidung wird, ohne daß der Anscheinsbeweis für schlechthin ausgeschlossen gehalten wird, darauf hingewiesen, daß seine Anwendung dort, wo es nicht um den Nachweis einer Brandstiftung als Brand ursache gehe, sondern auch darum, wer als vorsätzlich handelnder Brandstifter in Betracht komme, deshalb problematisch sein könne, "weil es sich - auch - um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt." Nicht um die Feststellung eines derartigen individuellen Willensentschlusses und seiner Umsetzung in die Tat ging es dagegen in den Entscheidungen BGHZ 11, 227 und 17, 191, ferner BGH, Urteile vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - und vom 12. Februar 1957 - VI ZR 303/56 - veröffentlicht in VersR 1954, 143 und 1957, 252.
  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 332/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
    In der letztgenannten Entscheidung wird, ohne daß der Anscheinsbeweis für schlechthin ausgeschlossen gehalten wird, darauf hingewiesen, daß seine Anwendung dort, wo es nicht um den Nachweis einer Brandstiftung als Brand ursache gehe, sondern auch darum, wer als vorsätzlich handelnder Brandstifter in Betracht komme, deshalb problematisch sein könne, "weil es sich - auch - um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt." Nicht um die Feststellung eines derartigen individuellen Willensentschlusses und seiner Umsetzung in die Tat ging es dagegen in den Entscheidungen BGHZ 11, 227 und 17, 191, ferner BGH, Urteile vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - und vom 12. Februar 1957 - VI ZR 303/56 - veröffentlicht in VersR 1954, 143 und 1957, 252.
  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen

    Bedenken bestehen bereits, ob ein Anscheinsbeweis im Bereich individueller Willensentschlüsse überhaupt in Betracht kommt (BGHZ 104, 256, 259 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 30 m.w.Nachw.; vgl. aber auch BGHZ 123, 311, 315 ff.).
  • BGH, 28.01.2004 - VIII ZR 190/03

    Begriff de Ausnutzung eines geringen Angebots; Darlegungs- und Beweislast

    a) Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen und individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 104, 256, 259).
  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 178/90

    Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast

    Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß damit sich der Typisierung entziehende individuelle Verhaltensweisen beurteilt werden, für die nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht herangezogen werden können (BGHZ 104, 256, 259; BGH, Urteil vom 18. März 1987 - IVa ZR 205/85 - BGHZ 100, 214, 216 m.w.N.).
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